Berufspädagogik (Diplom) - auslaufend

Absolventen des Studiengangs Lehramt an beruflichen Schulen/ Fachrichtung Sozialpädagogik können den akademischen Grad eines Diplom-Berufspädagogen/ Univ. bzw. Diplom-Berufspädagogin/ Univ. erwerben. Neben dem erfolgreich abgelegten I. Staatsexamen ist hierfür erforderlich das erfolgreiche Bestehen von drei Zusatzfachprüfungen, die Anerkennung bzw. Abgabe einer Diplomarbeit sowie die Ableistung eines vierwöchigen betrieblichen Praktikums.

Allgemeine Informationen zum akademischen Grad:

Diplom-Berufspädagoge Univ./ Diplom-Berufspädagogin Univ. (Dipl.Berufspäd. Univ.)

Als rechtliche Grundlage gilt dieSatzung über die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Berufspädagoge Univ./ Diplom-Berufspädagogin Univ. (Dipl.-Berufspäd. Univ.) für Absolventen des Studiengangs Lehramt an beruflichen Schulen, berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 1.Oktober 1999

Vorläufige Richtlinien für das Sozialpädagogische/
arbeitswissenschaftliche Betriebspraktikum (SBP)

Die Satzung über die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Berufspädagoge Univ./ Diplom-Berufspädagogin Univ. vom 1.10.1999 nennt als eine der Voraussetzungen (§ 2): die erfolgreiche Durchführung des Sozialpädagogischen/arbeitswissenschaftlichen Betriebspraktikums (SBP) gemäß § 6.

Das SBP soll vor allem darüber informieren, wie berufspädagogische Aufgaben- und Problem-stellungen in Betrieben konzeptionell, methodisch und organisatorisch bearbeitet werden. Es soll auch dazu dienen, im Studium erworbenes berufspädagogisches Wissen einzubringen und ggf. zu erproben.

Für die Durchführung gilt folgendes:

  1. Das SBP ist in einer betrieblichen, überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Einrichtung (bzw. Abteilung) der beruflichen Ausbildung und/oder Weiterbildung abzuleisten.
    Schulische Einrichtungen der Berufsbildung sind hiermit nicht gemeint.
  2. Das SBP beträgt vier Wochen und ist in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren.
  3. Das SBP muß bis zu einem Jahr nach erfolgreichem Abschluss der Ersten Staatsprüfung abgelegt werden. In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss diese Frist bis zu sechs Monaten verlängern.
  4. Ein entsprechender Praktikumsplatz ist vom Bewerber selbst zu suchen.
    Das Praktikum ist auch im Ausland möglich.
    Der Praxisanleiter sollte einen (Fach-) Hochschulabschluß haben.
  5. Das SBP ist zusätzlich zum gelenkten Berufspraktikum (s. LPO I § 92) abzuleisten.
    Auch bei ggf. möglichen inhaltlichen Überschneidungen ist eine (zeitliche) Doppel-anrechnung nicht möglich.
  6. Das SBP wird im Rahmen des Zusatzfaches Arbeitswissenschaft inhaltlich betreut.
    Bei Unklarheiten über die Gestaltung des Praktikums ist Rücksprache zu nehmen.
  7. Das SBP ist mit einer differenzierten Bescheinigung des Betriebes bzw. der Einrichtung nachzuweisen.
  8. Das SBP wird nicht benotet.

Für das Sozialpädagogische/arbeitswissenschaftliche Betriebspraktikum kommen insbesondere in Frage:

  • Abteilungen für Berufsbildung bzw. Personalentwicklung in großen Firmen (z.B. Bosch, Siemens, Telekom...)
  • Betriebliche und überbetriebliche Berufsbildungszentren (BüE)
  • Berufsbildungs- und Technologiezentren der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern etc.
  • Berufsförderwerke, Berufsbildungswerke, Berufsausbildungswerke (für benachteiligte Jugendliche bzw. Erwachsene)
  • Bildungszentren, Förderzentren, Berufs-Fortbildungszentren (z.B. bfz, Kolping)
  • Institute für berufliche Bildung, Bildungswerke, Bildungs-GmbH u.ä. (z.B. DAA, TÜV-Akademie, BDP-Bamberg...)
  • Anbieter von Telelearning, Distance learning u.ä. im Berufsbildungsbereich
  • Projekte der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit

i.A. Dr.Merdian