Zulassungsvoraussetzungen

Für eine erfolgreiche Zulassung zum Masterstudiengang Steuerberatung müssen bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden.

Eine erfolgreiche Zulassung zum Masterstudiengang Steuerberatung setzt zunächst eine fristgerechte Bewerbung mit den erforderlichen Unterlagen voraus. Die entsprechenden Regelungen dazu finden Sie in der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Master Steuerberatung. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie hier.

Die Zugangsvoraussetzungen regelt § 26 dieser Ordnung. Nachstehend geben wir zur inhaltlichen Illustration einige wesentliche Elemente auszugsweise wieder, rechtsverbindlich sind allerdings nur die jeweiligen Formulierungen in der jeweils gültigen Fassung der Ordnung.

RegelungDetails
§ 26 Abs. 1 Satz 1

Als Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Steuerberatung

sind nachzuweisen:
§ 26 Abs. 1 Nr. 1

1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium in einem wirtschaftswissenschaftlichen, einem juristischen, einem wirtschaftsjuristischen oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (z.B. Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern) oder ein gleichwertiger in- oder ausländischer Abschluss; das Studium muss mindestens 180 ECT S-Punkte umfassen und einen Anteil in Unternehmensbesteuerung/Steuerrecht  und Rechnungswesen/Handels- und Gesellschaftsrecht von mindestens 18 ECT S-Punkten beinhalten.

§ 26 Abs. 1 Nr. 2

2. ein mit mindestens der Note 3,00 abgeschlossenes  Studium gemäß Nr. 1.

§ 26 Abs. 1 Nr. 33. eine in der Regel mindestens einjährige i. S. d. Abs. 2 einschlägige qualifizierte Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums gemäß Nr. 1.
§ 26 Abs. 2Eine einschlägige qualifizierte Berufstätigkeit i. S. d. Abs. 1 Nr. 2 kann insbesondere durch Berufsfelder in den Bereichen der Steuerberatung nachgewiesen werden. In Ausnahmefällen können auch davon abweichende Berufsfelder zum Nachweis der erforderlichen einschlägigen Berufstätigkeit anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass gleichwertige Kompetenzen erworben worden sind. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber mit Tätigkeiten bzw. Verantwortlichkeiten betraut ist bzw. war, die dem Aufgabenbereich einer Tätigkeit in der Steuerberatung entsprechen (z.B. in der Finanzverwaltung oder Steuerabteilungen von Unternehmen). Im Einzelfall ist eine Orientierung an den Tätigkeiten auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften  (DVStB) vorzunehmen.

Für individuelle Fragen bezogen auf die geforderten Zugangsvoraussetzungen können Sie sich gerne bereits im Vorfeld an Prof. Dr. Thomas Egner oder Prof. Dr. Brigitte Eierle wenden.