Abholung der Prüfungsarbeiten aus dem praktischen Ersten Staatsexamen
Ab zwei Monaten nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ist es möglich, die praktischen Prüfungsarbeiten ausgehändigt zu bekommen. Dafür ist es erforderlich, eine Verzichtserklärung auszufüllen (siehe Formular(28.1 KB)).
Pro Semester werden am Ende der Vorlesungszeit zwei Termine zur Abholung von praktischen Arbeiten aus dem Ersten Staatsexamen angeboten, die auf der Homepage (unter "News") bekanntgegeben werden. Wir bitten darum, von zusätzlichen Anfragen abzusehen.
Bringen Sie zur Abholung Ihrer Arbeit das vollständig ausgefüllte Formular mit. Kann die Abholung nicht persönlich erfolgen, kann diese an Dritte delegiert werden. Dazu ist eine Vollmacht notwendig (siehe Formular). Abholende müssen sich entsprechend der Vollmacht ausweisen können. Bei der Abholung müssen alle Unterschriften vorliegen, sonst ist die Ausgabe nicht möglich.
Nach einer Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren ab Prüfungsdatum werden die praktischen Prüfungsarbeiten aus dem kunstpraktischen Staatsexamen vernichtet.
Gesetzliche Grundlage: Die Prüfungsteilnehmenden können beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner oder ihrer Prüfungsleistungen erheben. Diese Einwendungen sind spätestens einen Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 geltend zu machen und spätestens zwei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (siehe LPO I, § 19 Überprüfung von Prüfungsentscheidungen).