Entscheidungen zum Personenbezug von Daten
Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) vs. Single Resolution Board (SRB), EuGH, Urteil vom 04.09.2025 - Rechtssache C-413-23 P
Pseudonymisierte Daten sind nicht in jedem Fall und nicht für jede verarbeitende Stelle als personenbezogene Daten zu betrachten, da die Pseudonymisierung - in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalls - andere Datenverarbeiter als den Verantwortlichen daran hindern kann, die betroffenen Personen zu identifizieren. Entsprechend ist die Anonymität oder Personenbeziehbarkeit von Daten aus Sicht der jeweils verarbeitenden Stelle zu bestimmen. So kann ein- und derselbe Datensatz für einen Verarbeiter als personenbezogen einzuordnen sein, während er für einen anderen als anonym zu bewerten ist, wobei entscheidend ist, ob die jeweilige Stelle über Mittel zur Re-Identifizierung verfügt.