Anerkennungs- und Anrechnungsverfahren der Universität Bamberg

Im Folgenden sind die für Anerkennungs-. und Anrechnungsverfahren geltenden Verfahrensschritte, Grundprinzipien und spezifischen Verfahrensvorgaben dargestellt. Innerhalb dieses Rahmens und unter Berücksichtigung sonstiger gesetzlicher Vorgaben regelt jeder Studiengang den konkreten Ablauf des Anerkennungs- bzw. Anrechnungsverfahrens selbst. Nähere Informationen zu der konkreten Ausgestaltung der Verfahren finden such auf den Webseiten der Studiengänge.

Entsprechend den Empfehlungen der HRK wird an der Universität Bamberg der Begriff Anerkennung im Zusammenhang mit hochschulisch erworbenen Kompetenzen und der Begriff Anrechnung im Zusammenhang mit außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen verwendet.

Verfahrensschritte

Die Anerkennungs- und Anrechnungverfahren an der Universität Bamberg durchlaufen die folgenden von der HRK definierten Schritte:

  1. Information und Beratung
  2. Antragsannahme
  3. Formale Prüfung
  4. Inhaltliche Prüfung
  5. Entscheidung
  6. Kommunikation

Allgemein geltende Grundsätze

Im Rahmen der Verfahrensdurchführung sind die folgenden Grundprinzipien zu berücksichtigen: 

In den Prüfungsordnungen der Universität Bamberg ist geregelt, dass Anträge auf Anerkennung und Anrechnung schriftlich an den bzw. die Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses zu richten sind. Der Prüfungsausschuss gibt zudem hochschulöffentlich bekannt, welche Unterlagen dem Antrag im Regelfall beizufügen sind.

Zuständig ist der Prüfungsausschuss des Studiengangs, in dem Kompetenzen anerkannt bzw. angerechnet werden sollen. Bei Mehr-Fach-Studiengängen ist der Prüfungsausschuss des Studiengangs zuständig, dem das Hauptfach, in dem der akademische Grad erworben wird, zugeordnet ist.

Weitere Informationen zum konkreten Verfahrensablauf finden Sie auf den Seiten der Studiengänge.

Nach einer Empfehlung der HRK soll die Bearbeitungsfrist, also die Dauer zwischen Antragseingang und Mitteilung der Anerkennungsentscheidung, vier Wochen nicht überschreiten. Hierbei ist allerdings vorauszusetzen, dass der Antrag vollständig, also zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wird. Sollten Unterlagen fehlen, ist der bzw. die Antragstellende innerhalb einer angemessenen Frist hierüber zu informieren und ihr bzw. ihm mitzuteilen, welche Unterlagen noch nachzureichen sind.

Weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten der Studiengänge.

Auf Basis der eingereichten Unterlagen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob dem Antrag auf Anerkennung- bzw. Anrechnung stattgegeben wird oder dieser ganz oder teilweise abzulehnen ist. Wie oben ausgeführt ist hierbei ausschlaggebend, ob hinsichtlich der anzuerkennenden Kompetenzen ein wesentlicher Unterschied besteht (Anerkennung) bzw. ob die anzurechnenden Kompetenzen gleichwertig sind (Anrechnung).

In Fälle, in denen die Anerkennung bzw. Anrechnung auf Module anderer Fächer erfolgen soll, entscheidet der Prüfungsausschuss unter fachlicher Beteiligung der jeweils zuständigen Vertreter bzw. Vertreterinnen.

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird der bzw. dem Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.

Eine ablehnende Entscheidung ist - in Übereinstimmung mit der Lissabon-Konvention - gemäß Art 39 Abs. 1 BayVwVfG mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben.

Weitergehende Informationen finden Sie gegebenenfalls auf den Seiten der Studiengänge.

Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder ergeht keine Entscheidung kann der bzw. die Antragstellende gemäß Art III.5 Satz 3 der Lissabon-Konvention innerhalb einer angemessenen Frist hiergegen Rechtmittel einlegen.

Spezielle Verfahrensgrundätze

Je nach Verfahren gilt es weitere Punkte zu beachten:

Anerkennungsverfahren

Entsprechend dem in der Lissabon-Konvention an verschiedenen Stellen genannten Konzept des wesentlichen Unterschieds kann eine Anerkennung nur versagt werden, wenn zwischen der bereits erworbenen Kompetenz und der noch zu erwerbenden Kompetenz ein wesentlicher Unterschied besteht. Entscheidend bei der Prüfung ist die Frage, ob im Fall der Anerkennung der Studienerfolg gefährdet würde, oder ein erfolgreiches Weiterstudium möglich ist. Ob ein wesentlicher Unterschied besteht, ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

  • Lernergebnis
  • Qualität
  • Niveau
  • Profil
  • Umfang/Workload

Aus Art. III.3 Absatz 2 der Lissabon-Konvention ergibt sich die Verpflichtung des bzw. der antragsstellenden Studierenden, die anzuerkennenden Kompetenzen hinreichend nachzuweisen. Hierzu kann insbesondere die Vorlage von Prüfungsordnungen und Modulhandbücher, von Leistungsnachweisen oder die Vorlage von sonstigem Lehr- und Lernmaterial erforderlich sein. Aber auch die Teilnahme an einem persönlichen Informationsgespräch sowie Recherchearbeit nebst Kontaktaufnahme zur anderen Hochschule ist dem bzw. der Antragstellenden zumutbar. 

Betreffend den letzten genannten Punkt ist in Artikel III.3 Absatz 3 der Lissabon-Konvention ausdrücklich geregelt, dass unbeschadet der Verantwortung des Antragstellers es den Einrichtungen, welche die betreffenden Qualifikationen ausgestellt haben, obliegt, auf ein Ersuchen und innerhalb angemessener Frist dem Inhaber der Qualifikation, der Einrichtung oder den zuständigen Behörden des Staates, in dem die Anerkennung angestrebt wird, sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Artikel III.3 Absatz 5 der Lissabon-Konvention muss die Hochschule im Fall der Ablehnung eines Anerkennungsantrags nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vorliegen.

Anrechnungsverfahren

Im Gegensatz zu hochschulisch erworbenen Kompetenzen setzt die Anrechnung von im In- oder Ausland erworbenen außerhochschulischen Kompetenzen voraus, dass deren Gleichwertigkeit nach Inhalt und Niveau festgestellt werden kann. Oder anders ausgedrückt: Es sind nur solche Leistungen anrechenbar, die nach Inhalt und Niveau äquivalent zu der hochschulischen Kompetenz sind, auf die angerechnet werden soll. Die Anforderungen sind hier also höher, als im Rahmen der Anerkennung hochschulischer Kompetenzen.

Außerhochschulische Kompetenzen können formal, non-formal oder informell erworben worden sein. Allerdings dürfen gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen höchstens die Hälfte der für das Studium nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.

Anrechnungen können individuell, pauschal oder über eine Kombination beider Verfahren erfolgen. Im Fall der inidividuellen Anrechnung wird für jede beantragte Anrechnung gesondert geprüft, ob die erworbenen und anzurechnenden Komnpetenzen äquivalent sind, oder nicht. Im Fall der pauschalen Anrechnung erfolgt diese Prüfung demgegenüber nicht für jeden Einzelfall gesondert, sondern generell. D.h. es wird geprüft, ob bestimmte Qualifikationen, bspw. bestimmte Berufsabschlüsse, grundsätzlich zu Kompetenzen des Studiengangs gleichwertig sind, Bejahendenfalls kann die Anrechnung für diese Fälle bei Nachweis des Vorliegens der ensprechenden Qualifikation dann direkt erfolgen.

Learning Agreements

Die sogenannten Learning Agreements stellen rein rechtlich reguläre Anerkennungen dar, allerdings mit der Besonderheit, dass nicht nach, sondern bereits vor Erwerb der Kompetenz geklärt wird, ob diese anerkannt werden kann. Hierzu wird vor Antritt des Auslandsaufenthaltes schriftlich festgehalten, auf welche nach der Bamberger Prüfungsordnung zu erbringenden Module die Kompetenzen, die im Ausland erworben werden sollen, anerkannt werden können.

Wird nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes ein enstprechender Antrag gestellt und der Nachweis erbracht, dass die vereinbarten Module im Ausland erfolgreich absolviert wurden, erfolgt die Anerkennung in dem im Learning Agreement vereinbarten Umfang.