Glossar zu datenschutzrechtlichen Begrifflichkeiten
Im Folgenden finden Sie grundlegende Begriffe des Datenschutzes kurz erklärt. Sofern zu den jeweiligen Stichworten weiterführende Seiten in unserem Internetauftritt existieren, wird darauf verlinkt.
Anonyme Daten
Anonyme Daten können nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand einer konkreten Person zugeordnet werden. Damit sind sie keine personenbezogenen Daten, sodass sie auch nicht unter die Regelungen des Datenschutzrechts fallen.
Weitere Informationen, darunter auch zu Methoden der Anonymisierung, können der Seite zum Personenbezug von Daten entnommen werden.
Betroffene Person
Als “betroffene Person” bezeichnet man im Datenschutz-Jargon denjenigen Menschen, dessen Daten Gegenstand der Verarbeitung sind.
Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst eine Vielzahl an Vorgängen, wobei die DSGVO in Art. 4 Nr. 2 u. a. die Datenerhebung bzw. -erfassung, das Ordnen, Speichern, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, Abfragen, Übermitteln, Verknüpfung und die Datenlöschung bzw. -vernichtung nennt.
Löschungsrecht
Das Recht auf Löschung bzw. “Vergessenwerden” nach Art. 17 DSGVO erlaubt betroffenen Personen, vom Verantwortlichen die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, und der Verantwortliche ist zur Datenlöschung verpflichtet, sofern er die Daten nicht (mehr) - bspw. zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe - benötigt, er nicht zu deren Verarbeitung verpflichtet ist, bzw. er keine Rechtsgrundlage (mehr) für deren Verarbeitung hat.
Personenbezogene Daten
Personenbezogene Informationen sind alle Informationen und Angaben, die einer konkreten ("betroffenen") Person zugeordnet werden können.
Ausführliche Informationen hierzu können der Seite zum Personenbezug von Daten entnommen werden.
Pseudonyme Daten
Bei pseudonymen Daten handelt es sich um Angaben, die von einem Verantwortlichen unter Heranziehung zusätzlicher Informationen einer konkreten Person zugeordnet werden können. Zur Wahrung der Pseudonymität sind die zusätzlichen Informationen separat aufzubewahren.
Sofern für eine datenverarbeitende Stelle diese Möglichkeit der Identifizierung der betroffenen Personen besteht, sind die Daten aus ihrer Sicht als personenbezogen zu werten.
Weitere Informationen können der Seite zum Personenbezug von Daten entnommen werden.