Studienleistungen und Prüfungen

16% aller Studierenden haben eine oder mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen - das ist jede und jeder Sechste [vgl. www.studentenwerke.de]!

Sie haben in der Regel ein Recht auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen.

Der Nachteilsausgleich ist ein Instrument, um bei Prüfungen individuell und situationsbezogen Benachteiligungen, die auf die chronische Krankheit oder die Behinderung zurückzuführen sind, auszugleichen. Dazu gehört zum Beispiel die Prüfungszeitverlängerung.

Weil es aber oft nicht einfach ist, über die eigene Beeinträchtigung zu sprechen und sich Dritten anzuvertrauen, verzichten viele Studierende aus persönlichen Gründen wie z.B. der Angst vor Diskriminierung auf ihren rechtlich gesicherten Anspruch auf Nachteilsausgleich und riskieren dadurch ihren Studienerfolg.

Deshalb können Sie sich in der Kontaktstelle Studium und Behinderung zunächst unverbindlich beraten lassen, bevor Sie einen offiziellen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

Gleiche Chancen für alle!

Wo ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich gesetzlich verankert?

  • Das im Grundgesetz verbriefte Recht, „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (GG Art. 3, Abs. 3, Satz 2) erhält durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wichtige Konkretisierungen auch für Menschen mit Behinderung im Studium.
  • Das Hochschulrahmengesetz (HRG) regelt in §2 Abs. 4 „Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; […]. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“
  • Des Weiteren müssen Prüfungsordnungen nach § 16 Satz 4 HRG die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Die Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Otto-Friedrich-Universität enthalten eine entsprechende Regelung. Sie lautet zum Beispiel: „Auf die besondere Lage von Prüfungskandidaten bzw. Prüfungskandidatinnen mit länger andauernder oder ständiger [...] Behinderung ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist behinderten Studenten und Studentinnen, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsleistungen zu gewähren.“

Dies ist der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen behinderte und chronisch kranke Studierende einen Anspruch auf eine adäquate Modifikation ihrer Prüfungen geltend machen können.

Für wen kommt ein Nachteilsausgleich in Frage?

Immer mehr Menschen mit sichtbaren und nicht sichtbaren Behinderungen streben an der Universität Bamberg einen Abschluss an.

Hier finden sich zum Beispiel Mobilitätsbehinderungen, Sehbehinderungen oder Hör-, Sprach- und Wahrnehmungsbehinderungen. Dazu gehören auch Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Asthma, Diabetes, Multipler Sklerose, Morbus Crohn sowie solche mit psychischen Erkrankungen (Depressionen, Angststörungen, Zwänge, Persönlichkeitsstörungen und Teilleistungsstörungen wie Legasthenie).

Diese Zielgruppen haben im Verlauf ihres Studiums oft mit behinderungsbedingten Benachteiligungen zu kämpfen und können deshalb die rechtlichen Vorgaben zum zeitlichen Ablauf oder zur Gestaltung von Leistungsnachweisen nicht vollständig erfüllen.

Alle Studierenden mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, deren besondere Bedingungen sich in der nachfolgenden Bestimmung wiederfinden, können einen solchen Antrag stellen:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ (SGB IX § 2 Abs.1)

Der Behinderungsbegriff schließt also auch chronische, länger andauernde Krankheiten und chronische Krankheiten mit episodischem Verlauf ein, sofern diese nicht nur eine Gesundheitsstörung darstellen, sondern auch zu einer Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe führen.

Wenn Sie durch eine Behinderung oder chronische Erkrankung beeinträchtigt sind, sollten Sie sich nicht scheuen, die Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches wahrzunehmen oder sich Unterstützung zu holen.

Fall Sie sich nicht sicher sind, ob Sie zur Zielgruppe gehören, fragen Sie nach!

Wie stelle ich einen Antrag auf Nachteilsausgleich?

Einen Antrag auf Nachteilsausgleich richten Sie an Ihren Prüfungsausschussvorsitzenden. Eine Aufstellung aller Prüfungsausschüsse an der Universität Bamberg finden Sie im UnivIS hier. Gemeinsam mit dem Nachweis Ihres Anspruchs stellen Sie in Briefform (Unterschrift nicht vergessen!) Ihre Beeinträchtigung bei Prüfungen dar. Eine Diagnose müssen Sie nicht benennen, nur die Formen der Beeinträchtigung schildern.

Daran anschließend können Sie dem Prüfungsausschuss Vorschläge unterbreiten, wie ein Nachteilsausgleich in Ihrem Fall aussehen könnte. Es besteht aber kein Anrecht darauf, dass Ihre Vorschläge vom Prüfungsausschuss angenommen werden, aber je konkreter Ihre Vorschläge ausfallen, desto besser kann der Prüfungsausschuss auf Ihre Bedürfnisse eingehen.

Bevor Sie Ihren Antrag abschicken, können Sie sich gerne in der Kontaktstelle Studium und Behinderung beraten lassen. Hat eine Beratung durch die Kontaktstelle Studium und Behinderung stattgefunden, kann eine Stellungnahme für den Antrag auf Nachteilsaugleich angefordert werden (Achtung: Stellungnahme wird vom Studierenden zusammen mit dem Nachweis und dem formlosen Antrag an den Prüfungsausschuss eingereicht).

Muss ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nachgewiesen werden?

Die Beeinträchtigung, die für den Nachteilausgleich geltend gemacht wird, muss in geeigneter Form nachgewiesen werden.

Dafür eignen sich insbesondere ein oder mehrere der folgenden Belege:

  • (Fach-)ärztliche Atteste mit Angaben zu Auswirkungen der Beeinträchtigung im Prüfungsgeschehen und Empfehlung zu Prüfungsmodifikationen
  • Stellungnahme einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin oder eines -therapeuten mit Angaben zu Auswirkungen der Beeinträchtigung im Prüfungsgeschehen und Empfehlung zu Prüfungsmodifikationen
  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Schwerbehindertenausweis
  • Schulgutachten bei Legasthenie oder Diagnostische Tests nicht älter als 5 Jahre sein sollten
  • Stellungnahmen oder Bericht eines Rehabilitationsträgers oder Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe
  • Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Universität Bamberg

Die Nennung der Diagnose im Attest oder einer Stellungnahme kann hilfreich sein. Es sollen aber unbedingt und möglichst genau die Symptome und typische Ausprägungen der Erkrankung beschrieben und attestiert werden, die zu einer Beeinträchtigung in der Prüfngssituation führen. Dies muss für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Weiterhin sollte erwähnt werden, wie lange die Beeinträchtigung bzw. Erkrankung voraussichtlich andauert, um abschätzen zu können zu begründen, ob die Beeinträchtigung auch in den kommenden Semestern noch vorliegen wird, also für welchen Zeitraum der Nachteilsausgleich notwendig ist.

Sofern das ärztliche Attest nicht aussagekräftig genug ist, kann der Prüfungsausschuss ein weiteres Attest verlangen.

Formular „Ärztliche Hinweise“ (in Bearbeitung)

Wie können Nachteile aufgrund einer Beeinträchtigung ausgeglichen werden?

Welche Art des Nachteilsausgleichs individuell geeignet ist, kann nur in Abhängigkeit von den vielfältigen gesundheitlichen Einschränkungen und von der Art und dem Inhalt der zu erbringenden Leistung festgelegt werden. Es ist daher für einen Antrag förderlich, wenn die Betroffenen sich zunächst mit der Kontaktstelle Studium und Behinderung oder mit der jeweiliegen Fachstudienberatung austauschen, welche Formen des Nachteilsausgleichs im jeweiligen Fall für den erforderten Leistungsnachweis in Verbindung mit der Beeinträchtigung geeignet sind.

Auch bei der gleichartigen Beeinträchtigung (z.B. des Hörens und des Sehens) können in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Erwerbs der Beeinträchtigung (z.B. von Geburt an oder seit wenigen Monaten vorhanden), den Besonderheiten des Studiengangs oder der persönlichen verfügbaren personellen oder technischen Unterstützung unterschiedliche Maßnahmen in Betracht kommen.

Die Vorschläge, die in den folgenden Absätzen für mögliche Formen eines Nachteilsausgleichs gemacht werden, sind daher nur als Anregungen, Ideen, Vorstellungshilfen gedacht und sollen keine schematischen Lösungen darstellen. Auch lassen sich nicht alle Formen des Nachteilsausgleich umsetzen. Das hängt unter Umständen von den jeweiligen Prüfungsbedingungen ab. Studierende mit chronischen Krankheiten oder Behinderung haben einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, die Ausgestaltung liegt aber im Ermessen des Prüfungsausschusses. Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie aber Widerspruch erheben (siehe unten).

Prüfungsdurchführung

  • Individuelle Erholungspausen während der Prüfung, die nicht auf die (ggf. verlängerte) Bearbeitungszeit angerechnet werden dürfen (für Diabetiker:innen zur Kontrolle des Blutzuckers oder Studierende mit psychischer Erkrankung zur Anwendung von Entspannungstechniken)
  • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen, wie Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten (Studierende mit motorischen Beeinträchtigungen oder Lese-Rechtschreibstörung, aber auch stark sehbehinderte, blinde, stark hörbehinderte Studierende; bei Hausarbeiten: für Studierende, die infolge chronischer Krankheiten regelmäßig ihre Arbeit für gewisse Zeiten unterbrechen müssen wie Dialyse- oder Migränepatient:innen)
  • Änderung der Prüfungsform (Eine Änderung schriftlicher in mündlicher Prüfungen oder umgekehrt ist in der Regel nicht möglich. In Einzelfällen, sprechbeeinträchtigte Studierende oder bei diagnostizierter Angststörung oder Autismus, kann ein begründeter Antrag unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes genehmigt werden)
  • Erlaubnis zur Nutzung von Hilfsmitteln und Assistenzen (Hilfsmittel wie z.B. eine Vergrößerungslupe, Spracherkennungssoftware oder ein Laptop unterstützen sehbehinderte oder motorisch eingeschränkte Studierende; Assistenten benötigen Studierende mit starker körperlicher Beeinträchtigung oder hörbehinderte Studierende, z.B. für Vorlesen der Fragen)
  • Ermöglichung von Einzel- statt Gruppenprüfungen (Studierende mit Störungen aus dem Autismus-Spektrum haben Schwierigkeiten in der Interaktion mit Kommiliton:innen)

Prüfungsraum

  • Ablegen der Prüfung in separatem Raum/in einer kleinen Gruppe (sorgt für Entlastung z.B. bei Studierende mit ADHS, an Epilepsie erkrankte Studierende, Störungen aus dem Autismus-Spektrum, beim Einsatz von Vorlesekräften für Sehbehinderte)
  • Anpassung des Prüfungsraumes in Bezug auf Akustik, Sitzplatz, Lichtverhältnissen, enge Räume (bei Studierenden mit Hörbehinderung auf gute Akustik und Lichtverhältnisse achten; sehbehinderte Studierende mit Blendempfindlichkeit ein Platz mit gedämpften Licht; Studierende mit psychischer Erkrankung ein Platz am Fenster oder weiter vorne um Panikattacken zu vermeiden)
  • Lage des Raumes (nähe Toiletten oder Behindertentoiletten für Studierende mit chronischer Magen-Darm-Erkrankung/künstlichem Darmausgang)
  • Bereitstellung von spezieller Ausstattung wie Stehtisch (bei Rückenproblemen)
  • Leise Hintergrundmusik oder Zulassen von Kopfhörern (bei Tinnitus, psychischer Erkrankung wie PTBS, Psychosen)

Prüfungsorganisation

  • Änderung der Prüfungszeit (Studierende die schnell ermüden – aufgrund einer psychischen Erkrankung – kann es vorteilhaft sein, die Prüfung in den späten Vormittag zu verlegen)
  • Begrenzung der Prüfungen pro Tag oder innerhalb des Prüfungszeitraumes (Verlängerung der Frist für den gesamten Prüfungszeitraum bzw. der Abstände zwischen mehreren Klausuren)
  • Begrenzung der maximalen Prüfungsdauer (bei schneller Erschöpfung – Studierende mit Multiple Sklerose, chron. Magen-Darmerkrankungen)

Prüfungsmaterialien

  • Adaption von Aufgabenstellungen (z.B. in Bezug auf Schriftgröße, Farbkontrast, Schriftart und Vergrößerung des Prüfungsblatt auf DIN A3-Format oder Aufbereitung in eine barrierefreie Version)

Praktika, Exkursionen und Auslandsaufenthalte

  • Abwandlung von Vollzeit in Teilzeit (Aufteilung der Praktikumsleistungen in Einzelabschnitte, z.B. für Studierende, die in therapeutischer Behandlung sind)
  • Modifikationen praktischer Prüfungen (z.B. Büropraktikum statt Baustellenpraktikum für Menschen, die einen Rollstuhl benutzen)
  • Modifikationen im Zusammenhang mit Exkursionen und Auslandsaufenthalten (für Studierende, die aufgrund fehlender Unterstützungs- und Behandlungsmöglichkeiten nicht ins Ausland gehen können, sollen kompensierende Leistungen vereinbart werden)

Grenzen des Nachteilsausgleich – unzulässig sind beispielsweise:

  • Erlass von Leistungen ohne Kompensation
  • Zusätzliche Prüfungsversuche
  • Erlass von Aufgaben als Alternative zu zusätzlicher Bearbeitungszeit
  • sprachliche Vereinfachung der Aufgabenstellungen
  • Änderung des Bewertungsmaßstabes

WICHTIG! Die zu prüfende Leistung an sich darf nicht verändert werden; die Modalitäten der Prüfung schon.

Als sehr gute Orientierungshilfe können wir das Handbuch "Studium und Behinderung - Informationen für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten" empfehlen. Dort finden Sie noch ausführlichere Informationen zum Thema "Nachteilsausgleich".

Bis wann ist ein Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich sollte im eigenen Interesse rechtzeitig vor der (ersten) Prüfung möglichst am Semesteranfang gestellt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum Ende der Anmeldefrist an den zuständigen Prüfungsausschuss zu richten.

Früh genug deshalb, weil die Prüfungsorgane Gelegenheit haben müssen, den Antrag zu prüfen und zu bescheiden sowie gegebenenfalls die prüfungsorganisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Wenn allerdings prüfungsrelevante Einschränkungen kurzfristig und unvorhergesehen vor einer Prüfung bzw. während einer Abschlussarbeit auftreten, können Nachteilausgleiche – sofern organisatorisch möglich – auch kurzfristig bewilligt werden. Dazu müssen aber unbedingt geeignete Belege (z. B. Atteste oder Gutachten) vorgelegt werden. In Zweifelsfällen sollte der Prüfungsausschuss ein Gespräch mit der oder dem Studierenden führen.

Der Behindertenbeauftragte und die Kontaktstelle Studium und Behinderung berät und unterstützt Studierenden und Prüfungsausschüsse bei allen Fragen, die Nachteilsausgleiche betreffen. Nach Gewährung des Nachteilsausgleichs sollten die konkreten Maßnahmen frühzeitig mit den beteiligten Lehrkräften besprochen werden.

Was passiert, nachdem ich den Antrag gestellt habe?

Die Entscheidung über Ihren Antrag und über die Art und den Umfang des Nachteilsausgleichs wird Ihnen und dem Prüfungsamt schriftlich (per Post oder per E-Mail) vom jeweiligen Prüfungsausschuss mitgeteilt. Ihr Antrag wird entweder (verändert) bewilligt oder abgelehnt.

In einem positiven Bescheid sind ggf. auch Hinweise zum weiteren Vorgehen enthalten. Eine Diagnose bzw. einen Hinweis auf den Grund für den Nachteilsausgleich enthält ein positiver Bescheid nicht. Wird der Antrag abgelehnt, enthält der Bescheid eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Studierende sollten sich nicht auf mündliche Absprachen verlassen. Im Zweifelsfall fragen Sie am besten beim Prüfungsausschuss nach, wenn sie nach angemessener Frist keinen Bescheid erhalten haben. Es empfiehlt sich, zu den zentral organisierten Prüfungen einen Ausdruck des Bescheids mitzubringen. Für dezentrale Prüfungen, die von den Lehrstühlen organisiert werden, wenden Sie sich bitte rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor der Prüfung, an den zuständigen Lehrstuhl.

Info: Die Prüfungsausschüsse sind zuständig für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Gewährung von Nachteilsausgleichen, die Entscheidung über Anträge über die Anwendung der Ordnung für den jeweiligen Studiengang und die Veröffentlichung der Modulhandbücher. Detaillierte Informationen und Ansprechpartner:innen finden Sie auf den jeweiligen Webseiten der Studienfächer.

Wer erfährt vom Antrag?

Alle mit dem Antrag befassten Personen müssen die Angaben vertraulich behandeln und sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Antrag und auch die Gewährung von Nachteilsausgleichen findet im Abschlusszeugnis und Leistungsnachweisen keine Erwähnung.

Info: Die Bewilligung eines Nachteilsausgleiches bezieht sich i. d. R. nur auf den aktuellen Studienabschnitt. So muss für das Masterstudium erneut ein Antrag gestellt werden, auch wenn im Bachelorstudium bereits ein Nachteilsausgleich bewilligt wurde.