Leitfaden zum Thema Umsetzung der Chancengleichheit auf Studiengangsebene

Ein wichtiger Prüfstein der Studiengangsakkreditierung ist die Studierbarkeit eines Studiengangs für Studierende in besonderen Lebenslagen, zu denen insbesondere Studierende mit Behinderung zählen. Bei der Definition von Behinderung beruft sich der Akkreditierungsrat auf den Gesetzgeber, der unter Behinderung auch chronische Krankheiten einschließt, die Betroffene länger als 6 Monate beeinträchtigt.*

Wie genau die Studierbarkeit eines Studiengangs auch für Studierende mit Behinderung gewährleistet wird, ist im Qualitätsentwicklungsbericht (QEB) unter dem Punkt „Belange von Studierenden in besonderen Lebenslagen und Geschlechtergerechtigkeit” darstellbar. Je nach Studiengangsinhalten, Studierendenzahlen und Prüfungsformen können diese Maßnahmen sehr unterschiedlich sein. Dies ist auch sinnvoll, denn Teilhabe bei Behinderung und chronischer Krankheit erfordert fast immer eine individuelle Lösung.

Im Rahmen der internen Akkreditierung eines Studiengangs sollte folgendes beachtet werden:


  • Die Prüfungsordnung muss eine Regelung enthalten, die Nachteilsausgleichsmaßnahmen sowohl für die Organisation des Studienablaufs sowie der Prüfungen ermöglicht und der Prüfungsausschuss muss mit der Regelung vertraut sein.

  • Die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs sollte Lehrenden und Studierenden zudem über das Modulhandbuch bekannt gemacht werden.

  • Das Vorgehen bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich sollte an die Studierenden deutlich kommuniziert werden. Das kann zum Beispiel geschehen, indem auf den Studiengangsseiten zur Kontaktstelle verlinkt wird. Dort ist das Verfahren dargestellt.

  • Die Möglichkeit einer Beratung durch die Kontaktstelle für Studierende mit Beeinträchtigung wird an Lehrende und Studierende kommuniziert.

Daneben wären weitere Punkte aus Sicht der Kontaktstelle Studium und Behinderung sinnvoll:


  • Im akuten Krankheitsfall bei Prüfungen gibt es für Studierende ein klar definiertes und kommuniziertes Vorgehen.

  • Die Internetseiten des Studiengangs sind barrierefrei gestaltet.

  • Eine regelmäßige Fortbildung des Fachstudiengangsberaters bzw. der Fachstudienberaterin zum Thema Nachteilsausgleich.

  • Die Ansprechpartnerinnen und -partner für Studierende mit Beeinträchtigung sind eindeutig definiert.

  • Die Möglichkeit, über die Kontaktstelle technische Hilfsmittel zu nutzen, ist bekannt und wird den Studierenden angeboten.

  • Allen Lehrenden sind Vorgehensweisen zur Umsetzung von barrierefreier Lehre bekannt, z.B. wenn ein Raumtausch notwendig wird, weil der Seminarraum nicht barrierefrei erreichbar ist.

  • Die Lehrenden bilden sich zum Thema barrierefreie Lehre fort.

  • In Lehrveranstaltungen werden Präventionsmaßnahmen kommuniziert (z.B. Werbung für Selbsthilfegruppen wie HOPES oder für Workshops zum Thema Prüfungsangst).

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* Vgl. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch: Menschen sind behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ (SGB IX § 2 Abs. 1)