Geschäftsgangsregelungen der universitären Grundordnung

In der täglichen Gremienarbeit entstehen immer wieder Fragen, wie die Geschäftsgangsregelungen aus dem Zwölften Teil (§§ 72-85) der Grundordnung anzuwenden sind bzw. was sie für den Einzelfall bedeuten. Nachfolgend soll ein FAQ zu den Geschäftsgangsregelungen entstehen, das auch die einheitliche Anwendung der Grundordnungsvorgaben zum Ziel hat. Diese Aufstellung wird kontinuierlich ausgebaut. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Benedikt Kammerl, erreichbar unter wahlamt(at)uni-bamberg.de.

FAQ zu den Geschäftsgangsregelungen

Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der Stimmrechtsübertragung auf Ersatzvertreterinnen bzw. Ersatzvertreter?

Sofern in einem Gremium mehrere Vertreterinnen bzw. Vertreter einer universitären Mitgliedergruppe sitzen, können Stimmrechte von an einer Sitzungsteilnahme verhinderten Personen grundsätzlich nur an die teilnehmenden Gremienmitglieder der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen werden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GO). Jedes verbleibende Gremienmitglied darf dabei allein eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GO). 

Sollten auf diese Weise nicht sämtliche Stimmrechte einer Gruppe wahrgenommen werden können, da zu viele (oder auch sämtliche) Mitglieder verhindert sind, ist - in der Reihenfolge ihrer Wahl bzw. Bestellung - eine Stimmrechtsübertragung auf die Ersatzvertreterinnen bzw. -vertreter der jeweiligen Gruppe möglich (§ 76 Abs. 2 Satz 2 GO). Um die Wahrnehmung sämtlicher Stimmrechte einer Gruppe zu gewährleisten kann argumentiert werden, dass eine Ersatzvertreterin bzw. ein Ersatzvertreter bis zu zwei Stimmrechtsübertragungen wahrnehmen kann, da sie bzw. er - anders als ein Mitglied - nicht bereits über eine Stimme verfügt. 

Ist eine universitäre Mitgliedergruppe in einem Gremium mit nur einer Person vertreten, ist bei deren Verhinderung eine Stimmrechtsübertragung auf die Ersatzvertreterinnen bzw. -vertreter der jeweiligen Gruppe - in der Reihenfolge deren Wahl bzw. Bestellung - möglich (§ 76 Abs. 3 GO).