Aufhebung von Studiengängen

Inkrafttreten der Aufhebung

Wissenswertes

Die Aufhebung kann frühestens im Semester nach der satzungsrechtlichen Befassung in Kraft treten. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ist eine Einschreibung in den Studiengang nicht mehr möglich. 

Ansprechpersonen & Fristen

Ansprechperson und zuständig für die Koordination der formalen Aufhebung ist das Satzungsreferat.

Das Satzungsreferat informiert nach Abschluss der satzungsrechtlichen Gremienbahndlung das zuständige Ministerium über die Aufhebung des Studiengangs.

 

Prozesse

Die überarbeiteten Prozesse zur Aufhebung von Studiengängen und Teil-Studiengängen werden alsbald im Prozessportal veröffentlicht.

Unterlagen

Genaue Informationen finden sich im Zeitplan(490.5 KB).