Wenden Sie sich bitte innerhalb der Meldefrist
So finden Sie den ausrichtenden Lehrstuhl: Suchen Sie in UnivIS entweder nach der Lehrveranstaltung oder dem Prüfer/Dozenten (angegeben meist im Titel zwischen Veranstaltungstyp und ECTS)
Bitte wenden Sie sich an den ausrichtenden Lehrstuhl.
Im Wintersemester 2012/13 wird das Verfahren bei zentral organisierten Prüfungen umgestellt. Die größte Änderung für Sie ist, dass die Ausweiskontrolle VOR den Prüfungen stattfinden wird. Es wird deshalb darum gebeten, dass Sie sich 60 Minuten vor dem offiziellen Prüfungsbeginn mit einem gültigen Lichtbildausweis am Prüfungsraum einfinden! Sollten Sie den Prüfungsraum nach erfolgter Personenkontrolle noch einmal verlassen (Toilettengang), müssen Sie Ihre Unterlagen bei der Aufsicht (inkl. Ausweis) zurücklegen - bei Wiedereintritt wird erneut die Identität überprüft.
Hier gibt es die Informationen nochmals zum Nachlesen.
Welche Prüfungen sind davon betroffen?
Alle zentral organisierten Prüfungen laufen in diesem Semester nach diesem Verfahren. Dies gilt nicht für Magisterprüfungen und die Erste Staatsprüfung!
Eine Prüfung ist zentral organisiert, wenn sie auf dieser Liste steht:
http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/verwaltung/pruefungsaemter/dateien/Pruefungsamt_I/PTPlan_mit_Raeumen_und_Zeiten_WS_2012_13_-_Stand_25.01.2013.pdf
Wie ist der Verfahrensablauf?
Was waren die Gründe für das neue Verfahren?
Das neue Verfahren vereinfacht den Prüfungsablauf (ein Raum --> eine Prüfung, das bedeutet u.a.: bessere Organisation der Aufsichten, einheitliche Prüfungszeit pro Raum) und soll künftig ermöglichen, dass Sie sich länger als bisher zu Prüfungen an- und abmelden können.
Warum werden die Ausweise VOR der Prüfung kontrolliert?
Durch das neue Verfahren gibt es keine Störungen mehr nach Prüfungsbeginn, weder durch die Ausweiskontrolle noch durch unterschiedliche Prüfungszeiten – und Durchgänge. Zudem wurde eine freie Sitzplatzwahl eröffnet. Vergleichbare Verfahren gibt es auch an anderen Universitäten.
Falls Sie eine Prüfung nicht bestehen oder versäumen, können Sie im folgenden Semester zur Wiederholung/Nachholung der jeweiligen Prüfung durch das Prüfungsamt oder den Lehrstuhl angemeldet werden (sog. "Zwangsanmeldung").
Ist eine Zwangsanmeldung laut Prüfungsordnung vorgesehen, ist eine Abmeldung von der Wiederholungs-/Nachholungsprüfung nicht möglich!
Die Zwangsanmeldung kann auch trotz Beurlaubung oder Exmatrikulation bestehen!
In einigen Studiengängen kann das Versäumnis einer Wiederholungsprüfung zum endgültigen Nichtbestehen des Studienganges führen.
Bitte entnehmen Sie daher der für Sie gültigen Prüfungsordnung, welche Regelung für Sie zutrifft. Eine Aufstellung aller Prüfungsordnungen finden Sie hier.
Bei
gelten folgende Regeln:
Ab dem Wintersemester 2011/12 wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus welcher die Umschreibung des Krankheitsbildes ersichtlich ist, durch das vorgefertigte "Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit/ärztliches Attest" ersetzt. Auf dieser wird durch die Arztpraxis bescheinigt, dass nach fachlicher Einschätzung prüfungsrelevante Krankheitssymptome vorliegen. Eine Umschreibung des Krankheitsbildes und eine mögliche Entbindung des Arztes aus seiner ärztlichen Schweigepflicht entfallen somit gänzlich. Für nähere Informationen lesen Sie bitte nachfolgendes Informationsblatt:
Informationen zum Rücktritt von Prüfungen und Anforderungen an ärztliche Atteste
Die Krankheit muss innerhalb von 3 Tagen unter Vorlage des vorgefertigten Formulars dem Prüfungsamt (bei Lehrveranstaltungsprüfungen dem Lehrstuhl) angezeigt werden.
Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit/ärztliches Attest
Das Attest muss grundsätzlich auf einer Untersuchung am Prüfungstag beruhen.
Falls Sie eine Amtsarztauflage haben, beachten Sie bitte folgendes:
Untersuchungen bei Amtsarztauflage müssen Sie beim Landratsamt Bamberg, Abt. Gesundheitswesen, oder dem für Ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamt vornehmen lassen. Vorzulegen sind dem Gesundheitsamt hierzu das Schreiben/der Bescheid des Prüfungsamtes/Prüfungsausschusses bezüglich der Amtsarztverpflichtung sowie das Attest eines niedergelassenen Arztes (Achtung: obiges Formblatt kann hierzu nicht verwendet werden). Sollte das Gesundheitsamt nicht geöffnet haben, wäre eine Feststellung zur Prüfungsunfähigkeit inklusive des Krankheitsbildes und des Krankheitszeitraumens über den ärztlichen Notdienst (z.B. in Bamberg, Rufnummer 01805/191212) erforderlich.
Ein individuell durch den Arzt ausgestelltes Attest kann ebenfalls anerkannt werden, sofern es eine Beschreibung des Krankheitsbildes enthält (vgl. Anforderungen an ärztliche Atteste).
Bei
gelten folgende Regeln:
Die Krankheit ist durch das Zeugnis des Gesundheitsamtes, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, unverzüglich dem Prüfungsamt nachzuweisen.
Anmerkung:
Das Gesundheitsamt stellt das amtsärztliche Attest in der Regel nur aus, wenn ein Attest des Hausarztes vorliegt.
Beachte:
Sind nicht mehr als die Hälfte aller einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen erbracht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt (vgl. § 14 Abs. 2 LPOI).