Zulassungsregeln Zweitstudium
Die Zulassung für ein Zweitstudium erfolgt über ein Punktesystem. Die Zulassungsregelungen der Stiftung für Hochschulzulassung werden sinngemäß angewandt.
Prüfungsergebnis des Erststudiums
Noten ausgezeichnet und sehr gut | 4 Punkte |
Noten gut und vollbefriedigend | 3 Punkte |
Note befriedigend | 2 Punkte |
Note ausreichend | 1 Punkt |
Gründe für das Zweitstudium
Fallgruppe 1: zwingende berufliche Gründe
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. | 9 Punkte |
Fallgruppe 2: wissenschaftliche Gründe
Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. | 7 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt.
9 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind von besonderem Gewicht und durch bisherige Leistungen belegt. 11 Punkte: Die Gründe sind von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinen Interesse. |
Fallgruppe 3: besondere berufliche Gründe
In den Fällen der Fallgruppe 3 wird maßgeblich darauf abgestellt, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse für die Berufsausübung förderlich sind. Entscheidend ist die konkrete und individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. | 7 Punkte |
Fallgruppe 4: sonstige berufliche Gründe
Obwohl das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert. | 4 Punkte |
Fallgruppe 5: sonstige Gründe
Keiner der vorgenannten Gründe | 1 Punkt |