
Mutterschutzgesetz für Studierende an der Universität Bamberg
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt seit 01.01.2018 auch für schwangere und/oder stillende Studierende soweit Ort, Zeit und Ablauf einer universitären Veranstaltung verpflichtend vorgebeben sind oder Studierende im Rahmen der hochschuleigenen Ausbildung ein Praktikum absolvieren (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).
Ein Studierender im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt, unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Studierende sollten die Schwangerschaft hier melden, um die Universität Bamberg in die Lage zu versetzen, umfassende Schutzmaßnahmen für die (werdende) Mutter und das (ungeborenes) Kind ergreifen zu können.
Mutterschutz für Student*innen
Was muss ich als Studierende beachten?
Sobald sie Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft erlangt haben, sollten Sie dies in eigenem Interesse dem Familienbüro der Universität Bamberg anhand des Formulares mitteilen.
Wir vom Familienbüro berechnen anhand des voraussichtlichen Entbindungstermins die Mutterschutzfrist und teilen dies sowohl Ihnen als auch dem zuständigen Dekanat, dem Prüfungsamt und der Aufsichtsbehörde mit.
Sie erhalten innerhalb kurzer Zeit alle wichtigen Informationen zum Mutterschutz und möchten Sie auch auf diesem Weg herzlich zu einem persönlichen Beratungsgespräch in das Familienbüro einladen, um über eventuelle Schutzmaßnahmen zu informieren und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, zu welcher die Universität Bamberg verpflichtet ist.
Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot muss das Familienbüro unverzüglich per E-Mail darüber informiert werden.
Wir bitten Sie das Familienbüro auch im Falle einer Fehlgeburt sowie bei einer Korrektur des Entbindungstermins (siehe Mutterpass „Entbindungstermin ggf. nach Verlauf korrigiert) zu informieren.
Die Geburt ist anhand einer Kopie der Geburtsurkunde per E-Mail an familienbuero(at)uni-bamberg.de mitzuteilen, um das Ende der Mutterschutzfrist entsprechend dem tatsächlichen Geburtstermin anzupassen und die Unterlagen zu vervollständigen.
Was bedeutet der Mutterschutz an der Universität Bamberg
Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Studierende, die schwanger sind oder ein Kind stillen und wird grundsätzlich und ohne Antrag gewährt.
Er schützt die Gesundheit der schwangeren/stillenden Studierenden und ermöglicht die Fortführung des Studiums, soweit es verantwortbar ist.
Er soll insgesamt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können, entgegenwirken.
Er beginnt, sobald die Studierende schwanger ist. Die Universität kann die Gesundheit der Studierenden und die des Kindes erst dann wirkungsvoll mit den erforderlichen Maßnahmen schützen, wenn dem Familienbüro der Universität Bamberg die Schwangerschaft bzw. Stillzeit mitgeteilt wird. Studierenden sollten die Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch zum Mutterschutz nutzen – Termine unter familienbuero(at)uni-bamberg.de .
Studier- und Prüfungsverbote
Schwangere und/oder stillende Studierende dürfen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen tätig werden, sofern sie dafür einwilligt und dies für das Studium erforderlich ist – jedoch ist kein behördliches Genehmigungsverfahren nötig.
Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht ein relatives Prüfungsverbot – schwangere und/oder stillende Studierende haben demnach das Recht nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen. Dies gilt auch für Kurse, Praktika und Exkursionen.
Studierende können in ihrer Schutzfrist an Prüfungen teilnehmen, wenn sie hierfür den Verzicht auf den Mutterschutz (301.6 KB)erklären – diese Verzichtserklärung ist am Prüfungstag dem jeweiligen Dozenten vorzulegen.
Auch während der Prüfung können Studierende jederzeit von ihrem Mutterschutz Gebrauch machen und von dieser zurücktreten – die Prüfung gilt dann als ‚nicht angetreten'.
Schutzfristen
Der Mutterschutz gilt in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.
Das bedeutet, die Universität darf schwangere Studierende in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht studieren lassen. Ausnahmen gibt es, wenn Studierende sich ausdrücklich zur Weiterführung ihres Studiums bereit erklären – diese Verzichtserklärung(301.6 KB) kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich (siehe Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung).
Die Schutzfrist nach der Entbindung ist für Studierende nicht verbindlich. Studierende können ihr Studium fortsetzen, wenn sie dies ausdrücklich verlangt – die Verzichtserklärung (301.6 KB)kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die Schutzfrist nach der Entbindung beginnt mit dem Tag der Entbindung.
Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
- bei Frühgeburten
- bei Mehrlingsgeburten
- wenn vor Ablauf von acht Woche nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Maskenregelung für schwangere Studierende
Dicht anliegende Atemschutzmasken (insbesondere FFP2-Masken) sind für schwangere Personen aufgrund des erhöhten Atemwiderstandes nur bedingt geeignet. Die Tragezeit ist in Abhängigkeit von der individuellen körperlichen Verfassung, dem Stadium (Monat) der Schwangerschaft und den örtlichen Bedingungen zeitlich zu begrenzen. Ggf. sollten Schwangere gemeinsam mit den Dozierenden alternative Schutzmaßnahmen zum Tragen von FFP2-Masken festlegen. Wenn möglich sollte der Schutzabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden und die Maske abgelegt werden. Andernfalls sind individuelle Trage- und Pausenzeiten für das Tragen von FFP2- bzw. OP-Masken während der Veranstaltung zu vereinbaren.