Beurlaubung

Nach Art. 93 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes besteht die Möglichkeit, dass sich Immatrikulierte aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium beurlauben lassen.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung oder Behinderung vorübergehend nicht studierfähig sind, ist dies zum Beispiel ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung.

Einen Antrag auf Beurlaubung können Sie mit einem geeigneten Nachweis (z.B. einem fachärztlichen Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht voll studierfähig sind) in der Studierendenkanzlei einreichen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link Beurlaubung, wo Sie auch das Formular finden können.

Achtung! Im Urlaubssemester ist kein BAföG möglich! Jedoch kann in Krankheitsfällen Bürgergeld beantragt werden.