Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend finden Sie einige häufig gestellte Fragen. Wenn Sie weitere haben, wenden Sie sich gerne an uns! 

Wer kann sich bewerben?

Wer kann sich bewerben?

 

Bewerben können sich Studierende aller Nationalitäten und aller Fachrichtungen. Grundsätzlich ist jedes Studium förderungsfähig, auch Masterstudiengänge, ein Zweit- sowie ein Ergänzungsstudium. Auch Teilzeitstudierende und angehende Studierende, die auf eine Zulassung oder falls warten oder falls die sich für einen zulassungsfreien Studiengang einschreiben, können sich für das Stipendium bewerben. Wichtigste Voraussetzung für eine Bewerbung ist, dass man sich in der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges befindet. Ausgenommen von der Förderung sind Promovierende.

Ich habe gerade mein Abitur gemacht und nehme zum Wintersemester ein Studium auf. Wie kann ich mich bewerben?

 

Abiturientinnen und Abiturienten können sich ganz regulär über das Online-Bewerbungs-Formular bewerben. Als Leistungsnachweis dient nur das Abiturzeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis. Studienleistungen entfallen.

Ich studiere momentan an einer anderen Universität und wechsle zu Beginn des Förderzeitraumes an die Universität Bamberg. Kann ich mich bewerben?

 

Eine Bewerbung ist möglich, allerdings wird ein Nachweis benötigt, dass Sie das Studium aufnehmen werden. Bei Master- und zulassungsbeschränkten Studiengängen reicht zunächst der Zugangs- bzw. Zulassungsbescheid (im Ausnahmefall auch die Bewerbungsnummer) für eine Bewerbung aus. Eine Immatrikulationsbescheinigung muss nach der Einschreibung unmittelbar nachgereicht werden. Bei der Einschreibung in einen zulassungsfreien Studiengang ist eine Bewerbung für das Deutschlandstipendium erst nach der Immatrikulation möglich.

Kann ich mich als ausländischer Student bewerben?

 

Ausländische Studierende können sich um ein Deutschlandstipendium bewerben.

Kann das Deutschlandstipendium auch Flüchtlingen zugutekommen?

 

Auch Studierende mit Fluchthintergrund können sich bewerben. Ein Fluchthintergrund wird innerhalb der sozialen, familiären oder persönlichen Kriterien berücksichtigt.

Ich habe die Bewerbungsfrist versäumt. Kann ich mich trotzdem noch bewerben?

 

Eine Bewerbung nach abgelaufener Bewerbungsfrist ist leider nicht möglich. Bitte sehen Sie von Anfragen ab.

Fragen zum Stipendium

Welche Mitwirkungspflichten gibt es?

 

Gemäß §10 StipG besteht die Verpflichtung, der Studierendenkanzlei alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Das betrifft insbesondere beabsichtigte Beurlaubungen und Studiengangwechsel.

Wie hoch ist die Förderung und wer bezahlt sie?

 

Die Höhe des Stipendiums beträgt 300 Euro monatlich. 150 Euro hiervon werden aus privater Hand gezahlt, 150 Euro übernimmt der Bund. Ausgezahlt wird das Stipendium direkt von der Universität Bamberg.

Wie lange dauert die Förderung?

 

Geförderte Studierende können bis zum Ende der Regelstudienzeit gefördert werden, in der Regel beträgt die Förderung aber mindestens zwei Semester. Eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen (siehe der Eintrag Härtefallantrag)

Muss das Stipendium zurückgezahlt werden?

 

Das Stipendium muss nicht zurückgezahlt werden. Nur bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten behält sich die Universität vor, die Mittel zurückzufordern (z.B. Versäumnis der Meldung der Exmatrikulation oder Beurlaubung).

Gibt es ein Recht auf das Deutschlandstipendium?

 

Die Otto-Friedrich-Universität entscheidet im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen selbst, wem sie ein Stipendium anbietet. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Wer entscheidet über die Vergabe?

 

Über die Vergabe entscheidet die Universitätsleitung. Diese orientiert sich an den Vorschlägen eines Auswahlgremiums, dem der Vizepräsident für Lehre & Studierende vorsteht.

Praktikum, Auslandsaufenthalte, Fachrichtungswechsel

Kann ich das Deutschlandstipendium während eines Praktikums oder eines Auslandsaufenthaltes beziehen?

 

Bei einem Pflichtpraktikum oder einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt kann das Deutschlandstipendium weiterbezogen werden, auch wenn man vom Studium beurlaubt ist. Bei allen anderen Praktika und Auslandsaufenthalten kann das Stipendium in der Regel nicht weiterbezogen werden. Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Studiert man über das ERASMUS+-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiatin oder Stipendiat gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.

Kann ich die Fachrichtung wechseln, wenn ich das Deutschlandstipendium beziehe?

 

In der Regel ist ein Fachrichtungswechsel nicht möglich. Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Vereinbarkeit mit anderen Leistungen

Wird das Deutschlandstipendium auf BAföG-Leistungen angerechnet?

 

Deutschlandstipendium und das BAföG sind zwei sich ergänzende Programme und können gleichzeitig ohne Anrechnung bezogen werden. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit durch den gleichzeitigen Bezug anderer Stipendien ein Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, überschritten wird. Für angesparte Stipendienmittel gelten die üblichen Grundsätze der Vermögensanrechnung.

Kann ich noch ein anderes Stipendium als das Deutschlandstipendium gleichzeitig beziehen?

 

Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung einer anderen Einrichtung (z.B. Begabtenförderungswerk) erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen. Eine Übersicht über die Zulässigkeit von Deutschlandstipendium und anderer Stipendien ist hier zu finden.

Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf Sozialleistungen?

 

Das Stipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Wohngeldstelle.

Wie wird das Deutschlandstipendium steuerrechtlich behandelt?

 

Das DeutschlandDas Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei dem Stipendium in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt.