Exmatrikulation

Durch die Exmatrikulation enden sowohl Ihre Rechte und Pflichten als Studierende als auch die Mitgliedschaft an der Universität.

Allgemeine Informationen:

Studierende können die Exmatrikulation selbst beantragen.

  • mit Wirkung zum Ende des laufenden Semesters (jeweils ab Mitte Dezember bzw. ab Mitte Juni) oder
  • mit sofortiger Wirkung (Antragseingang)

Sofern die Exmatrikulation wegen eines Hochschulwechsels oder einer Unterbrechung des Studiums erfolgen soll, empfiehlt es sich, die Exmatrikulation immer zum Ende eines laufenden Semesters zu beantragen, da hierdurch keine Unterbrechungen hinsichtlich des Versicherungsschutzes bestehen.

Die Exmatrikulation können Sie schriftlich bei der Studierendenkanzlei beantragen.

Liegen bestimmte Gründe vor, kann oder muss die Universität im Rahmen des Vollzuges des Art. 94 BayHIG in Verbindung mit der Immatrikulations-Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Otto- Friedrich-Universität Bamberg die Exmatrikulation vornehmen, wenn

  • ein Immatrikulationshindernis nachträglich eintritt (Art. 91 BayHIG),
  • eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden ist,
  • die Zahlung der bei der Rückmeldung fälligen Gebühren und Beiträge nicht nachgewiesen wird,
  • eine nach der Meldeverordnung für die Krankenversicherung für Studierende vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht eingereicht wird,
  • auf Grund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich erfolgt ist.

In jedem Fall sollten Sie sich eine Exmatrikulationsbescheinigung ausstellen lassen. Mit diesem Dokument können Sie den Tag der Exmatrikulation nachweisen (z.B. bei der Kindergeldkasse oder bei der Einschreibung an einer anderen Hochschule).

FAQs zur Exmatrikulation

Wie erhalte ich eine Exmatrikulationsbescheinigung?

Um eine Exmatrikulations- und Studienverlaufsbescheinigung zu erhalten, müssen Sie diese selbst in der Studierendenkanzlei beantragen.

Bitte reichen Sie dazu einen der beiden Anträge auf Exmatrikulation ein.

Sollte Ihr Studium bereits längere Zeit zurückliegen, benutzen Sie bitte den Antrag für Alumni.

Wenn Sie sich noch nicht für das neue Semester zurückgemeldet haben, reichen Sie bitte den Antrag auf Exmatrikulation ein. Die Unterlagen können Sie gerne auch per Email an die Studierendenkanzlei schicken.

Nein.

Wenn Sie rückgemeldet sind, benötigen wir neben Ihrem Zugangsbescheid für das Masterstudium nur noch einen Antrag auf Studiengangwechsel. Damit erfolgt der Wechsel ins Masterstudium. Ihre Matrikelnummer und Ihre Zugangsdaten bleiben weiterhin gültig.

Nein.

Studierende werden nach Artikel 94 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben. Für weitere Rückfragen, insbesondere einer etwaigen Rückerstattung von Semestergebühren, wenden Sie sich bitte an die Studierendenkanzlei.

Unabhängig davon haben Sie natürlich die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Exmatrikulation(148.5 KB) zu stellen.

 

Die Rückerstattung von Semesterbeiträgen richtet sich nach den Regelungen der Satzung für das Semesterticket des Studierendenwerkes Würzburg (vom 23. November 2023) und der Grundbeitragssatzung des Studierendenwerkes Würzburg (vom 31. März 2023).

Ob eine Rückerstattung zum aktuellen Zeitpunkt möglich ist, erfragen Sie bitte bei der Studierendenkanzlei.

Wichtig: der Studierendenausweis darf nicht für das neue Semester validiert sein.

Für die Beantragung benötigen Sie folgendes:

Gern können Sie sich das Restguthaben bei funktionierendem Chip an allen Mensa- und Cafeteriakassen bar auszahlen lassen.