Zentrale Evaluation
Evaluation wird an der Universität Bamberg als kontinuierlich stattfindender Prozess verstanden, der der Qualitätssicherung dient und bedarfsgerecht aber beständig durchlaufen wird. Er umfasst die vier Schritte, analog dem Vorgehen in BaQSys : Planung, Umsetzung, Interpretation und Nachverfolgung, wodurch eine Weiterentwicklung verbessernder Maßnahmen unterstützt werden kann.
Qualitätsregelkreis bei universitätsweitenEvaluationen
|
|
|
Die Planung von universitätsweiten Evaluationsmaßnahmen erfolgt auf Initiative der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten für Lehre und Studierende in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Qualität in Studium und Lehre (AQSL) und dem Aufgabengebiet Qualitätsmanagement. Es wird das Ziel der Evaluation festgelegt, die (messbaren) Indikatoren und das geeignete Evaluationsinstrument ausgewählt sowie weitere Beteiligte zur Durchführung kontaktiert.
|
Umsetzung |
Bei universitätsweiten Evaluationen verantwortet die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident für Lehre und Studierende die gewählten Evaluationsinstrumente und Inhalte sowie deren bedarfsgerechten Einsatz.
|
|
Nach der Umsetzung ist der Vergleich der Ergebnisse mit den zuvor formulierten Zielerwartungen durch die beteiligten Instanzen wichtig. Wurde ein angestrebtes Ziel nicht oder nur teilweise erreicht, ist die Erforschung der Ursachen und die Festlegung geeigneter Verbesserungsmaßnahmen relevant. Auch werden die Ergebnisse der Evaluation in anonymisierter und ggf. aggregierter Form öffentlich zur Verfügung gestellt. Damit wird der Vorgabe aus Art. 10 BayHSchG* hinsichtlich der hochschulinternen Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse Rechnung getragen.
|
|
Nach der Interpretation der Evaluationsergebnisse sowie der Einleitung von daraus resultierenden Handlungsmaßnahmen, wird auch der Erfolg durchgeführter Optimierungsmaßnahmen durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten für Lehre und Studierende begutachtet und evtl. weitere Lösungsansätze für identifiziertes Verbesserungspotential erarbeitet.
|
typo3/#_ftnref1* Art 10, Abs. 3, Satz 2, BayHSchG: „[...] die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Befragungen werden den Mitgliedern der Hochschule, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Stellungnahme der betreffenden Lehrperson [...], zugänglich gemacht.“