(Prüf-)Kriterien und Rahmenbedingungen der Systemakkreditierung

Die Rahmenbedingungen für die Systemakkreditierung und damit für Qualitätssicherung an deutschen Hochschulen werden durch die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG), die Kriterien des Akkreditierungsrates sowie die der Kultusministerkonferenz (KMK) vorgegeben*.

Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (deutsche und englische Version der HRK)

Kriterien des Akkreditierungsrates

Vorgaben der Kultusministerkonferenz

Prüfgegenstand sind die Kriterien des Akkreditierungsrates:

1. Qualifikationsziele: Die Definition und Veröffentlichung eines übergreifenden Ausbildungsprofils der Hochschule ist Teil eines strategischen Entwicklungskonzeptes sowie ein Verfahren zur Überprüfung und Weiterentwicklung der Qualifikationsziele ihrer Studiengänge.

2. Vorhandensein eines Steuerungssystems in Studium und Lehre: Es geht um die Umsetzung der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse in den Studiengangkonzepten, die adäquate Durchführung von Studiengängen auf der Basis hinreichender Ressourcen, die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit dem Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, die Berücksichtigung der Ergebnisse der internen Qualitätssicherung und die Beteiligung aller Statusgruppen (Studierende, Absolventen, Vertreter der Berufspraxis) an der Studiengangsentwicklung und -reform.

3. Hochschulinterne Qualitätssicherung: Hier liegen im Fokus die interne und externe Evaluation der Studiengänge unter Berücksichtigung der Studien- und Prüfungsorganisation, die Lehrveranstaltungsevaluation, die Beachtung der Lehr- und Prüfungskompetenz bei der Einstellung von Lehrenden und deren Förderung, sowie die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben von KMK und Akkreditierungsrat.

4. Berichtssystem und Datenerhebung: Dokumentation der Strukturen und Prozesse in den Studiengängen und der internen Qualitätssicherung.

5. Klare Definition und Transparenz von Zuständigkeiten.

6. Dokumentation über Verfahren und Resultate der Qualitätssicherung (u.a. Berichte an die zuständigen Gremien und die Öffentlichkeit).

7. Kooperationen: Dokumentation von Art und Umfang der Partizipation sowie Sicherstellung der Qualität in Studium und Lehre an den beteiligten Partnerhochschulen, Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen. Diese Regelung findet auch Anwendung auf Studiengänge mit der Option auf Erlangung eines weiteren Hochschulabschlusses (Joint Programmes).

* = Verfahren der Systemakkreditierung nach neuem Recht  (Verträge ab dem 01.01.2018) orientieren sich am Studienakkreditierungsstaatsvertrag und, in Bayern, an der Bayerischen Studienakkreditierungsverordnung (BayStudAkkV).

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Aufgabengebiet Qualitätsmanagement gerne zur Verfügung.

Bilder: Colourbox Educational