Geschäftsordnung des Zentrums für Mittelalterstudien der Universität Bamberg
(Angenommen in der konstituierenden Sitzung des Zentrums am 17.12.1997; verabschiedet vom Senat der Universität Bamberg am 28.1.1998 ;
geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.07.2006, geändert 15.09.2011)
Aktuelle Geschäftsordnung ist am 31. Juli 2024 in Kraft getreten.
§ 1 Institutionelle Verankerung
Das Zentrum für Mittelalterstudien (ZeMas) ist eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung der mit Mittelalter-Forschung befassten Fächer der Otto-Friedrich-Universität Bamberg im Sinn von Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayHIG.
§ 2 Aufgaben
Das Zentrum dient der fächerübergreifenden Koordination und Organisation der mittelalterbezogenen Aktivitäten in Forschung, Lehre und Weiterbildung. Es fördert die Kooperation mit allen entsprechenden historischen Institutionen in Bamberg und Oberfranken, mit den entsprechenden Fächern der Nachbaruniversitäten und mit der nationalen und internationalen Mittelalterforschung.
§ 3 Mitglieder
Ordentliche Mitglieder:
Mitglieder des Zentrums können alle an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg mediävistisch tätigen hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Privatdozentinnen oder Privatdozenten sowie promovierten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sein. Der Beitritt erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Leitungsgremium. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft im Zentrum endet durch Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Leitungsgremium oder mit dem Ausscheiden aus der Otto-Friedrich- Universität Bamberg.
Korrespondierende Mitglieder:
Nicht der Otto-Friedrich-Universität Bamberg angehörende, promovierte Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler können auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung als korrespondierende Mitglieder aufgenommen werden. Korrespondierende Mitglieder können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, gemeinsam mit ordentlichen Mitgliedern Anträge stellen und sich an der Durchführung von Projekten des ZeMas beteiligen. Die Mitgliedschaft eines korrespondierenden Mitgliedes endet durch Austrittserklärung des Mitgliedes gegenüber dem Leitungsgremium. Sie kann auch durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden, in dem festgestellt wird, dass eine Fortsetzung der korrespondierenden Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes nicht mehr den Interessen des ZeMas entspricht. Ordentliche Mitglieder, die an andere Universitäten wechseln, können auf Antrag mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ihre Mitgliedschaft als korrespondierendes Mitglied fortsetzen.
Nachwuchsmitglieder:
Studierende des Bachelor- und Masterstudiengangs „Interdisziplinäre Mittelalterstudien (Medieval Studies)“ und anderer Studiengänge mit mediävistischem Anteil, Doktorandinnen und Doktoranden mit mediävistischen Forschungsinteressen und nicht promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der am ZeMas beteiligten Lehrstühle, Professuren und Juniorprofessuren (einschließlich Projektmitarbeiterinnen oder Projektmitarbeiter) können auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung als Nachwuchsmitglieder aufgenommen werden. Die Nachwuchsmitglieder wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung des ZeMas teilnimmt. Nachwuchsmitglieder können gemeinsam mit ordentlichen Mitgliedern, die zugleich
die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des beantragten Projektes übernehmen, Anträge auf Förderung von Projekten stellen und sich an der Durchführung von Projekten des ZEMAS beteiligen. Die Mitgliedschaft eines Nachwuchsmitglieds endet durch Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft, mit Abschluss der Promotion oder durch Austrittserklärung des Mitgliedes beziehungsweise
Ausscheiden aus der Otto-Friedrich-Universität Bamberg (Exmatrikulation, Ende des Beschäftigungsverhältnisses). Sie kann auch durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden, in dem festgestellt wird, dass eine Fortsetzung der Nachwuchsmitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes nicht mehr den Interessen des ZeMas entspricht.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt das Leitungsgremium und entscheidet über dessen Vorschläge zum Arbeitsprogramm des Zentrums. Die Mitgliederversammlung tritt auf Antrag der Leitung beziehungsweise auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch einmal im Semester, zusammen.
§ 5 Leitungsgremium
Für die Leitung des Zentrums (Leitungsgremium) werden für die Dauer von zwei Jahren vier bis sechs hauptamtliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sowie ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden gewählt, eine oder einer aus der Gruppe der hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als geschäftsführender Direktorin oder geschäftsführender Direktor.
§ 6 Evaluation des Zentrums
In Abständen von höchstens fünf Jahren findet eine Evaluation des Zentrums durch mindestens drei externe Gutachterinnen oder Gutachter statt. Die Gutachterinnen oder Gutachter bestellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Zentrums im Einvernehmen mit der Universitätsleitung. Gegenstand der Evaluation ist die Arbeit des Zentrums und der Studiengänge „Interdisziplinäre Mittelalterstudien/Medieval Studies“.
Quelle: Justitiariat Rechtsvorschriften der Universität(131.4 KB)
