Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Im Datenschutzrecht gilt das Prinzip des “präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt”. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten und nur bei Erfüllung einer Erlaubnisvoraussetzung zulässig ist. 

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 6 Abs. 1 DSGVO niedergelegt. Demnach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten möglich, wenn

  • die betroffene Person ihre Einwilligung dazu gegeben hat (Buchst. a),
  • die Datenverarbeitung im Rahmen eines Vertrags erforderlich ist (Buchst. b),
  • der Datenverarbeiter dazu gesetzlich verpflichtet ist (Buchst. c),
  • die Datenverarbeitung lebenswichtigen Interessen dient (Buchst. d),
  • die Datenverarbeitung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendig ist (Buchst. e),
  • der Datenverarbeiter ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung hat, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt (Buchst. f). Letztere Zulässigkeitsvoraussetzung gilt jedoch nur für private Datenverarbeiter wie bspw. Unternehmen und nicht für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben.