FAQ rund um das Thema Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten im (sub)tropischen Ausland
Berechtigung zur Durchführung der Pflichtvorsorge
Generell müssen Vorsorgeuntersuchungen vorrangig durch einen Betriebsarzt mit den entsprechenden Anforderungen für Arbeits- / Betriebsmedizin durchgeführt werden. Die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge „Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen“ (E AIA, ehem. G35) befindet sich im Anhang Teil 4 der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind. Nach ArbmedVV sind auch Tropenmediziner:innen berechtigt, die durch den betriebsärztlichen Dienst durchzuführende Vorsorge durchzuführen und zu bescheinigen.
Nach ArbmedVV sind auch Tropenmediziner:innen berechtigt, die durch den betriebsärztlichen Dienst durchzuführende Vorsorge durchzuführen und zu bescheinigen. Bitte setzen Sie sich mit der Stabsstelle Sicherheitswesen in Verbindung.
Vorsorgebescheinigung der Pflichtvorsorge E AIA (ehem. G35)
Sobald Sie in ein einschlägiges Ausland zu reisen gedenken, benötigen die Kolleg:innen der Reisekostenabteilung die Kopie einer gültigen Vorsorgebescheinigung. Können Sie diese nicht vorlegen, ist Ihr Dienstreiseantrag abzulehnen.
Die Vorsorgebescheinigung dient bei der Kostenerstattung zudem als Nachweis der ggf. ausgesprochenen Impfempfehlung.
Die Vorsorgebescheinigung muss nur dann in Kopie beigefügt werden, wenn Ihr Reiseziel unter die Bestimmung fällt. Ob Ihr Reiseziel betroffen ist, können Sie der Liste „SOS Laenderliste“ (139.4 KB, 4 Seiten)entnehmen. Eine Kopie ist jedoch bei jedem Dienstreiseantrag für einschlägige Länder notwendig (d.h., es reicht keine einmalige Vorlage).
Die erste Nachuntersuchung ist nach zwei Jahren (24 Monate) durchzuführen, im Nachgang alle drei Jahre (36 Monate).
Bei erstmalig erforderlicher Pflichtvorsorge sind die jeweiligen Mitarbeitenden für die Organisation des Termins verantwortlich. Die turnusmäßige Erinnerung an die erneute Pflichtvorsorge im vorgesehenen Intervall (zwei, danach alle drei Jahre) erfolgt anschließend zentral durch das Team der Anmeldung betriebsärztlicher Dienst, eine Sprechstundenanfrage zur Terminvereinbarung ist von den Mitarbeitenden im Nachgang selbst vorzunehmen.
Sofern die Pflichtvorsorge nach Rücksprache mit der Stabsstelle Sicherheitswesen nicht über den betriebsärztlichen Dienst, sondern in einer tropenmedizinischen Praxis durchgeführt wird, entfällt eine Teilnahme an der Pflichtvorsorge beim universitären Betriebsarzt entsprechend. In diesem Fall erfolgt keine Erinnerung durch Team Anmeldung betriebsärztlicher Dienst, da dieses keine Kenntnis von extern durchgeführten Vorsorgen hat.
Nein, die Pflichtvorsorge ist personenbezogen und gilt nicht für ganze Personengruppen (z. B. Lehrstühle).
Rezeptausstellung
Eine Ausstellung von Rezepten durch den betriebsärztlichen Dienst ist nicht vorgesehen; Sie erhalten eine Empfehlung für eine Impfung, mit der Sie sich an die hausärztliche bzw. tropenmedizinische Praxis Ihres Vertrauens wenden.
Nach dem Vorsorgegespräch erhalten Sie eine Vorsorgebescheinigung mit entsprechender Gültigkeitsdauer. Innerhalb dieses Zeitraums ist kein weiteres Gespräch erforderlich. Da die Pflichtvorsorge nur alle zwei bis drei Jahre stattfindet und nicht an einzelne Reisen gekoppelt ist, können zusätzliche Impfungen direkt in einer hausärztlichen bzw. tropenmedizinischen Praxis Ihrer Wahl besprochen und durchgeführt werden.
Sollte eine solche, im Vorsorgegespräch nicht behandelte Impfung notwendig werden, geben Sie diese Information bitte an der entsprechenden Stelle auf dem Erstattungsantrag an. Bitte denken Sie zudem daran, dem Antrag jeweils eine Kopie der Vorsorgebescheinigung und der Dienstreisegenehmigung beizulegen.
Die Pflichtvorsorge durch unseren betriebsärztlichen Dienst ist lediglich eine Beratung, diese ist nach zwei bzw. drei Jahre zu wiederholen. Notwendige Impfungen oder Medikamente werden durch die hausärztliche bzw. tropenmedizinische Praxis Ihrer Wahl verschrieben. Bitte legen Sie Ihrem Antrag auf Kostenerstattung dennoch eine Kopie der aktuellen Vorsorgebescheinigung bei und kreuzen auf dem Antrag bei der Frage, ob es sich um ein Folgerezept handelt, „Ja“ an.
Kostenerstattung
Die Pflichtvorsorge sowie die Kosten für erforderliche Impfungen werden durch die Universität übernommen, sofern die betreffenden Personen entweder an der Universität beschäftigt oder als Studierende eingeschrieben sind.
Sämtliche Kosten für im Rahmen des Vorsorgegesprächs empfohlene Untersuchungen, Verschreibungen und Impfungen können erstattet werden. Auch Kosten für im Nachgang als notwendig befundene Impfungen für Dienstreisen, die zum Zeitpunkt des Vorsorgegesprächs noch nicht bekannt waren, können erstattet werden.
Senden Sie die Unterlagen an „ASA – Auslandstätigkeiten“. Verwenden Sie dazu bitte das Antragsformular „G35 Ausland Antrag Erstattung“.
Alle nötigen Informationen und Vorlagen finden Sie unter www.uni-bamberg.de/asa/auslandstaetigkeit
Die Kostenübernahme erfolgt auf Basis rechtlicher Vorgaben sowie der haushaltsrechtlich erforderlichen Begründungspflicht. Wir sind gezwungen uns an die Einhaltung dieser Richtlinien zu halten und können leider nicht pauschale Kosten aller Mitreisenden übernehmen. In der Regel sollte aber der Großteil der Arzt- und Impfkosten durch die Krankenkasse übernommen werden.
Nein. Vorschusszahlungen sind – analog zur Beschaffung einer Bildschirmbrille – nicht möglich. Sie gehen in Vorleistung und erhalten auf Antrag alle erstattungsfähigen Kosten überwiesen.
Belege wie z.B. Rechnungen oder Rezepte sind im Original einzureichen. Bei Teilerstattungen geben wir Ihnen Ihren Beleg gerne wieder mit einer Anmerkung zu bereits erstatteten Beträgen zurück, damit diese ggf. bei der Beihilfe bzw. privaten Krankenzusatzversicherung eingereicht werden können; dadurch wird sichergestellt, dass es zu keiner Doppelerstattung kommt.
Nachweise zur Vorleistung (z.B. Kontoauszüge, EC-Abschnitte etc.) sowie die Dienstreisegenehmigung der betroffenen Dienstreise und die Vorsorgebescheinigung (Ausfertigung Arbeitnehmer) können in Kopie vorgelegt werden.
Ein Scan vorab beschleunigt die Bearbeitungszeit, die Belege müssen aber immer im Nachgang in Papierform eingereicht werden. Schicken Sie diese per Hauspost an “ASA – Auslandstätigkeit”.
Sonstiges
Die Nachsorge ist als Angebotsvorsorge gemäß ArbMedVV einzuordnen und umfasst in der Regel ein ärztliches Beratungsgespräch. Eine Rückkehr- oder Nachsorgeuntersuchung ist empfehlenswert, wenn der Auslandsaufenthalt länger als ein Jahr gedauert hat oder wenn während des Aufenthalts oder danach gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind.