Die Vorgaben für die Anerkennungs- und Anrechnungsverfahren der Universität Bamberg finden Sie hier.

Hochschulisch und außerhochschulisch erworbene Kompetenzen sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anzuerkennen bzw. anzurechnen. Dies ist für den Bayerischen Hochschulraum in Art. 63 des Bayerischen Hochschulgesetzes festgelegt.

Rechtlicher Ausgangspunkt der Anerkennung ist das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“, besser bekannt unter der Bezeichnung Lissabon-Konvention. Hierbei handelt sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der vom Europarat und der UNESCO erarbeitet und im Jahr 1997 von 55 Staaten unterzeichnet wurde. Deutschland hat die Lissabon-Konvention im Jahr 2007 mit dem „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ ratifiziert und in geltendes Bundesrecht überführt.

Im Gegensatz dazu finden sich zur Anrechnung keine Regelungen in der Lissabon Konvention. Das heißt aber nicht, dass es keine gesetzliche Vorgaben hierzu gibt. Vielmehr sind die Regelungen zur Anrechung an unterschiedlichen Stellen verankert. Hierzu zählt insbesondere Art 63 des Bayrischen Hochschulgesetzes und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.

HINWEIS: Entsprechend den Empfehlungen der HRK wird an der Universität Bamberg der Begriff Anerkennung im Zusammenhang mit hochschulisch erworbenen Kompetenzen und der Begriff Anrechnung im Zusammenhang mit außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen verwendet. Zwar wird diese Unterscheidung in der aktuellen Fassung des Bayerischen Hochschulgesetzes noch nicht eingehalten, ist aber in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Neufassung (Art. 86 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz) umgesetzt.

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