Grundlegende Informationen zum Datenschutz
Verfassungsrechtliche Fundierung des Datenschutzes
Auf bundesdeutscher Ebene hat das Datenschutzrecht seine Grundlage im Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das vom Bundesverfassungsgericht als Element des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt worden ist ("Volkszählungsurteil" vom 15.12.1983, BVerfGE 65, 1). Demnach darf der Einzelne “grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten […] bestimmen”, Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage und die von einer Datenverarbeitung Betroffenen müssen “wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß”.
In der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ist mit Art. 8 eine explizite Norm zum Schutz personenbezogener Daten verankert worden, wonach u. a. personenbezogene Daten “nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden [dürfen]” und Alle das Recht haben, “Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken”.
Menschen und ihre Daten als Gegenstand des Datenschutzrechts
Die Regelungen des Datenschutzes gelten damit nur für personenbezogene Daten, also Daten, die einem konkreten Menschen zugeordnet werden können. Dazu gehören auch pseudonyme Daten, wobei die Personenzuordnung hier nur unter Zuhilfenahme zusätzlicher, separat aufbewahrter Informationen möglich ist. Anonyme Daten, d.h. Daten, bei denen kein Personenbezug herstellbar ist, werden von den datenschutzrechtlichen Regelungen nicht berührt. Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Unterseite zum Personenbezug von Daten.
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) formuliert insgesamt neun Grundsätze, die bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu beachten sind.