Ausnahmeregelung in der Fernleihe

Digitaler Versand von Fernleihkopien bis zum 31.03.2021 erlaubt

Gemäß §60e Abs. 5 UrhG dürfen Bibliotheken auf Einzelbestellung an Nutzer*innen zu nicht kommerziellen Zwecken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind, übermitteln. Die Scans werden im Fernleihverkehr zwischen gebender und nehmender Bibliothek elektronisch versandt. Sie müssen derzeit aber ausgedruckt und den Bibliotheksnutzer*innen als Papierkopie ausgehändigt werden, da der zwischen der Kultusministerkonferenz, der VG Wort und der VG Bild-Kunst Ende 2018 ausgehandelte Gesamtvertrag „Kopienversand im innerbibliothekarischen Leihverkehr“ die digitale Auslieferung nicht einschließt.

Nur aufgrund der Corona-Krise haben die VG Wort und die VG Bild Kunst jetzt einer befristeten Ausnahmeregelung zugestimmt, dass bis zum 31.03.2021 Fernleihkopien digital an die Bibliotheksbenutzer*innen versandt werden dürfen.

Wir nutzen diese Möglichkeit, setzen uns aber weiter dafür ein, Fernleihbestellungen dauerhaft digital übermitteln zu dürfen und die Verhandlungen zwischen der Kultusministerkonferenz und den Verwertungsgesellschaften wiederaufzunehmen. Es ist anachronistisch und behindert Studium, Lehre und Forschung, dass Bibliotheken die Scans ausdrucken und auf Papier weitergeben müssen.