Hinweise und Empfehlungen zum Datenschutz bei der Online-Lehre

Liebe Lehrende und liebe Studierende,

zum Einstieg ein paar datenschutzrechtliche Prinzipien, die bei der Durchführung der Online-Lehre umzusetzen sind:

  • Für die mit der Online-Lehre einhergehende Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, dass diese Datenverarbeitung zur Erfüllung der universitären Aufgabe der Lehre erforderlich sein muss, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) und Art. 2 Abs. 1 Sätze 1, 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG).
  • Darüber hinaus sind die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, Art. 5 DSGVO, zu beachten. In vorliegender Materie greifen insbesondere der Grundsatz der Zweckbindung (Buchstabe a), derjenige der Datenminimierung (Buchstabe c) sowie das Prinzip der Speicherbegrenzung (Buchstabe e).

Grundlegende Hinweise finden sich in den universitären Richtlinien zum Schutz personenbezogener Daten bei multimedialer Nutzung von E-Learning-Verfahren, abrufbar unter den Rechtsvorschriften der Universität im Reiter Informationsverarbeitungssysteme.

Aber nun zur Veranschaulichung eine Auswahl an Fragen, die insbesondere seit Beginn der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen allgemeinen Umstellung auf die Onlinelehre an den universitären Datenschutz herangetragen worden sind:

Was ist hinsichtlich der Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen zu beachten?

Eine Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen darf allein durch die Lehrveranstaltungsleitung erfolgen; Studierende dürfen keine Aufnahmen – auch nicht ausschnittsweise oder in Form von Standbildern – erstellen.

Bei der Entscheidung für oder wider die Vornahme einer Aufzeichnung ist zu beachten, dass verschiedene Lehrveranstaltungsarten unterschiedlich für eine Aufnahme geeignet sind: So sollte diese bei Vorlesungen, die monologisch geprägt sind, durchaus einsetzbar sein, während sie beispielsweise bei Seminaren, die auf eine – teils auch kontroverse – Interaktion der Teilnehmenden abzielen, nicht zielführend sein dürfte.

Vor Beginn einer Aufzeichnung muss ein entsprechender Hinweis durch die Dozentin bzw. den Dozenten erfolgen, damit die Teilnehmenden im Sinne der informationellen Selbstbestimmung die Möglichkeit haben, sich der Aufnahme zu entziehen. Wie dieser Rückzug praktisch umgesetzt werden kann, wird unter „Was kann ich als Studierende/r unternehmen, um die über mich verarbeiteten Daten zu minimieren?“ erläutert. Hinsichtlich der Daten, die von einer betroffenen Person nach dem Hinweis in die Aufzeichnung eingebracht werden (z.B. durch Bild- oder Wortbeiträge), erfolgt eine konkludente Einwilligung in die Aufzeichnung.

Um Studierenden, die nicht aufgezeichnet werden wollen, die Möglichkeit zur Interaktion zu geben, soll zum Ende des Sitzungstermins, nach Beendigung der Aufzeichnung, eine Fragerunde durchgeführt werden. Bei einer zeitversetzten Bereitstellung des Videos können zudem während der Aufzeichnung gestellte Fragen von Teilnehmenden herausgeschnitten werden. Eine weitere Möglichkeit zur Interaktion besteht darin, für Fragen die Chat-Funktion zu nutzen und den Chatverlauf der Sitzung nicht mit aufzuzeichnen bzw. nicht mit der Aufzeichnung zur Verfügung zu stellen.

Insbesondere für Vorlesungen mit vielen Hörenden bietet sich die Nutzung des Zoom-Video-Webinars an, da sich die teilnehmenden Studierenden dort nicht gegenseitig sehen können.

Wie ist mit den Aufnahmen von Lehrveranstaltungen umzugehen?

Aufnahmen von Lehrveranstaltungen dürfen – genauso wie auch andere Lehrmaterialien – den Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Lehrveranstaltung nicht verlassen und nur für das eigene Lernen eingesetzt werden.

Daneben ist die Speicherdauer der Videos zu begrenzen. Eine Möglichkeit besteht darin, immer nur das Video des aktuellen Lehrveranstaltungstermins zur Verfügung zu stellen, und bei Publikation eines neuen Videos das vorhergehende zu löschen.

Existiert eine „Video-Pflicht“?

Nein, es besteht keine Pflicht, und man kann auch nicht dazu verpflichtet werden, bei der Teilnahme an einer Onlinesitzung die Kameraübertragung zu aktivieren.

Jedoch kann die bzw. der Dozierende darum bitten, aus didaktischen Gründen mit Bildübertragung an einem Lehrveranstaltungstermin teilzunehmen. Dabei ist aber unbedingt auf die Freiwilligkeit der Kameraaktivierung hinzuweisen, und es darf keinerlei Eindruck entstehen, dass eine Verweigerung der Videoteilnahme mit Nachteilen (z.B. schlechterer Bewertung) verbunden ist!

Die Aktivierung der Kameraübertragung ist mit einer konkludenten Einwilligung in die damit einhergehende Datenverarbeitung verbunden.

Gerade bei kleineren, dialogisch und interaktiv ausgerichteten Lehrveranstaltungen kann eine Teilnahme mit Videoübertragung sinnvoll erscheinen. In diesen Fällen ist im Gegenzug von einer Aufzeichnung abzuraten (vgl. auch „Was ist hinsichtlich der Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen zu beachten?“).

Was kann ich als Studierende/r unternehmen, um die über mich verarbeiteten Daten zu minimieren?

Bei Meetings und Webinaren von Zoom können Sie Ihren angezeigten Namen selbständig setzen, müssen also nicht Ihren Realnamen verwenden. Bei Microsoft Teams ist dies jedoch nicht möglich.

Sie können die Übertragung Ihrer Video- und Audiodaten deaktivieren. Zudem können Sie – zum Schutz Ihrer Privatsphäre bei Videoübertragungen – einen virtuellen Hintergrund aktivieren. Vorlagen dazu stellt das Rechenzentrum unter https://www.uni-bamberg.de/rz/dienstleistungen/tele/video/zoom/ zur Verfügung.

Daneben können Sie beispielsweise die Nutzung des Chats, das Senden von Dateien, die Teilnahme an Umfragen oder die Verwendung der Funktionen Handheben und Bildschirmfreigabe unterlassen, um die von Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu minimieren.

Checkliste für Online-Tools

Die Rechtsinformationsstelle Digitale Hochschule NRW (RiDHnrw) hat eine CC-lizenzierte Checkliste zur Auswahl von Lern-Software(583.2 KB, 6 Seiten) veröffentlicht, die dabei hilft, in der Lehre einzusetzende Online-Tools auf ihre datenschutzrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.

Sollten Sie weitere Fragen zum Datenschutz bei der Online-Lehre haben, die hier nicht beantwortet werden, dann wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten oder das Datenschutzbüro.

Eine Übersicht bezüglich der Werkzeuge zur Online-Lehre finden Sie auf der einschlägigen Seite des Rechenzentrums.