Anerkennung und Anrechnung an der Universität Bamberg
Anerkennung und Anrechnung bedeuten, dass bereits an einer anderen Hochschule oder auf anderem Weg erworbene Kenntnisse, Kompetenzen und Leistungen auf Antrag geprüft werden. Dabei wird verglichen, ob sie den Lernzielen und Kompetenzen eines Studiengangs an der Universität Bamberg entsprechen. Fallen die Ergebnisse des Vergleichs positiv aus, werden die Leistungen anerkannt bzw. angerechnet und so behandelt, als wären sie an der Universität Bamberg erbracht worden.
Anerkennung
Anerkennung bezieht sich auf Lernergebnisse und Kompetenzen, die an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbracht wurden.
Anrechnung
Anrechnung bezieht sich auf Lernergebnisse und Kompetenzen, die außerhalb von Hochschulen in anderen Kontexten erworben wurden.
Hier erfolgt die Betreuung der Studierenden durch die jeweilige Fakultäts- Koordination für Internationales
- studium-international.guk(at)uni-bamberg.de
- studium-international.huwi(at)uni-bamberg.de
- studium-international.sowi(at)uni-bamberg.de
- studium-international.wiai(at)uni-bamberg.de
sowie durch das International Office der Universität Bamberg.
Formal letztlich zuständig für die Anerkennung der Leistungen ist dann wiederum der jeweilige Prüfungsausschuss.
Eigeninitiative notwendig
Anerkennungen und Anrechnungen erfolgen nur auf Antrag. Das bedeutet, dass Studierende selbst entscheiden, ob bereits erworbene Leistungen anerkannt oder angerechnet werden sollen. Dafür muss ein Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität Bamberg eingereicht werden. Ohne einen Antrag findet keine Prüfung, Anerkennung oder Anrechnung statt.
Die einzige Ausnahme stellt der Wechsel zwischen einem Studium in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend bei identischem Studiengang dar. Hier müssen Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen von den Hochschulen von Amts wegen übertragen werden.
Wann können Anträge auf Anerkennung und Anrechnung gestellt werden?
Anträge auf Anerkennung und Anrechnung können immer eingebracht werden, solange die Studierenden immatrikuliert sind. Es ist aber sinnvoll, diese möglichst bald nach erfolgter Immatrikulation zu stellen. Dabei ist es notwendig, die erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen.
In Studiengängen mit Studienfortschrittskontrolle sollten bei der Antragstellung die für die Studienfortschrittskontrolle festgelegten Fristen (vgl. jeweilige Studien- und Fachprüfungsordnung) beachtet werden.
Befinden sich die Studierenden in der Modulprüfung oder Modulteilprüfung, die anerkannt oder angerechnet werden soll, bereits in einem Prüfungsverhältnis, scheidet eine Anerkennung oder Anrechnung bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie nach Bestehen aus.
Je nachdem, ob es sich um eine Anerkennung oder um eine Anrechnung handelt, gelten ein anderer gesetzlicher Rahmen und resultierend eine unterschiedliche Bewertungsgrundlage.
Maßstab der Anerkennung: Wesentlicher Unterschied
Die Bewertungsgrundlage zur Beurteilung eines Antrags auf Anerkennung ist der wesentliche Unterschied. Besteht zwischen den erworbenen und den nachzuweisenden Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied, so sind diese anzuerkennen.
Der wesentliche Unterschied ist ein Unterschied zwischen Qualifikationen in Bezug auf die Kriterien Qualität der Institution, Profil des Studienprogramms, Studienniveau, Workload und Lernergebnisse.
Maßstab der Anrechnung: Gleichwertigkeit
Die Bewertungsgrundlage zur Beurteilung eines Antrags auf Anrechnung ist die Gleichwertigkeit.
Kompetenzen sind dann gleichwertig, wenn die ihnen zugrundeliegenden Lernziele sowie die erbrachten Lernergebnisse nach Inhalt und Niveau äquivalent sind.
Möglicher Umfang der Anerkennung
Bezüglich des möglichen Umfangs der Anerkennung von Leistungen bestehen keine Einschränkungen. Grundsätzlich könnten auch alle Module eines Studiengangs anerkannt werden, falls die inhaltlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Möglicher Umfang der Anrechnung
Der mögliche Umfang einer Anrechnung ist nach Artikel 86 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz auf „höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen“ limitiert. In Bachelorstudiengängen mit 180 ECTS-Punkten dürfen beispielsweise also maximal 90 ECTS angerechnet werden.
Einstufung in ein Fachsemester
Der Umfang der Anerkennung bzw. Anrechnung entscheidet bei nicht-zulassungsbeschränkten Studiengängen über die Einstufung in das Fachsemester. Bei einem Umfang von bis zu 29 ECTS-Punkten wird das aktuelle Fachsemester bestätigt, bei 30 bis 59 ECTS-Punkten wird um ein Semester höhergestuft, bei 60 bis 89 ECTS-Punkten um zwei Semester usw.
Dies gilt nicht für anzuerkennende oder anzurechnende Leistungen, die während regulärer Immatrikulation im aktuellen Studium erbracht werden, beispielsweise bei Studiengängen mit obligatorischem Studienanteil an anderen Hochschulen. Hier wird grundsätzlich nicht höhergestuft.
Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen darf nach erfolgter Anerkennung bzw. Anrechnung nicht automatisch höhergestuft werden, da auch die höheren Fachsemester gemäß der Zulassungszahlsatzung der Universität Bamberg mit einer Kapazität versehen sind, die ausgeschöpft ist (Gebot der Kapazitätserschöpfung).
Studierende können sich aber in der Studierendenkanzlei fristgerecht selbständig um einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester bewerben.