Anerkennung und Anrechnung an der Universität Bamberg

Anerkennung und Anrechnung bedeuten, dass bereits an einer anderen Hochschule oder auf anderem Weg erworbene Kenntnisse, Kompetenzen und Leistungen auf Antrag geprüft werden. Dabei wird verglichen, ob sie den Lernzielen und Kompetenzen eines Studiengangs an der Universität Bamberg entsprechen. Fallen die Ergebnisse des Vergleichs positiv aus, werden die Leistungen anerkannt bzw. angerechnet und so behandelt, als wären sie an der Universität Bamberg erbracht worden.

Zuständigkeiten an der Universität Bamberg liegen bei den Prüfungsausschüssen

Jeder Studiengang an der Universität Bamberg ist einem Prüfungsausschuss zugeordnet, bei dem der Antrag auf Anerkennung und Anrechnung eingereicht wird. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag und entscheidet. Eine Übersicht der Prüfungsausschüsse sowie der Ansprechpersonen findet sich im UnivIS.

Bei mehrfächrigen Studiengängen ist der Prüfungsausschuss des Hauptfachs, in dem der akademische Grad erworben wird, für alle Fächer, also auch die gewählten Nebenfächer, zuständig.

Hier erfolgt die Betreuung der Studierenden durch die jeweilige Fakultäts- Koordination für Internationales

sowie durch das International Office der Universität Bamberg

Formal letztlich zuständig für die Anerkennung der Leistungen ist dann wiederum der jeweilige Prüfungsausschuss. 

Eigeninitiative notwendig

Anerkennungen und Anrechnungen erfolgen nur auf Antrag. Das bedeutet, dass Studierende selbst entscheiden, ob bereits erworbene Leistungen anerkannt oder angerechnet werden sollen. Dafür muss ein Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität Bamberg eingereicht werden. Ohne einen Antrag findet keine Prüfung, Anerkennung oder Anrechnung statt.

Wann können Anträge auf Anerkennung und Anrechnung gestellt werden?

Anträge auf Anerkennung und Anrechnung können immer eingebracht werden, solange die Studierenden immatrikuliert sind. Es ist aber sinnvoll, diese möglichst bald nach erfolgter Immatrikulation zu stellen. Dabei ist es notwendig, die erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen.

In Studiengängen mit Studienfortschrittskontrolle sollten bei der Antragstellung die für die Studienfortschrittskontrolle festgelegten Fristen (vgl. jeweilige Studien- und Fachprüfungsordnung) beachtet werden.

Befinden sich die Studierenden in der Modulprüfung oder Modulteilprüfung, die anerkannt oder angerechnet werden soll, bereits in einem Prüfungsverhältnis, scheidet eine Anerkennung oder Anrechnung bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie nach Bestehen aus.

Je nachdem, ob es sich um eine Anerkennung oder um eine Anrechnung handelt, gelten ein anderer gesetzlicher Rahmen und resultierend eine unterschiedliche Bewertungsgrundlage.

Einstufung in ein Fachsemester

Der Umfang der Anerkennung bzw. Anrechnung entscheidet bei nicht-zulassungsbeschränkten Studiengängen über die Einstufung in das Fachsemester. Bei einem Umfang von bis zu 29 ECTS-Punkten wird das aktuelle Fachsemester bestätigt, bei 30 bis 59 ECTS-Punkten wird um ein Semester höhergestuft, bei 60 bis 89 ECTS-Punkten um zwei Semester usw.

Dies gilt nicht für anzuerkennende oder anzurechnende Leistungen, die während regulärer Immatrikulation im aktuellen Studium erbracht werden, beispielsweise bei Studiengängen mit obligatorischem Studienanteil an anderen Hochschulen. Hier wird grundsätzlich nicht höhergestuft.

Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen darf nach erfolgter Anerkennung bzw. Anrechnung nicht automatisch höhergestuft werden, da auch die höheren Fachsemester gemäß der Zulassungszahlsatzung der Universität Bamberg mit einer Kapazität versehen sind, die ausgeschöpft ist (Gebot der Kapazitätserschöpfung).

Studierende können sich aber in der Studierendenkanzlei fristgerecht selbständig um einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester bewerben. 

Sollten noch Fragen offen geblieben sein, so finden Sie den ausführlichen Leitfaden Anerkennung und Anrechnung an der Universität Bamberg HIER(589.8 KB).