Örtliches Vergabeverfahren
Örtliches Auswahlverfahren der bayerischen Hochschulen
Grundlage für die Vergabe zulassungsbeschränkter Studiengänge ist die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
Bevorzugte Auswahl
An erster Stelle erhalten die bevorzugten Bewerberinnen und Bewerber einen Studienplatz
Sonderquoten
Von den nach Zulassung der bevorzugten Bewerberinnen und Bewerber verbliebenen Studienplätzen werden vorweg folgende Sonderquoten vergeben:
- 5 v.H. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen,
- 4 v.H. für die Fälle, in denen die Qualifikation für den gewählten Studiengang in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule erworben wurde,
- 4 v.H. für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossen haben (Zweitstudium),
- 4 v.H. für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 88 Abs. 5 und 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,
- 1 v.H. für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören,
- 2 v.H. für Fälle außergewöhnlicher Härte.
Die verbleibenden Studienplätze werden nach folgenden Kriterien vergeben:
- 25 v.H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet als Zusatzkriterium der geleistete Dienst und bei Ranggleichheit das Los. - 10 v.H. nach der Note der Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) boniert um die Wartezeit
Auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung kann ein Bonus von 0,1 pro Halbjahr erworbener Wartezeit, jedoch höchstens 1,0 gewährt werden. Die Wartezeit wird automatisch nach Ihrem Abitur bis zum Zeitpunkt der Bewerbung in Halbjahren gerechnet. Zeiten eines Studiums an einer staatlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland werden auf die Wartezeit nicht angerechnet. Sie sollten in Ihrem Lebenslauf, den Sie bei der Bewerbung beilegen müssen, alle Zeiten nach dem Abitur aufführen. Nicht angegebene Zeiten werden von den Wartesemestern abgezogen. - 65 v.H. nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt in dieser Quote nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung. Für den Studiengang Bachelor Psychologie (Voll- und Teilzeit) wird eine einschlägige, abgeschlossene Berufsausbildung(66.5 KB, 1 Seite) in dieser Quote mit einer Verbesserung der Durchschnittsnote von 0,2 gewertet.