31.01.13
Die Exmatrikulation kann von den Studierenden jederzeit zum Ende des laufenden Semesters oder mit sofortiger Wirkung beantragt werden. Durch die Exmatrikulation enden die Rechte und Pflichten als Studierende und die Mitgliedschaft an der Universität.
Folgende Unterlagen sind bei der Exmatrikulation vorzulegen:
Den Antrag auf Exmatrikulation erhalten Sie bei der Studierendenkanzlei und soll persönlich dort abgegeben werden. Es ist möglich, sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Dritten vertreten zu lassen. Die schriftliche Einreichung des Exmatrikulationsantrages ist nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache möglich.
Liegen bestimmte Gründe vor, kann oder muss die Universität im Rahmen des Vollzuges des Art. 49 Bayerisches Hochschulgesetz die Exmatrikulation vornehmen, wenn
In jedem Fall sollten Sie sich eine Exmatrikulationsbescheinigung aushändigen lassen. Mit diesem Dokument können Sie zukünftig den Tag der Exmatrikulation nachweisen (z.B. bei der Kindergeldkasse oder bei der Einschreibung an einer anderen Hochschule).
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im
Bayerischen Hochschulgesetz und in der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung.