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Zuständigkeitsbereich

Für gleichstellungsrelevante Belange im wissenschaftsstützenden Bereich ist die Gleichstellungsbeauftragte der Universität zuständig.
Zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten hat die Universität eine Stellvertretung bestellt.
Die Einzelheiten sind im Bayerischen Gleichstellungsgesetz geregelt. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayGlG fördern und überwachen die Gleichstellungsbeauftragten den Vollzug des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes und des Gleichstellungskonzepts und unterstützen dessen Umsetzung.
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt an allen Angelegenheiten mit, die grundsätzliche Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Sicherung der Chancengleichheit haben können. Sie wird über Stellenausschreibungen informiert und kann an Vorstellungsgesprächen teilnehmen.
Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt in Gleichstellungsfragen, wobei sich alle Beschäftigten unmittelbar an sie wenden können.
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sind zum Stillschweigen hinsichtlich personenbezogener Daten und anderer vertraulicher Angelegenheiten verpflichtet , vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayGlG.
Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet vertrauensvoll mit der Personalvertretung und der Dienststellenleitung zusammen und nimmt an den regelmäßigen Besprechungen des Personalrats mit der Kanzlerin teil. Sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Kanzlerin. Bei organisatorischen und strukturellen Fragen des Dienstbetriebs wird sie beteiligt und frühzeitig bei der Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen für das wissenschaftsstützende Personal informiert.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte gemäß Art. 16 Abs. 6 Satz 1 BayGlG freigestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte verfügt über ein eigenes Büro und Mittel für die Umsetzung gleichstellungsfördernder Maßnahmen

Seite 137223, aktualisiert 29.06.2022

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