Weitere Prüfungsformate

Praktische Prüfung

"Praktische Prüfungen, die mit Hilfe eines Videokonferenzsystems online abgehalten werden, können unterschiedliche Handlungen und Aktivitäten enthalten, die normalerweise vor Ort durchgeführt und bewertet werden. Dies können bspw. musikalische oder künstlerische Aktivitäten, aber auch sportpraktische Prüfungen oder andere Abläufe (z.B. Verband anlegen oder Patienten untersuchen in der Medizin) sein".

VorbereitungIdentitätsprüfungAufsichtWerkzeugeNachbereitung
Information, Prüfung der Technik

Videokonferenz: Personalausweis, Studierendenausweis, pers. Bekanntschaft

Videokonferenz

Zoom, MS Teams, weitere

keine Besonderheiten

Didaktik

"Ziel von praktischen Prüfungen ist, die Umsetzung von Wissen, Fertigkeiten und Haltungen von Studierenden in kompetentes Handeln zu prüfen. Da nur Aktivitäten innerhalb des Kamerawinkels betrachtet und ggf. auch bewertet werden können, muss vorab gut überlegt werden, welche Aktivitäten die Studierenden ausführen sollen. Um ggf. die Tätigkeit von verschiedenen Perspektiven beobachten zu können, kann es sinnvoll sein, dass die Studierenden die Tätigkeit aus unterschiedlichen Positionen ausführen".

Technik

"Zur Erfassung der gesamten Prüfungssituation (z.B. einer komplexen Versuchsanordung) ist der Einsatz von Kameras mit einem Weitwinkel-Objektiv oder eine mobile Kamera technisch denkbar (nähere Informationen zur rechtskonformen Umsetzung in den Handreichungen).Zusätzlich ist (analog zu den mündlichen Prüfungen und Präsentationen; siehe Abschnitt 4.2.1) eine stabile Internetverbindung notwendig, damit das Bild störungsfrei übertragen wird".

Prüfungsrecht und Datenschutz

"Auch bei praktischen Prüfungen mit Videokonferenzsystem handelt es sich praktische Fernprüfungen im Sinne von § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen in Bayern (BayFEV). Die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen muss für die Studierenden freiwillig sein. Daher muss zu einer Fernprüfung grundsätzlich immer eine alternative Präsenzprüfung angeboten werden, damit die Studierenden ein Wahlrecht zwischen elektronischer Fernprüfung und Präsenzprüfung haben. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine Teilnahme an der Fernprüfung auch wirklich freiwillig erfolgt. Eine Aufzeichnung der Prüfung ist dabei rechtlich nicht zulässig. Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung zwingend erforderlich sind. Die Studierenden sind darüber zu informieren, zu welchem Zweck personenbezogene Datenverarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden. Außerdem ist bei der Verwendung technischer Systeme sicherzustellen, dass insbesondere die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO eingehalten werden. Wird die Präsentation in einer Gruppe gehalten, muss der Beitrag jedes einzelnen deutlich erkennbar und bewertbar sein".

(Quelle: Whitepaper zu Fernprüfungen an bayerischen Universitäten)