Praktika im Studium der Beruflichen Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik

Als Zugangsvorraussetzung für den Vorbereitungsdienst an Beruflichen Schulen (Referendariat) ist ein Berufspraktikum von insgesamt 48 Wochen erforderlich (davon sind der Nachweis von 24 Wochen für den Zugang zum M. Ed. notwendig).

Im Folgenden sind wichtige Informationen und Dokumente zu den einzelnen Praktika zu finden. Immatrikulierte Studierende können wichtige Links und Unterlagen auch im 'Info-VC Berufliche Bildung (BA/MA)' abrufen.

Informationen zu den schulischen Praktika allgemein

Insgesamt sind folgende schulische Praktika im Studium 'Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik' zu absolvieren.

Im Bachelorstudiengang sind zu leisten:

  • das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum
  • das fachdidaktische Praktikum im Unterrichtsfach

Im Masterstudiengang ist zu leisten:

  • das fachdidaktische Praktikum in der beruflichen Fachrichtung

Eine Übersicht(711.5 KB) über die wichtigsten Regelungen aller schulischen Praktika.

Fachdidaktisches Praktikum in der beruflichen Fachrichtung

Das fachdidaktische Praktikum in der beruflichen Fachrichtung wird im Masterstudiengang absolviert.

Wichtige Informationen und Dokumente sind hier zu finden:

  • Bescheinigung (alter MA)(37.9 KB, 1 Seite)über das fachdidaktische Praktikum in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik
  • Bescheinigung (neuer MA)(413.0 KB)über das fachdidaktische Praktikum in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik
  • Informationen(260.4 KB) zum Praktikum in der beruflichen Fachrichtung

Ablauf des Praktikums im Winter- und Sommersemester:

Berufspraktikum

Das Berufspraktikum von 48 Wochen gilt als Voraussetzung für den Vorbereitungsdienst an beruflichen Schulen (Referendariat) und wird vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst geregelt und anerkannt.

Informationen zu verschiedenen Aspekten des Berufspraktikums sind hier zu finden:

  • Leitfaden Berufspraktikum(737.7 KB)
  • Richtlinien für das verpflichtende Berufspraktikum - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
  • Antrag auf Anerkennung(103.3 KB) beim Bayerischen Kultusministerium
  • Als Tätigkeitsnachweis reichen Sie bitte ein Praktikums-, Ausbildungs- bzw. Arbeitszeugnis ein. Beachten Sie hierbei alle notwendigen Angaben laut der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
    • Daten zu Ihrer Person
    • Angaben zum Arbeitgeber
    • Angaben des genauen Zeitumfangs
    • Angaben zur Wochenarbeitszeit
    • Art der Tätigkeiten (Richtlinien beachten!)
  • Für die Beantragung der Anerkennung für die Zulassung zum Masterstudiengang Berufliche Bildung laden Sie bitte folgendes Dokument herunter, füllen es aus und bringen es in 2-facher Ausfertigung mit in die Sprechstunde (Vorgehen s. Leitfaden)
    Bestätigung 24 Wochen Master(735.8 KB)

  • Bitte sehen Sie sich zur Orientierung das ausgefüllte Musterformular an:
    Bestätigung Muster(1.8 MB)

Versicherung im Berufspraktikum

Zuständiger Unfallversicherungsträger ist der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft). Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht in der Zeit des Praktikums nicht über die Universität, sondern über ihr Praktikumsunternehmen als Praktikant*in bzw. Beschäftigte*r des Praktikaunternehmens.

FAQ zum Berufspraktikum

FAQ (häufig gestellte Fragen) zum Berufspraktikum im Studiengang Berufliche Bildung / Fachrichtung Sozialpädagogik

Allgemeines

Was ist der Unterschied zwischen den 24 Wochen Berufspraktikum, die durch die Fachvertretung für Berufliche Bildung für die Zulassung zum Master anerkannt werden und den 48 Wochen Berufspraktikum, die durch das Kultusministerium für die Zulassung zum Referendariat anerkannt werden?

Bei der Anerkennung des Beruflichen Praktikums (insgesamt 48 Wochen) müssen Sie unterscheiden zwischen

1)    Anerkennung der gesamten 48 Wochen durch das Kultusministerium für die Zulassung zum Referendariat

2)    Bestätigung von 24 Wochen für die Zulassung zum Master durch die Mitarbeitenden der Fachvertretung für Berufliche Bildung.

Die Bestätigung der 24 Wochen erfolgt vor der Zulassung zum Master durch die Mitarbeitenden der Fachvertretung; dafür reichen Sie bitte die Bestätigung(en) über die gesamten 24 Wochen bei uns vor Ort in einem Sprechstundentermin ein. Den Ablauf dazu finden Sie ausführlich oben und im Leitfaden zum Berufspraktikum(737.7 KB) beschrieben. Das Kultusministerium ist nicht an die Entscheide der Universität gebunden, die Bestätigung der 24 Wochen Praktikum durch den Prüfungsausschuss der Studiengänge Berufliche Bildung ersetzt nicht die Anerkennung durch das Ministerium: Von der Anerkennung durch die Fachvertretung unabhängig nimmt das Kultusministerium die Anerkennung der gesamten 48 Wochen für die Zulassung zum Referendariat vor. Es ist möglich, hier auch schon Teilabschnitte (z.B. die fachpraktische Ausbildung (fpA) im Rahmen der FOS) einzureichen. Das kann ggf. Sinn machen, um Gewissheit darüber zu haben, wie viele Wochen des Berufspraktikums noch fehlen und um auf mögliche Negativbescheide rechtzeitig reagieren zu können (was für die weitere Studien- und Praktikumsplanung wichtig ist).

Wichtig ist in jedem Fall: Damit Ihnen Praktika angerechnet werden können, müssen Ihre Praktika den Richtlinien des Kultusministeriums entsprechen. Unter 5.7 „Sozialpädagogik“ sind in der rechten Spalte mögliche Praktikumseinrichtungen und auf der linken Seite einschlägig sozialpädagogische Tätigkeiten aufgelistet. Außerdem muss das Praktikum immer in Vollzeit und in Teilabschnitten von mind. 4 Wochen am Stück abgeleistet werden. 

Organisation

Wie soll ich die geforderte Anzahl an Wochen während des Studiums ableisten?

Es wird empfohlen, einen Teil des Praktikums bereits vor Aufnahme des Studiums abzuleisten. Das Praktikum kann in Teilabschnitten abgeleistet werden. Die Mindestdauer eines Praktikumsabschnitts beträgt vier Wochen. Die Praktikumsinhalte sollen dabei variieren. Berücksichtigen Sie, dass ggf. andere Modalitäten bzgl. der Sozialversicherung gelten als während des Studiums; klären Sie das vorab mit Ihrer Praktikumseinrichtung.

Mein Praktikumsbetrieb verlangt eine Bestätigung darüber, dass ich das (Vor-)Praktikum für die Zulassung zum Bachelor/Master/Referendariat absolvieren muss. Wo erhalte ich eine solche Bestätigung?

Schreiben Sie eine Mail mit Angabe Ihres Geburtsdatums und Ihrer Adresse an info.berubi@uni-bamberg.de und wir stellen Ihnen die entsprechende Bestätigung gerne aus.

Was gilt bzgl. der Unfallversicherung während des Berufspraktikums?

Zuständiger Unfallversicherungsträger ist der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft). Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht in der Zeit des Praktikums nicht über die Universität, sondern über ihr Praktikumsunternehmen als Praktikant:in bzw. Beschäftigte:r des Praktikumsunternehmens.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Ich habe den Sozialzweig der FOS besucht. Werden mir dafür 18 Wochen angerechnet?

Es können nur die Teile der fachpraktischen Ausbildung (fpA) aus dem Sozialzweig FOS anerkannt werden, die einschlägig sozialpädagogisch waren. Wenn Sie also einen Teil Ihres Praktikums im Krankenhaus oder in einem sonstigen Bereich mit primär pflegerischen Anteilen absolviert haben, kann dieser nicht auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Eine genaue Auflistung möglicher Praktikumseinrichtungen und einschlägig sozialpädagogischen Tätigkeiten finden Sie in den Richtlinien des Kultusministeriums. Die Bestätigung der 24 Wochen für die Zulassung zum Master erfolgt erst durch uns in der Sprechstunde vor Ort, wenn Sie die gesamten 24 Wochen abgeleistet haben; Sie können jedoch vorab schon Teilpraktika (etwa die fpA) für die Anrechnung beim Kultusministerium einreichen.

Ich möchte einen Teil des Berufspraktikums im Ausland absolvieren. Worauf muss ich achten?

Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für Praktika im Inland, die Sie in den Richtlinien des Kultusministeriums einsehen können. Unter 4. „Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten der beruflichen Tätigkeit“ finden Sie die Information: „Einschlägige Praktika im Ausland können mit bis zu 20 Wochen auf das Berufspraktikum angerechnet werden.“ Gehen Sie auf „Nummer sicher“ und achten Sie in jedem Fall darauf, dass Ihr Praktikum einschlägig sozialpädagogisch ist (z.B. Kindergarten), damit Ihnen das Praktikum im Nachhinein sicher angerechnet werden kann. Bei Fragen zur Organisation und Finanzierung wenden Sie sich bitte direkt an das Akademische Auslandsamt.

Ich möchte mein Praktikum in einer bestimmten Einrichtung absolvieren und will wissen, ob diese Einrichtung geeignet ist.

Mögliche Praktikumseinrichtungen finden Sie in den Richtlinien des Kultusministeriums beschrieben. Unter 5.7 „Sozialpädagogik“ sind in der rechten Spalte mögliche Praktikumseinrichtungen und auf der linken Seite einschlägig sozialpädagogische Tätigkeiten aufgelistet.

Ich möchte eine Vollzeitstelle (z.B. als Sozialpädagoge) antreten. Kann diese Zeit der Vollzeitbeschäftigung nachträglich auf das Berufspraktikum angerechnet werden?

Ja, auch einschlägige Berufserfahrungen in Vollzeit und mit mindestens vier Wochen am Stück können angerechnet werden. Allerdings ändert sich hierbei Ihr Versicherungsstatus (Sozialversicherung). Klären Sie eine Vollzeitbeschäftigung daher immer vorab mit Ihrer Krankenkasse und ggf. auch mit Ihrer zuständigen Ansprechperson beim BAföG-Amt, Stipendiengebern etc. ab.

Ich habe ein Praktikum/eine Berufstätigkeit in Teilzeit absolviert (z.B. 20 Stunden pro Woche). Kann ich diese/s anerkennen lassen?

Das Praktikum muss grundsätzlich in Vollzeit (gem. Tarifvertrag) absolviert werden. 

Bestätigung 24 Wochen für die Zulassung zum M.Ed. Berufliche Bildung

Ich habe 24 Wochen des Berufspraktikums absolviert und möchte mir diese für die Zulassung zum Master bestätigen lassen. Wie gehe ich vor?

Das genaue Vorgehen für die Anerkennung bei uns an der Fachvertretung (nur vor Ort) finden Sie im Leitfaden zum Berufspraktikum(737.7 KB) beschrieben. Füllen Sie für die Beantragung das Formular für die Bestätigung (s. oben) in zweifacher Ausfertigung aus und bringen Sie diese – gemeinsam mit Ihren Praktikumsbestätigungen im Original mit allen notwendigen Angaben (s. unten) – mit in die Sprechstunde. 

Welche Angaben muss meine Praktikumsbestätigung enthalten? Gibt es eine Vorlage?

Als Tätigkeitsnachweis reichen Sie bitte ein Praktikums-, Ausbildungs- bzw. Arbeitszeugnis ein. Beachten Sie hierbei alle notwendigen Angaben laut der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst: 
•    Daten zu Ihrer Person
•    Angaben zum Arbeitgeber
•    Angaben des genauen Zeitumfangs
•    Angaben zur Wochenarbeitszeit
•    Art der Tätigkeiten (Richtlinien beachten!)
Eine Vorlage von unserer Seite für die Ausstellung der Praktikumsbestätigung gibt es nicht.

Bestätigung 48 Wochen für die Zulassung zum Referendariat

Ich habe alle 48 Wochen des Berufspraktikums absolviert und möchte mir diese für die Zulassung zum Referendariat bestätigen lassen. Wie gehe ich vor?

Das Vorgehen für die Anerkennung durch das Kultusministerium finden Sie im Leitfaden zum Berufspraktikum(737.7 KB) beschrieben.
 

Es sind Fragen offengeblieben? Wenden Sie sich bei Fragen...

  • zum Berufspraktikum an unsere info-Mail.
  • zum fachdidaktischen Praktikum in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik (Uni-Schule) an Frau Lanver.