Aufgabenbereiche

Art. 30 (2) BayHSchG:

"Der Studiendekan oder die Studiendekanin

  1. wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden,
  2. ist verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen,
  3. berichtet dem Dekan oder der Dekanin regelmäßig und dem Fakultätsrat sowie der Hochschulleitung mindestens einmal im Semester über seine oder ihre Arbeit,
  4. erstattet dem Fakultätsrat jährlich in nicht personenbezogener Form einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht),
  5. unterbreitet dem Dekan oder der Dekanin Vorschläge für die Verwendung der für die Lehre verfügbaren Mittel,
  6. soll in Berufungsverfahren zur pädagogischen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen Stellung nehmen."