Weitere finanzielle Leistungen und Unterstützungen

Eltern bzw. Alleinerziehende, die in Deutschland ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten einkommensunabhängig und steuerfrei jeden Monat Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Das Kindergeld ist schriftlich bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur zu beantragen (in diesem Fall Schweinfurt). Für den Antrag benötigen Sie die Geburtsurkunde im Original. Für ein Kind über 18 Jahren muss zusätzlich ein Ausbildungs-, Schul- oder Studiumsnachweis eingereicht werden.
Seit 1. Januar 2023 beträgt das Kindergeld monatlich 250 Euro pro Kind.

Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung seit 1. Januar 2007 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr. Für Kinder ohne Arbeitsplatz wird bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld gezahlt.

Für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist es zeitlich unbegrenzt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Haushalt sich das Kind befindet.

Erklärfilm vom BMFSFJ: das Kindergeld und in Englisch

Als Ergänzung zum Kindergeld kann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Kinderzuschlag gezahlt werden. Den Zuschlag können Eltern beantragen, die ihren eigenen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen decken können, aber nicht den ihrer minderjährigen Kinder. Die Berechnung des Kinderzuschlags wurde vereinfacht, indem nun die komplizierte Berechnung eines fiktiven Höchsteinkommens entfällt. Zudem wird das Kindeseinkommen nur noch zu 45% angerechnet. Über den Bedarf hinausgehendes Elterneinkommen aus Erwerbstätigkeit wird ebenfalls nur noch zu 45% angerechnet. Wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten und auch nicht beantragt haben, können Sie stattdessen Kinderzuschlag erhalten. Voraussetzung ist, dass Ihnen mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um den Bedarf der Familie zu decken. Der Kinderzuschlag beträgt 250 Euro pro Monat und Kind (Stand: 01.01.2023).

Gut zu wissen! Bei Kinderzuschlag-Bezug müssen ab 1. August 2019 keine KiTa-Gebühren geleistet werden. Außerdem stehen Bildungs- und Teilhabeleistungen wie das kostenlose Mittagessen in KiTa und Schule oder das Schulbedarfspaket in Höhe von 174 Euro pro Schuljahr zur Verfügung.

Ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, kann mit dem KiZ-Lotsen der Familienkassegeprüft und der Antrag auf Kinderzuschlag online gestellt werden.

 

Erklärfilm vom BMFSFJ: der Kinderzuschlag und in Englisch

Für ein- und zweijährige Kinder (Hinweis: Das bedeutet vom 13. bis zum 36. Lebensmonat) erhalten Eltern 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind sogar 300 Euro pro Monat. Das Familiengeld ist eine Leistung für alle Familien, unabhängig vom Einkommen, der Erwerbstätigkeit oder der Betreuungsform. Das Familiengeld kann ab 1. September 2018 beansprucht werden. Wer in Bayern Elterngeld beantragt und bewilligt erhalten hat, muss keinen Antrag stellen. Der Elterngeldantrag gilt zugleich auch als Antrag auf Familiengeld. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des ZBFS.

Finanzielle Unterstützung kann die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ (Schwangere in Not) einkommensabhängig gewähren. Sie greift bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und versteht sich als schnelle und unbürokratische Hilfe zur Lebensführung, wenn eine echte Notlage vorliegt. Auf diese Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch, da es sich um freiwillige Leistungen handelt, die zur Ergänzung der gesetzlichen Hilfen in Betracht kommen. Bei der Berechnung des Bedarfs werden Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen und das Kindergeld als Einkommen angerechnet. Einen Antrag auf Zuwendung der Landesstiftung können nur schwangere Frauen stellen, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Die Landesstiftung hilft u. a. bei der Anschaffung von Schwangerenbekleidung oder der Erstausstattung des Kindes. Sie übernimmt z. B. auch Babysitterkosten, allerdings erst, wenn nachweislich keine andere Betreuung des Kindes (z. B. in einer Kinderbetreuungsstätte) möglich ist.

Wichtig:

Der Antrag an die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ muss noch während der Schwangerschaft gestellt werden. Informationen und Anträge gibt es bei den Beratungsstellen in Bamberg oder im Internet unter
www.zbfs.bayern.de/stiftung/index.html