Geschäftsgangsregelungen der universitären Grundordnung

Im Zwölften Teil (§§ 72-85) der Grundordnung (GO) sind die allgemeinen Regelungen zum Geschäftsgang in den universitären Organen und Gremien festgelegt. 

Bei der täglichen Gremienarbeit entstehen immer wieder Fragen, wie diese anzuwenden sind bzw. was sie für den Einzelfall bedeuten. Nachfolgende FAQ zu den Geschäftsgangsregelungen basieren auf entsprechenden Anfragen, die Abteilung II erreicht haben. Sie dienen insbesondere zur Hilfe und Orientierung der in der Gremienleitung und -geschäftsführung tätigen Personen, haben aber auch eine einheitliche Anwendung der Grundordnungsvorgaben zum Ziel. 

Diese Aufstellung der FAQ wird kontinuierlich ausgebaut. Wenn Sie eine Frage haben, die noch nicht durch die FAQ abgedeckt ist, oder wenn Sie Rückfragen zu bestehenden Ausführungen haben, wenden Sie sich bitte an Benedikt Kammerl, erreichbar unter der Nebenstelle 1440 oder benedikt.kammerl(at)uni-bamberg.de.

FAQ zu den Geschäftsgangsregelungen

Welche Rolle spielt die Hochschullehrermehrheit bei Gremiensitzungen?

Mit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BVerfGE) 35, 79 vom 29. Mai 1973 wurde das Konzept der “Hochschullehrermehrheit” geschaffen, das besondere Anforderungen an Entscheidungen in universitären Selbstverwaltungsgremien stellt und zwei unterschiedliche Ausprägungen kennt: 

Demnach müssen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 

  • bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Lehre betreffen, über einen maßgebenden Einfluss und damit die Hälfte der Stimmen verfügen (Leitsatz Nr. 8 b) sowie
  • bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Forschung oder Berufungen betreffen, über einen weitergehenden, ausschlaggebenden Einfluss verfügen (Leitsatz Nr. 8 c), was bedeutet, dass sie die absolute Mehrheit der Stimmen innehaben müssen. 

In Gremiensitzungen ist damit im Rahmen der Feststellung der Beschlussfähigkeit bzw. vor dem Treffen einschlägiger Entscheidungen zu prüfen, ob die Hochschullehrermehrheit gewahrt ist. 

Mit dem Prinzip der Hochschullehrermehrheit lässt sich daneben die Anforderung aus Art. 50 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BayHIG erklären: "Verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat oder Fakultätsrat nach der Wahl nicht über die absolute Mehrheit der Stimmen, bestellt die Hochschulleitung die erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern." 

Darf die stimmrechtsübertragende Person Vorgaben zur Ausübung des Stimmrechts machen?

Für die Gremienmitglieder der universitären Selbstverwaltung gilt das freie Mandat, d. h. sie sind gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayHIG in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Dementsprechend dürfen im Rahmen einer Stimmrechtsübertragung vonseiten der übertragenden Person auch keine Vorgaben gemacht werden, wie mit der übertragenen Stimme bei einzelnen Beschlussfassungen zu votieren sei, bzw. entsprechende Anweisungen sind nicht bindend.

Für eine solche Unabhängigkeit von der stimmrechtsübertragenden Person spricht außerdem, dass Beschlüsse auf der Grundlage gremieninterner Beratung gefasst werden, deren Inhalt und Ausgang im Vorhinein nicht vorhersagbar sind.

Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der Stimmrechtsübertragung (§ 76 GO) auf Ersatzvertreterinnen bzw. Ersatzvertreter?

Sofern in einem Gremium mehrere Vertreterinnen bzw. Vertreter einer universitären Mitgliedergruppe sitzen, können Stimmrechte von an einer Sitzungsteilnahme verhinderten Personen grundsätzlich nur an die teilnehmenden Gremienmitglieder der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen werden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GO). Jedes verbleibende Gremienmitglied darf dabei allein eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GO) mit dem Ergebnis, dass jede Person maximal zwei Stimmen auf sich vereinen kann. 

Sollten auf diese Weise nicht sämtliche Stimmrechte einer Gruppe wahrgenommen werden können, da zu viele (oder auch sämtliche) Mitglieder verhindert sind, ist - in der Reihenfolge ihrer Wahl bzw. Bestellung - eine Stimmrechtsübertragung auf die Ersatzvertreterinnen bzw. -vertreter der jeweiligen Gruppe möglich (§ 76 Abs. 2 Satz 2 GO). Um die Wahrnehmung sämtlicher Stimmrechte einer Gruppe zu gewährleisten kann argumentiert werden, dass eine Ersatzvertreterin bzw. ein Ersatzvertreter bis zu zwei Stimmrechtsübertragungen wahrnehmen kann, da sie bzw. er - anders als ein Mitglied - nicht bereits über eine Stimme verfügt und somit im Ergebnis ebenfalls nur zwei Stimmen auf sich vereint. 

Ist eine universitäre Mitgliedergruppe in einem Gremium mit nur einer Person vertreten, ist bei deren Verhinderung eine Stimmrechtsübertragung auf die Ersatzvertreterinnen bzw. -vertreter der jeweiligen Gruppe - in der Reihenfolge deren Wahl bzw. Bestellung - möglich (§ 76 Abs. 3 GO).