Mutterschutzgesetz für Student*innen an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt seit 01.01.2018 auch für schwangere und/oder stillende Student*innen soweit Ort, Zeit und Ablauf einer universitären Veranstaltung verpflichtend vorgebeben sind oder die Student*innen im Rahmen der hochschuleigenen Ausbildung ein Praktikum absolvieren (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).

Eine Student*in bzw. Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt, unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Die Student*in sollte ihre Schwangerschaft über das Formular anzeigen, um die Universität Bamberg in die Lage zu versetzen, umfassende Schutzmaßnahmen für die (werdende) Mutter und ihr (ungeborenes) Kind ergreifen zu können.

 

Mutterschutz für Student*innen

Was muss ich als Student*in beachten?

Sobald sie Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft erlangt haben, sollten Sie dies in eigenem Interesse dem Familienbüro der Otto-Friedrich-Universität Bamberg anhand des Formulars mitteilen.

Wir vom Familienbüro berechnen anhand des voraussichtlichen Entbindungstermins die Mutterschutzfrist und teilen dies sowohl Ihnen als auch dem zuständigen Dekanat, dem Prüfungsamt und der Aufsichtsbehörde mit.

Sie erhalten innerhalb kurzer Zeit alle wichtigen Informationen zum Mutterschutz und möchten Sie auch auf diesem Weg herzlich zu einem persönlichen Beratungsgespräch in das Familienbüro einladen, um über eventuelle Schutzmaßnahmen zu informieren und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, zu welcher die Universität Bamberg verpflichtet ist.

Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot muss das Familienbüro unverzüglich per E-Mail darüber informiert werden.

Wir bitten Sie das Familienbüro auch im Falle einer Fehlgeburt sowie bei einer Korrektur des Entbindungstermins (siehe Mutterpass „Entbindungstermin ggf. nach Verlauf korrigiert) zu informieren.

Die Geburt ist anhand einer Kopie der Geburtsurkunde per E-Mail an familienbuero(at)uni-bamberg.de mitzuteilen, um das Ende der Mutterschutzfrist entsprechend dem tatsächlichen Geburtstermin anzupassen und die Unterlagen zu vervollständigen.

 

Was bedeutet der Mutterschutz an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Studentinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen und wird grundsätzlich und ohne Antrag gewährt.

Er schützt die Gesundheit der schwangeren/stillenden Studentin und ermöglicht ihr die Fortführung ihres Studiums, soweit es verantwortbar ist.

Er soll insgesamt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können, entgegenwirken.

Er beginnt, sobald die Studentin schwanger ist. Die Hochschule kann die Gesundheit der Studentin und die ihres Kindes/ihrer Kinder erst dann wirkungsvoll mit den erforderlichen Maßnahmen schützen, wenn sie dem Familienbüro der Universität Bamberg ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit mitteilt. Die Studentin sollte die Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch zum Mutterschutz nutzen – Termine unter familienbuero(at)uni-bamberg.de .

Studier- und Prüfungsverbote

Die schwangere und/oder stillende Studentin darf zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen tätig werden, sofern sie dafür einwilligt und dies für das Studium erforderlich ist – jedoch ist kein behördliches Genehmigungsverfahren nötig.

Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht ein relatives Prüfungsverbot – die schwangere und/oder stillende Studentin hat demnach das Recht nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen. Dies gilt auch für Kurse, Praktika und Exkursionen.

Die Studentin kann in ihrer Schutzfrist an Prüfungen teilnehmen, wenn sie hierfür den Verzicht auf den Mutterschutz (301.6 KB)erklärt – diese Verzichtserklärung ist am Prüfungstag dem jeweiligen Dozenten vorzulegen.

Auch während der Prüfung kann die Studentin jederzeit von ihrem Mutterschutz Gebrauch machen und von dieser zurücktreten – die Prüfung gilt dann als ‚nicht angetreten'.

Schutzfristen

Der Mutterschutz gilt in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.

Das bedeutet, die Universität darf die schwangere Studentin in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht studieren lassen, es sei denn die Studentin hat sich ausdrücklich zur Weiterführung ihres Studiums bereit erklärt – diese Verzichtserklärung(301.6 KB) kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich (siehe Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung).

Die Schutzfrist nach der Entbindung ist für die Studentin nicht verbindlich. Die Studentin kann ihr Studium fortsetzen, wenn sie dies ausdrücklich verlangt – die Verzichtserklärung (301.6 KB)kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Die Schutzfrist nach der Entbindung beginnt mit dem Tag der Entbindung.

Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. bei Frühgeburten
  2. bei Mehrlingsgeburten
  3. wenn vor Ablauf von acht Woche nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

 

Maskenregelung für schwangere Studierende

Dicht anliegende Atemschutzmasken (insbesondere FFP2-Masken) sind für schwangere Frauen aufgrund des erhöhten Atemwiderstandes nur bedingt geeignet. Die Tragezeit ist in Abhängigkeit von der individuellen körperlichen Verfassung, dem Stadium (Monat) der Schwangerschaft und den örtlichen Bedingungen zeitlich zu begrenzen. Ggf. sollten Schwangere gemeinsam mit den Dozierenden alternative Schutzmaßnahmen zum Tragen von FFP2-Masken festlegen. Wenn möglich sollte der Schutzabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden und die Maske abgelegt werden. Andernfalls sind individuelle Trage- und Pausenzeiten für das Tragen von FFP2- bzw. OP-Masken während der Veranstaltung zu vereinbaren.