Aufhebung von Studiengängen
Inkrafttreten der Aufhebung
Wissenswertes
Die Aufhebung kann frühestens im Semester nach der satzungsrechtlichen Befassung in Kraft treten. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ist eine Einschreibung in den Studiengang nicht mehr möglich.
Ansprechpersonen & Fristen

Ansprechperson und zuständig für die Koordination der formalen Aufhebung ist das Satzungsreferat.
Das Satzungsreferat informiert nach Abschluss der satzungsrechtlichen Gremienbahndlung das zuständige Ministerium über die Aufhebung des Studiengangs.
Prozesse
Die überarbeiteten Prozesse zur Aufhebung von Studiengängen und Teil-Studiengängen werden alsbald im Prozessportal veröffentlicht.
Unterlagen
Genaue Informationen finden sich im Zeitplan(490.5 KB).