Beispiel von nicht anrechenbaren Teilleistungen:
Das Modul NLProc-ANLP-M Angewandte maschinelle Sprachverarbeitung (6 ECTS) besteht aus den Teilleistungen Natural Language Processing (3 ECTS) und Emotion Analysis (3 ECTS). Die Teilleistungen finden in unterschiedlichen Semestern statt und sind nicht im MiSSDA-Modulhandbuch enthalten. Die 3 ECTS-Punkte lediglich einer der beiden Teilleistungen, z.B. nur Natural Language Processing, können hierbei nicht angerechnet werden, da es sich nicht um ein komplett abgeschlossenes Modul handelt. Unter der Vorraussetzung inhaltlicher Kompatibilität, ist eine Anrechnung des gesamten Moduls jedoch möglich.