Promotionsbüro

Simone Schardt, M.A.
Raum KR12/00.09c
Am Kranen 12
96047 Bamberg
Tel.: +49 951 863-2311
Email: promotionsausschuss.
guk-huwi[at]uni-bamberg.de

Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9 - 12 Uhr
Aktuell findet keine persönliche Sprechstunde statt!

Bei Fragen und Informationen zu einer Promotion an der Fakultät seht Ihnen der Promotionsausschuss zur Verfügung. Bei Fragen zur Habilitation wenden Sie sich bitte an das Dekanat.

Promotionsausschuss der Fakultäten GuK und Huwi

Für die Faktultät Geistes- und Kulturwissenschaften

Für die Fakultät Humanwissenschaften

Ordnungen zur Promotion und Habilitation

Allgemeine Informationen

Voraussetzungen zur Aufnahme eines Promotionsstudiums sind im Allgemeinen

  • ein mindestens achtsemestriges Universitätsstudium im Promotionsfach, das mindestens mit der Note „gut“ (2,5) abgeschlossen worden ist; davon müssen zwei Semester an der Universität Bamberg absolviert worden sein; über etwaige Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss
  • die Betreuung durch eine Professorin/ einen Professor oder eine Privatdozentin/ einen Privatdozenten an der Universität Bamberg, mit der/dem Sie sich über die Thematik einig geworden sind.

Bitte prüfen Sie auch, ob Ihr Promotionsvorhaben einen Antrag auf Genehmigung eines Sonderfalls erfordert (s.u.)

Die Immatrikulation in den Promotionsstudiengang erfolgt mit den benötigten Unterlagen über die Studierendenkanzlei.

Studierende, die in einen Promotionsstudiengang immatrikuliert sind, sind nicht studienbeitragspflichtig. Nach Abschluss des 6. Semesters erfolgt die automatische Exmatrikulation. Eine Immatrikulation ist allerdings nicht zwingend notwendig, auch nicht für die Abgabe der Dissertation und die mündliche Prüfung (Disputation oder Rigorosum).

Nachdem Sie sich eine Betreuerin bzw. einen Betreuer für Ihre Dissertation gesucht haben und ein Betreuungsverhältnis vereinbart worden ist, sollte beim Promotionsausschuss die Zulassung als Doktorandin/als Doktorand beantragt werden (vgl. § 6 PromO).

Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren wird in der Regel zu Beginn der Arbeit an der Dissertation mit den zugehörigen Unterlagen im Promotionsbüro eingereicht. Die Annahme als Doktorandin/als Doktorand setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen zur Promotion gemäß § 4 der Promotionsordnung erfüllt.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Nachweis über die geforderte Vorbildung gemäß § 4 (1) 1 (Hochschulreife, d.h. Abiturzeugnis)
  • Studienverlaufsbescheinigung (erhältlich in der Studierendenkanzlei)
  • Prüfungszeugnisse und sonstige Nachweise gemäß § 4 (1) 2, 3 sowie (2) in beglaubigter Kopie oder einfacher Kopie unter Vorlage des Originals
  • Tabellarischer Lebenslauf, der Aufschluss über den Bildungsgang gibt
  • Amtliches Führungszeugnis, falls Sie sich nicht in einem öffentlichen Amt befinden
  • Betreuungsvereinbarung mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation oder Betreuungszusage der Betreuerin bzw. des Betreuers der Dissertation

Kandidatinnen und Kandidaten mit ausländischem Hochschulabschluss können sich ebenfalls zum Promotionsstudium einschreiben, für sie gelten jedoch verschiedene zusätzliche Bestimmungen:

  • Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss, die an der Universität Bamberg promovieren wollen, müssen sich zunächst beim Akademischen Auslandsamt um Zulassung zum Promotionsstudium bewerben. 
  • Das Akademische Auslandsamt der Universität Bamberg entscheidet in jedem Einzelfall über die Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses als Voraussetzung zur Promotion (Äquivalenzfeststellung).

Hat das Akademische Auslandsamt die Äquivalenzfeststellung getroffen, ist es notwendig, die Zulassung zur Promotion an der Universität Bamberg zusätzlich beim Promotionsausschuss der Fakultäten Humanwissenschaften sowie Geistes- und Kulturwissenschaften zu beantragen. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Anerkennung eines ausländische Hochschulabschlusses als Voraussetzung zur Promotion (English Application for Nostrification)
  • Zulassung zum Promotionsstudium, ausgestellt durch das Akademische Auslandsamt
  • amtlich beglaubigte Kopie des ausländischen Hochschulabschlusszeugnisses
  • Lebenslauf mit Angaben zur bisherigen Ausbildung (Schulen, Studium usw.)

Falls die Zeugnisse nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, jeweils eine, von einem vereidigten Übersetzer gefertigte, entsprechende Übersetzung.

Bitte erfüllen Sie auf jeden Fall diese Anforderungen, bevor Sie mit Ihrer Dissertation beginnen, damit Sie sicher sein können, dass Sie an der Universität Bamberg zur Promotion zugelassen sind.

Bitte informieren Sie sich vor Beginn Ihres Promotionsstudiums, ob Ihr Vorhaben einen der folgenden Sonderfälle darstellt. Falls dies zutrifft, ist ein Antrag auf Sonderfallgenehmigung notwendig, und zwar bei:

  • einem Fachwechsel gemäß § 4 (1) 2, d.h. wenn in einem anderen Fach als dem früheren Hauptfach promoviert werden soll
    In der Regel werden Fachwechsel des Hauptfaches genehmigt, wenn die Fächerkombination des vorgelegten Abschlusses eine hinreichende Nähe zum angestrebten Promotionsverfahren erkennen lässt.
  • einer Ausnahme vom Notenerfordernis gemäß § 4 (1) 3
    Diese kann vor allem genehmigt werden, wenn der Abschluss in einem Fach erworben wurde, in dem nur wenige Studierende die Noten „gut“ oder „sehr gut“ erreichen.
  • einer Ausnahme vom Nachweiserfordernis eines mind. zweisemestrigen Studiums an der Universität Bamberg gemäß § 4 (1) 2 bzw. 4 (2)
    Wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin Mitglied eines strukturierten Doktoranden-programms oder aus sonstigen Gründen Mitglied der Universität (Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in) ist, wird von diesem Erfordernis abgesehen. Es muss kein Antrag gestellt werden.
  • Zulassung eines auswärtigen Gutachters und/oder Prüfers gemäß § 11 (1) 2 bzw. § 10 (1)
    Dieser Antrag hat vor allem Aussicht auf Erfolg, wenn an der Universität Bamberg kein/e Professor/in oder Privatdozent/in lehrt, der dieselbe oder eine ähnliche Fachrichtung vertritt, oder wenn schon lange mit dem/der auswärtigen Professor/in zusammen gearbeitet wurde.

In jedem Fall sollte aber eine Einverständniserklärung des an der Universität Bamberg lehrenden Fachvertreters eingeholt werden. Der/die betreuende Professor/in sollte sich daher an seine/n Kollegen/in wenden und deren/dessen Einverständnis einholen. Es ist prinzipiell nicht nötig, dass dies durch die Promovierenden geschieht.

In Sonderfällen entscheidet der Promotionsausschuss über die Anerkennung. Rechtzeitig vor dessen Sitzungen muss deshalb der Antrag inkl. aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

Zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Dissertationwird die Dissertation in drei gleichlautenden Exemplaren sowie zusätzlich drei elektronischen Datenträgern mit jeweils identischen Inhalten zusammen mit dem Formular Einreichung der Dissertation im Promotionsbüro abgegeben.

Auf dem Formular geben Sie an, dass Sie sich für die Disputation als Form der mündlichen Prüfung entschieden haben. Falls Sie das Rigorosum wählen möchten, wenden Sie sich bitte direkt an das Promotionsbüro.

Es ist unbedingt nötig, schon im Vorfeld mit den gewünschten Prüferinnen und Prüfern Kontakt aufzunehmen und ihre Bereitschaft zur Abnahme der Prüfung einzuholen und durch Unterschrift auf dem Formular nachzuweisen. Bei der Disputation wird verlangt, dass entweder der/die 1. weitere Prüfer/in (in der Regel der/die 2. Gutachter/in der Dissertation) oder der/die 2. weitere Prüfer/inaus einer anderen Fächergruppe (s. Anlage 1 PromO) als der/die Betreuer/in stammt.

Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission kann durch den Doktoranden bzw. die Doktorandin vorgeschlagen werden und wird durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses benannt. Es empfiehlt sich daher, mit dem Promotionsbüro im Vorfeld Kontakt aufzunehmen.

Bitte beachten Sie die formalen Vorgaben zum Deckblatt und die Selbstständigkeitserklärung für Ihre Dissertation.

Hinweise für Promovierende mit Dissertationen in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch

Hat der Promotionsausschuss gemäß § 8 (8) 2 eine Ausnahme von dem Erfordernis gewährt, die Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abzufassen, ist der einzureichenden Arbeit gemäß § 8 (8) 3 eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. Die Zusammenfassung muss formal alle Teile der Arbeit umfassen und die Hauptinhalte und Hauptergebnisse der Studie wiedergeben. Die Zusammenfassung ist im Inhaltsverzeichnis zu erwähnen und als eigener Abschnitt bzw. eigenes Kapitel in die Dissertation einzubinden. Dies gilt für die zur Begutachtung und Auslage zu verfertigenden Exemplare. Bei der Publikation der Dissertation können andere Regelungen getroffen werden.

Alle Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die ihre Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch abfassen, werden gebeten, die Frage der Gestaltung und des Umfangs der Zusammenfassung frühzeitig mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin zu besprechen.

In Vorbereitung zu Ihrer Disputation beachten Sie bitte die Informationen in unserem Leitfaden.

Des Weiteren gilt es, auf verschiedene Fristen im Prüfungsverfahren zu achten. So ist festgelegt, dass die Gutachten drei Monate nach Zustellung des Zulassungsbescheids an den Promovenden vorliegen sollten.

Nach Stellung der Gutachten liegt die Dissertation zusammen mit diesen während der Vorlesungszeit für volle vierzehn Tage zur Einsichtnahme durch die hauptberuflich tätigen Hochschullehrer/innen aus. Wird hier kein Einspruch erhoben, gilt die Dissertation als angenommen, und die Kandidatin/der Kandidat sowie die Mitglieder der Prüfungskommission werden zur mündlichen Prüfung eingeladen. Dies muss mindestens eine Woche vorher geschehen. Zur Wahrung dieser Fristen sollten demnach mindestens drei Wochen zwischen dem Beginn der Auslage und dem Disputationstermin liegen.

Der Prüfungstermin sollte in der Vorlesungszeit liegen. Spätestens nach Eingang der Gutachten sollten Sie im Einvernehmen mit Ihren Prüferinnen/Prüfern den Prüfungstermin, einen geeigneten Raum sowie eine/n Protokollantin/en für Ihre Disputation bestimmen und dem Promotionsbüro möglichst frühzeitig mitteilen. 

Nach Ihrer erfolgreich absolvierten mündlichen Prüfung ist der nächste Schritt die Suche nach einer Publikationsmöglichkeit. Hier bieten sich nach § 15 (2) PromO drei unterschiedliche Varianten an, wobei insbesondere auf die Publikationsfrist von zunächst zwei, spätestens jedoch vier Jahren, zu achten ist.

Zunächst müssen die beiden Gutachter/innen bestätigen, dass sie die Dissertation in der vorliegenden Form für druckfertig halten bzw. dass die gestellten Auflagen erfüllt wurden. Liegen die beiden Bestätigungen vor, erteilt der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Druckerlaubnis, erst dann darf die Drucklegung erfolgen. Bitte beachten Sie auch, dass die Gutachter/innen ihr Einverständnis geben müssen, wenn der Titel der Dissertation für die Publikation geändert wird.

 

Der letzte Abschnitt des Promotionsverfahrens besteht aus der Ablieferung der Pflichtexemplare an die Hochschulbibliothek, die den Weg frei macht für die Ausstellung der Urkunde und damit zur Ausfertigung der Promotionsurkunde. Der Titel darf vor Aushändigung der Promotionsurkunde nicht geführt werden, die vorzeitige Aushändigung der Urkunde kann jedoch beim Promotionsausschuss beantragt werden.

Bei Fragen zu Finanzierung der Promotion und weiteren nicht inhaltlich-fachlichen Fragen rund um den Promotionsprozess können Sie sich an die Promovierendenberatung der TRAc als zentrale Servicestelle für Promovierende an der Universität Bamberg wenden.

Die Dokumente von Dissertationen und Habilitationen werden in den Dekanaten in Papierform zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit alle Teile einer Dissertation sowie die Dissertationsgutachten online in digitaler Form auszulegen und über das Datennetz der Universität einzusehen.

Die elektronische Auslage erfolgt mittels des Programms DissViewer