Geschäftsordnung des Zentrums für Interreligiöse Studien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg


§ 1 Institutionelle Verankerung
Das Zentrum für Interreligiöse Studien/Centre for Interreligious Studies ist eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung der mit einer der drei großen monotheistischen Religionen (Judentum, Christentum, Islam) oder mit der Relevanz von Religion in der Gesellschaft und mit interreligiösen Fragestellungen befassten Fächer der Otto-Friedrich-Universität Bamberg im Sinn von Art. 29 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG).


§ 2 Aufgaben
1Das Zentrum dient der fächerübergreifenden Koordination und Organisation der religionswissenschaftlichen und interreligiösen Forschungen, Lehr- und Weiterbildungsaktivitäten. 2Es fördert die Kooperation mit allen entsprechenden Institutionen in Bamberg und der Region, mit den entsprechenden Fächern der Nachbaruniversitäten und mit der einschlägigen nationalen und internationalen Forschung. 3Es stellt ein Beratungsangebot für Belange der interreligiösen Kontakte bereit. 


§ 3 Mitglieder
1Mitglieder des Zentrums können alle an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg tätigen hauptamtlichen und nebenberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sein, die mit einer der drei großen monotheistischen Religionen (Judentum, Christentum, Islam) oder mit der Relevanz von Religion in der Gesellschaft und mit interreligiösen Fragestellungen befasst sind und sich zu regelmäßiger verbindlicher Kooperation in Forschung und Lehre verpflichten; die Mitgliedschaft kann zeitlich befristet werden. 2Der Beitritt erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Leitungsgremium; im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. 3Die Mitgliedschaft im Zentrum endet mit dem Ausscheiden aus der Otto-Friedrich-Universität Bamberg oder auf eigenen Antrag oder aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. 4Über die Kooptierung weiterer Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftler entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 4 Mitgliederversammlung
1Die Mitgliederversammlung wählt das Leitungsgremium und entscheidet über dessen Vorschläge zum Arbeitsprogramm des Zentrums. 2Die Mitgliederversammlung tritt auf Antrag der Leitung bzw. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, wenigstens jedoch einmal im Semester, zusammen. 3Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; Stimmübertragung ist möglich.


§ 5 Leitungsgremium
1Für die Leitung des Zentrums (Leitungsgremium) werden für die Dauer von vier Jahren mindestens drei hauptamtliche Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer sowie ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden gewählt. 2Die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor wird aus der Gruppe der hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewählt. 3Die anderen Mitglieder des Leitungsgremiums können nach Notwendigkeit und Absprache die Direktorin bzw. den Direktor vertreten.


§ 6 Evaluation des Zentrums
1In Abständen von höchstens fünf Jahren findet eine Evaluation des Zentrums statt. 2Zur Vorbereitung der Evaluierung ist jährlich ein Bericht an die Universitätsleitung abzugeben.


Bamberg, 15. September 2011
Prof. Dr. Dr. habil. Godehard Ruppert
Präsident