31.01.13
Eine Studentin oder ein Student kann auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Wichtige Gründe sind insbesondere:
Während der Zeit der Beurlaubung, die in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden kann, bleiben Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten - mit Ausnahme der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium - unberührt.
Studien- und Prüfungsleistungen können während der Beurlaubung nicht erbracht werden. Für Regelungen bei Wiederholungsprüfungen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass Fristen innerhalb eines laufenden Prüfungsverfahrens durch eine Beurlaubung normalerweise nicht unterbrochen oder gehemmt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Prüfungsamt!
Während einer Beurlaubung wegen Kindererziehung und zur Pflege Angehöriger können nach dem Bayerischen Hochschulgesetz Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden. In Fällen der Beurlaubungen wegen Kindererziehung sind pro Kind bis zu sechs Urlaubssemester möglich.
Der Antrag auf Beurlaubung kann im Wintersemester bis 30. Oktober und im Sommersemester bis 30. April gestellt werden. Tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später ein, ohne dass dies vorhersehbar war, so kann der Antrag im Wintersemester bis zum 5. Dezember und im Sommersemester bis zum 5. Juni gestellt werden.
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im
Bayerischen Hochschulgesetz und in der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung.