Neue Publikation: Criteria-Based Validity Assessment in Legal Cases Involving Pension and Accident Insurance

Medizinische Begutachtungen in Renten- und Unfallversicherungsverfahren sind ein zentrales Instrument, um Beschwerden, Befunde und Angaben im Einzelfall einzuordnen. Eine neue Publikation in Psychological Injury and Law untersucht, wie sich die Plausibilität im Sinne negativer Antwortverzerrung solcher Fälle mithilfe einer Kriterien-basierten Validitätsevaluation (CVA) beurteilen lässt. An der Studie beteiligt sind unter anderem Noah Klett, Prof. Dr. Astrid Schütz und Prof. Dr. Teja Grömer.

Das CVA-System dient als strukturiertes, auf Einzelfälle bezogenes Konzept zur Aggregation qualitativer und quantitativer Validitätsinformationen. Die sieben zu bewertenden Kriterien umfassen:

  1. Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden
  1. Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden (einschließlich Selbsteinschätzung in Fragebögen) und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation
  1. Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und fremdanamnestischen Informationen (einschließlich der Aktenlage)
  1. Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und einem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung
  1. Diskrepanzen zwischen dem Ausmaß der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe
  1. Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen in Selbstbeurteilungsskalen und/oder psychometrischen Tests (einschließlich spezieller Beschwerdenvalidierungstests)
  1. Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Medikamenten und einem fehlenden Nachweis im Blutserum

Grundlage der Analyse waren 721 medizinische Begutachtungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Retrospektiv untersucht wurde, ob sich das CVA-System sowie psychometrische Validitätsindikatoren wie der Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome (SFSS) und der Amsterdamer Kurzzeitgedächtnistest (AKGT) zwischen den beiden Rechtskontexten systematisch unterscheiden. Die Ergebnisse zeigen eine klar zweigipflige Verteilung der CVA-Kriterien und sprechen für eine konservative Schwelle von mindestens vier auffälligen nicht-psychometrischen Kriterien, um eine Fallimplausibilität anzunehmen. Fälle mit höchstens zwei auffälligen CVA-Kriterien können demnach als plausibel gelten; bei drei auffälligen Kriterien ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung angezeigt. 

Zugleich zeigen die Befunde, dass Rentenversicherungsfälle im Mittel höhere SFSS-Werte und niedrigere AKGT-Werte aufweisen als Unfallversicherungsfälle, unabhängig von der CVA-basierten Plausibilitätsbewertung. Es wird jedoch betont, dass diese Unterschiede nicht unmittelbar als Nachweis für invalides Antwortverhalten zu verstehen sind, sondern kontextsensitiv interpretiert werden müssen.

Die Studie liefert damit weitere empirische Hinweise darauf, dass das CVA-System als strukturiertes, multimodales Rahmenmodell in medizinischen Begutachtungen nützlich sein kann. Gleichzeitig unterstreicht sie die Bedeutung, psychometrische Testverfahren weiterhin einzubeziehen und stets gemeinsam mit klinischen, verhaltensbezogenen, aktenbasierten und gegebenenfalls laborbezogenen Informationen zu bewerten.