Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, die Lehre in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung anbieten, Vertretungen aus Mittelbau und Studierenden, der Frauenbeauftragten und einem Mitglied der Universitätsleitung.
Die Mitgliederversammlung wählt die Leiterin bzw. den Leiter jedes Bereiches und die Sprecherin bzw. den Sprecher des Leitungskollegiums mit je einer Stellvertretung und schlägt diese der Universitätsleitung zur Bestellung vor.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die vom Leitungskollegium vorgelegten Anträge an universitäre Gremien sowie über Satzungs- und Satzungsänderungsanträge, die das Lehramtsstudium sowie Bachelor und Master of Education-Studiengänge regeln. Sie billigt den Wirtschaftsbericht über die Verwendung der Mittel des ZLB und berät über Empfehlungen des Akademischen Beirats.
Ausgewiesene (gewählte) Mitglieder
Professorales Mitglied der Universitätsleitung
stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung (§ 3 Satz 1 Buchst. a der ZLB Ordnung)
Amtszeit 01.10.2021 - 30.09.2022
- Vizepräsident für Lehre und Studierende Prof. Dr. Stefan Hörmann
Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung (§ 3 Satz 1 Buchst. c der ZLB Ordnung) auf Vorschlag des Konvents der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Amtszeit 01.10.2021 - 30.09.2023
Vertreterinnen: Dr. Corina Erk (GuK) und bis 31.03.22 Lisa Sauer (Huwi) / ab 01.04.22 Sebastian Meisel (GuK)
Ersatzvertreter: bis 31.03.22 Sebastian Meisel (GuK) und Armin Gertz (Sprachenzentrum)
Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden
stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung (§ 3 Satz 1 Buchst. d der ZLB Ordnung) auf Vorschlag des Studierendenparlaments
Amtszeit 17.10.2022 - 21.07.23
- Marie Jansen
- Hannah Kühlwein
die Frauenbeauftragte der Otto-Friedrich-Universität
stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung (§ 3 Satz 1 Buchst. e der ZLB Ordnung)