Regelung über die Zusammenarbeit zwischen der Staatsbibliothek Bamberg und der Universitätsbibliothek Bamberg vom 7. Juni 2004

Für die Zusammenarbeit zwischen der Staatsbibliothek Bamberg und der Universitätsbibliothek Bamberg erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Regelung:

§ 1
Die Staatsbibliothek Bamberg (im folgenden Staatsbibliothek) und die Universitätsbibliothek Bamberg (im folgenden Universitätsbibliothek) arbeiten in der Literaturversorgung der Hochschule und der Region zusammen.
Die Universitätsbibliothek ist gemäß Art. 32 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG eine zentrale Einrichtung der Hochschule und hat gemäß Art. 1 Abs. 2 der Bibliotheksordnung der Universität Bamberg vom 17. Oktober 1977, KMBI II 1978 S. 4, geändert durch Satzung vom 10. November 1984, KMBI II 1985 S. 42, vorrangig die Aufgabe, die Literaturversorgung aller Mitglieder der Hochschule für Forschung, Lehre und Studium sicherzustellen. Ihr Beitrag zur regionalen Literaturversorgung erfolgt im Bereich des spezialisierten höheren Bedarfs.
Die Staatsbibliothek dient als wissenschaftliche Allgemeinbibliothek geisteswissenschaftlicher Prägung der Literaturversorgung von Stadt und Region für wissenschaftliche Zwecke, berufliche Arbeit und persönliche Fortbildung. Zu den regionalen Aufgaben gehören Erwerbung und Erschließung des Schrifttums aus der und über die Region; seit 1987 erhält die Staatsbibliothek das zweite Pflichtstück der in Oberfranken herausgekommenen Publikationen. Besonderes Augenmerk gilt der Pflege der wertvollen Altbestände.

§ 2
Die Unterstützung der Partnerbibliothek erfolgt auf Antrag, soweit diese Vereinbarung nicht anders bestimmt. Unterstützung kann nur gewährt werden, wenn die eigenen spezifischen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 3
Die Otto-Friedrich-Universität Bamberg wird gegenüber der Staatsbibliothek beim Vollzug dieser Vereinbarung durch den Leiter der Universitätsbibliothek vertreten.
Der Leiter der Staatsbibliothek ist zu den Beratungen des vom Senat der Otto-Friedrich-Universität Bamberg eingesetzten Ausschusses für Bibliotheksangelegenheiten einzuladen, sofern Angelegenheiten der Kooperation zwischen den beiden Bibliotheken behandelt werden.

§ 4
Die Universitätsbibliothek erwirbt vorrangig die für Forschung, Lehre und Studium notwendige Literatur.
Die Staatsbibliothek richtet ihre Erwerbungspolitik nach den in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben, insbesondere nach dem erkennbaren regionalen Bedarf. Sie trägt zur Literaturversorgung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg bei durch Erwerbung allgemeiner und fachübergreifender Literatur.

§ 5
Die Erwerbung beider Bibliotheken wird in zweckmäßiger Weise koordiniert, um unnötige Doppelanschaffungen zu vermeiden und ein breites Literaturangebot zu sichern. Pflicht zur Absprache besteht bei Überschneidung von Sammelaufgaben, ferner für die Erwerbung von Zeitschriften, Fortsetzungen und teuren Einzelwerken.

§ 6
Organisation und Umfang des Schriftentausches werden in Absprache zwischen beiden Bibliotheken festgelegt.

§ 7
Beide Bibliotheken beteiligen sich am Katalogisierungsverbund des Bibliotheksverbundes Bayern. Die Bestände beider Bibliotheken werden in einer gemeinsamen Datenbank nachgewiesen, die in der Universitätsbibliothek verwaltet wird. Bei der retrospektiven Erschließung von noch nicht elektronisch erfassten Beständen unterstützen sich beide Bibliotheken gegenseitig.

§ 8
Die vorhandenen Bestände und die Neuerwerbungen bleiben Besitz der jeweiligen Bibliothek. Einvernehmlich können unter Beachtung des in § 2 Satz 2 genannten Grundsatzes Bestände in der Bibliothek aufgestellt werden, in welcher die stärkste Benutzung zu erwarten ist bzw. die Unterbringung am zweckmäßigsten erscheint. Entsprechende Transferanträge werden an den Leiter der besitzenden Bibliothek gerichtet.
Sofern eine der beiden Bibliotheken freie Magazinkapazitäten besitzt, können diese dem Partner bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.

§ 9
Die Bestände der Staatsbibliothek stehen allen Mitgliedern der Otto-Friedrich-Universität Bamberg unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 und 3 zur Verfügung. Die Benützer von Staatsbibliothek und Universitätsbibliothek sind unter Beachtung des § 1 Abs. 2 über den gemeinsamen Ausweis zur Benützung auch an der Partnerbibliothek zugelassen.

§ 10
Beide Bibliotheken sind in einem EDV-gestützten Ausleihverbund über die lokale Datenbank der Universitätsbibliothek zusammengeschlossen. Der Kurierdienst wird von der Universitätsbibliothek getragen. Der Ausleihverbund stellt sicher, dass Bestände beider Bibliotheken über die jeweils angegangene Bibliothek eingesehen oder entliehen werden können.
Bei Benützung innerhalb der Bibliothek und Benützung durch Entleihung am Ort gelten die Regelungen der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) in der jeweils gültigen Fassung.
Die nach § 15 Abs. 1 ABOB von der Ausleihe ausgeschlossene Literatur kann jeweils nur in den Räumen der besitzenden Bibliothek benützt werden. Literatur, die gemäß Art. 20 der Bibliotheksordnung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg in der Universitätsbibliothek präsent gehalten wird, kann im Rahmen des Ausleihverbundes nicht entliehen oder in einer anderen Bibliothek eingesehen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Fachreferenten der Universitätsbibliothek.

§ 11
Beide Bibliotheken organisieren die Fernleihe für ihre Bereiche (Universität bzw. Stadt und Region) selbständig. Für Literatur vor 1825, die von der Staatsbibliothek vorrangig gepflegt wird, soll diese zuständig sein. Staatsbibliothek und Universitätsbibliothek tragen Sorge dafür, dass am Ort vorhandene Literatur nicht von auswärts bestellt wird (Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken in der jeweils gültigen Fassung). Der Fernleib-Transport am Ort ist Aufgabe des Kurierdienstes (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2).

§ 12
Das EDV-Referat der Universitätsbibliothek und das Rechenzentrum der Universität Bamberg unterstützen die Staatsbibliothek bei der Betreuung ihrer EDV-Infrastruktur für das gemeinsame lokale Bibliothekssystem und für die Beteiligung am Bibliotheksverbund Bayern im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Investitions-, Wartungs- und laufenden Kosten für ihren Standort trägt die Staatsbibliothek.

§ 13
Die Universitätsbibliothek kann die Fotostelle der Staatsbibliothek durch Aufträge nutzen. Dies gilt auch bei einem möglichen Ausbau zu einem Digitalisierungszentrum.

§ 14
Beide Bibliotheken sind gemeinsam an der Ausbildung des bibliothekarischen Nachwuchses beteiligt. Die Staatsbibliothek organisiert die Ausbildung im Einvernehmen mit der Universitätsbibliothek. Die Leiter der beiden Bibliotheken sind in ihrem Bereich für die Ausbildung der Anwärter und Referendare verantwortlich.

§ 15
Vorstehende Regelung tritt am 7. Juni 2004 in Kraft. Sie ersetzt die Regelung vom 8. Dezember 1993.

München, den 7. 6. 2004
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
gez. Großkreutz
Ministerialdirigent