Aufhebung von Studiengängen

Wissenswertes

Ist die Aufhebung eines Studiengangs geplant, ist dies zunächst an bestimmte Personen und Stellen zu kommunizieren. Anschließend muss die Aufhebung formal durch die Gremien beschlossen, die Prüfungsordnung außer Kraft gesetzt werden (satzungsrechtliche Gremienbefassung) und die Aufhebung in Kraft treten. Zudem ist sicherzustellen, dass der Studiengang – über das Datum der Aufhebung hinaus - akkreditiert ist, solange noch Studierende in den Studiengang eingeschrieben sind (akkreditierungsrechtliche Gremienbefassung). Die satzungsrechtliche und die akkreditierungsrechtliche Befassung werden in der Regel in verschiedenen Semestern durchlaufen.

Das Verfahren zur Aufhebung eines Studiengangs oder Teil-Studiengangs beinhaltet folgende Teilschritte:

1. Kommunikation und Vorbereitung 

2. Satzungsrechtliche Gremienbefassung 

3. Inkrafttreten der Aufhebung 

4. Akkreditierungsrechtliche Gremienbefassung

Ansprechpersonen & Fristen

Erster Ansprechpartner im Fall der geplanten Aufhebung eines Studiengangs ist das Satzungsreferat.

Dieses ist frühzeitig zu kontaktieren, da das Aufhebungsvorhaben spätestens bis zum 15.02. bzw. 15.08. angemeldet werden muss, um im anschließenden Semester mit der satzungsrechtlichen Gremienbefassung starten zu können.

Prozessbeschreibung

Die zum Bereich Aufhebung von Studiengängen von der Universität Bamberg verabschiedeten Prozesse sind im Prozessportal veröffentlicht und können über die "Prozesslandkarte" aufgerufen werden (Bereich K02 Studium und Lehre).

Unterlagen

Das zuständige Satzungsreferat ist wie folgt erreichbar: