Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Im Datenschutzrecht gilt das Prinzip des “präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt”. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten und nur bei Erfüllung einer Erlaubnisvoraussetzung zulässig ist. 

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO niedergelegt. Demnach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten möglich, wenn

  • die betroffene Person ihre Einwilligung dazu gegeben hat (Buchst. a),
  • die Datenverarbeitung im Rahmen eines Vertrags erforderlich ist (Buchst. b),
  • der Datenverarbeiter dazu gesetzlich verpflichtet ist (Buchst. c),
  • die Datenverarbeitung lebenswichtigen Interessen dient (Buchst. d),
  • die Datenverarbeitung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendig ist (Buchst. e),
  • der Datenverarbeiter ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung hat, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt (Buchst. f). Letztere Zulässigkeitsvoraussetzung gilt jedoch nur für private Datenverarbeiter wie bspw. Unternehmen und nicht für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben.

Zur Einholung von Einwilligungen werden Vorlagen für Einwilligungserklärungen zur Verfügung gestellt.

Wird die Datenverarbeitung auf die Erforderlichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die der Universität als Körperschaft öffentlichen Rechts oder als staatliche Einrichtung zugewiesen sind, gestützt (Buchst. e), ist die jeweilige Rechtsgrundlage bzw. Befugnisnorm aus dem Hochschulrecht oder sonstigen Recht mit anzugeben.

Verarbeitung von allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten

Die Datenerhebung aus allgemein zugänglichen Quellen ist gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 mittlerer Teilsatz BayDSG immer zulässig. Diese Vorgehensweise bietet sich insbesondere dann an, wenn die Erhebung bei den betroffenen Personen selbst mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. 

Zu allgemein zugänglichen Quellen gehören u. a. öffentliche Archive und Bibliotheken, Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehsendungen, Branchenverzeichnisse sowie Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Internetinhalte sind dann allgemein zugängliche Quellen, wenn auf sie ohne Beschränkung zugegriffen werden kann.

Bei einer Verarbeitung auf diesem Weg erhobener Daten sind folgende Bedingungen zu beachten: 

  • Für die weitere Verarbeitung der erhobenen Daten ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Eine Übersicht der möglichen Rechtsgrundlagen finden Sie oben.
  • Auch hier greift grundsätzlich die Pflicht, die Betroffenen über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Allerdings bestehen Ausnahmen von dieser Pflicht, bspw. wenn die Informierung unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies bedarf einer Beurteilung im Einzelfall.

Bei Klärung der aufgeworfenen Fragen sind Ihnen die Ansprechpersonen zum Datenschutz gerne behilflich.