Aufh 2: Akkreditierungsrechtliche Gremienbefassung

Wissenswertes

Studiengänge, die aufgehoben werden, nehmen bis zu diesem Zeitpunkt an den regulären Akkreditierungsverfahren teil. Bis zur Aufhebung ist der Studiengang also in jedem Fall regulär akkreditiert. Aber auch für den Zeitraum nach der Aufhebung wird sichergestellt, dass die Akkreditierung erhalten bleibt, solange noch Studierende in diesen Studiengang immatrikuliert sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Studiengang nachweisen kann, dass die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel hierzu nachhaltig vorgehalten werden können.

Gremien

Über die Verlängerung der Akkreditierungsdauer entscheidet die Universitätsleitung.

Ansprechpersonen & Fristen

Das QM-Team kontaktiert den Studiengang für die akkreditierungsrechtliche Befassung so rechtzeitig, dass die Akkreditierung des Studiengangs oder Teil-Studiengangs auch nach der Aufhebung durchgehend sichergestellt ist, solange noch Studierende immatrikuliert sind.

Ansprechperson für die akkreditierungsrechtliche Gremienbefassung und zuständige für die Koordination in dieser Phase ist das QM-Team.

Prozesse

Die überarbeiteten Prozesse zur Aufhebung von Studiengängen und Teil-Studiengängen werden alsbald im Prozessportal veröffentlicht.

Unterlagen

  • Für die akkreditierungsrechtliche Befassung ist durch den Studiengang der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierungsdauer auszufüllen. Eine Vorlage hierzu wird beizeiten durch das QM-Team zur Verfügung gestellt.
  • Genaue Informationen dazu, wer welche Unterlagen vorbereiten bzw. wann und wo einreichen muss, finden sich im Zeitplan(490.5 KB).

Das QM-Team ist unter qm@uni-bamberg.de oder der Durchwahl -1267 erreichbar.