Die Arbeit der Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst an Universitäten beruht grundsätzlich auf § 3 Grundgesetz. Konkreter wird sie für die Universität Bamberg in der Hochschulgesetzgebung, der Grundordnung der Universität Bamberg und mehreren Richtlinien der Universität Bamberg geregelt.

Hochschulgesetzgebung

Auszug aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG)

§§ 3, 6, 34 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 (2 BvF 1/03)

Das Gesetz in der Volltextausgabe kann auf den Seiten des Wissenschaftsministerium des Bundes heruntergeladen werden

§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern

(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(2) Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.

§ 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter

(1) Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. (2) Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen.
(3) Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.

§ 34 Benachteiligungsverbot

Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

(1) aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
(2) aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
(3) aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
(4) aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. Bei gleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 haben die Bewerber nach Satz 1 den Vorrang.

Auszüge aus dem Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) zum Aufgabenbereich der Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst. Das Gesetz im Volltextformat kann auf den Seiten des Wissenschaftsministeriums heruntergeladen werden.

Art. 22 Gleichstellung

(1) 1Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip. 2Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 3Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Verfassung) bevorzugt. 4Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteils von Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft und Kunst.

(2) 1Die Hochschulen wirken darauf hin, dass in allen Gremien, einschließlich der Hochschulleitung und der Berufungsausschüsse, eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern besteht. 2Dabei orientiert sie sich grundsätzlich am jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. 3Bei der Hochschulleitung wird eine paritätische Besetzung angestrebt, jedenfalls soll sie mindestens zu jeweils 40 % aus Frauen und Männern bestehen.

(3) 1An den Hochschulen werden Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bestellt, die auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, Künstlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende achten. 2Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, nicht an Weisungen gebunden und unterstützen die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1. 3Die Beauftragten werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultäten vom Fakultätsrat gewählt. 4Die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte gehört der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat einschließlich seiner Ausschüsse, die oder der für die Fakultäten gewählte Beauftragte dem Fakultätsrat einschließlich seiner Ausschüsse und den Berufungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied an. 5Die Hochschulleitung beteiligt die Beauftragte oder den Beauftragten bei sie oder ihn betreffenden Angelegenheiten und gibt regelmäßig Gelegenheit, Anliegen vorzutragen. 6Die Hochschulleitung kann die Beauftragte oder den Beauftragten als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme berufen. 7Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung in sonstigen Gremien. 8Sie kann vorsehen, dass Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden.

(4) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 3 ist die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bei Änderungen der Grundordnung stimmberechtigt, soweit diese Änderungen ihre oder seine Mitwirkungsmöglichkeiten betreffen.

(5) 1Die Hochschulen stellen den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst auf Hochschul- und Fakultätsebene zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. 2Die Beauftragten werden für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet.

 

Achtung: Maßgeblich ist allein der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Text.

Auszug aus der Grundordnung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg (2023)

Volltext: Grundordnung

 

Vierter Teil: Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst

 

Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 29 Aufgaben

(1) 1Die Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst achten auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende; sie unterstützen die Universität in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. 2Im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben obliegen Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst insbesondere

  • die Annahme von Anregungen und Beschwerden,
  • die Erstellung von Frauenförderungsplänen sowie das Hinwirken auf deren Umsetzung,
  • die Erstellung von Berichten über die Situation von Wissenschaftlerinnen, weiblichen Lehrpersonen und Studentinnen an der Universität,
  • die Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb der Universität.

(2) 1Die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität ist stimmberechtigtes Mitglied der vom Senat eingesetzten beratenden Ausschüsse und des Beirats des Graduiertenzentrums Trimberg Research Academy (TRAc). 2Die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität oder die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der jeweiligen Fakultät ist stimmberechtigtes Mitglied eines Gremiums nach Art. 29 Abs. 6 Satz 1 BayHIG. 3Die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Fakultät ist stimmberechtigtes Mitglied in Ausschüssen nach Art. 41 Abs. 3 BayHIG. 4Das Amt der bzw. des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität und das der bzw. des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Fakultät kann von zwei Personen gleichberechtigt ausgeübt werden.

(3) 1An der Universität werden stellvertretende Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bestellt. 2Ist die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst verhindert, vertritt die Stellvertretung.

 

Zweiter Abschnitt: Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität

§ 30 Wahl, Amtszeit und Aufgaben

(1) Die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität und ihre Stellvertretung werden auf Vorschlag des Beirats für Frauenfragen aus dem Kreis des an der Universität hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Promovierenden vom Senat in geheimer Wahl gewählt.

(2) 1Der Beirat für Fragen der Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst setzt sich zusammen aus

  1. der bzw. dem Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem,
  2. der Stellvertretung der bzw. des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität,
  3. den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Fakultäten,
  4. zwei Studierenden, die vom Studierendenparlament benannt werden.

2In unaufschiebbaren Angelegenheiten wird der Beirat für Fragen der Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität vertreten.

(3) 1Die Amtszeit der bzw. des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität sowie deren Stellvertretung beträgt zwei Jahre. 2Die Amtszeit der Vertretungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beträgt ein Jahr. 3Scheidet eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst vorzeitig aus dem Amt, so beginnt die Amtszeit der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 4Sie endet mit dem Ablauf des Semesters, in dem eine zweijährige Amtszeit vollendet wird. 5Wiederwahl ist möglich.

(4) 1Die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität berät die Universitätsleitung in Angelegenheiten, die Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende betreffen. 2Sie bzw. er berichtet dem Senat einmal im Jahr über die Situation der Wissenschaftlerinnen, weiblichen Lehrpersonen und Studierenden an der Universität und legt Verbesserungsvorschläge zur Vermeidung von Nachteilen von Wissenschaftlerinnen, weiblichen Lehrpersonen und Studierenden vor.

 

Dritter Abschnitt: Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Fakultäten

§ 31 Wahl und Amtszeit

(1) 1Die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Fakultät und ihre bzw. seine Stellvertretung werden auf Vorschlag des Gremiums nach Abs. 2 aus dem Kreis des an der Universität hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Promovierenden vom Fakultätsrat in geheimer Wahl gewählt. 2Die Ladung zu den Sitzungen des Gremiums erfolgt durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst, ist eine solche bzw. ein solcher nicht vorhanden, durch die Dekanin bzw. den Dekan. 3Auf Antrag der Dekanin bzw. des Dekans, der bzw. des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität oder einer zur Wahl vorgeschlagenen Person ist der Beirat für Fragen der Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst vor Beginn der Wahl anzuhören, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 4Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität.

 

(2) Das den Wahlvorschlag unterbreitende Gremium setzt sich zusammen aus

  1. den an der Fakultät hauptberuflich tätigen weiblichen Lehrpersonen,
  2. den an der Fakultät hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen
    Mitarbeiterinnen sowie den an der Fakultät Promovierenden
    ,
  3. zwei weiblichen Studierenden, die von der Fachschaftsvertretung bestellt werden.

 

(3) § 30 Absatz 3 gilt entsprechend.


Gleichstellung

Forschungsorientierte Gleichstellungsstandards der DFG

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) fördert exzellente Wissenschaft. Sie setzt sich in allen Förderverfahren für Chancengleichheit und Vielfalt ein, weil insbesondere die unzureichenden beteiligung von Frauen im deutschen Wissenschaftssystem einen Verlust an Exzellenz und Effizienz bedeutet.

Eine erfolgversprechende Initiative zur Förderung der Gleichstellung im Wissenschaftsbetrieb hat die DFG gemeinsam mit ihren Mitgliedern im Sommer 2008 auf den Weg gebracht: Die Forschungsorientierten Gleichstellungsstandards.

Auch die Otto-Friedrich-Universität Bamberg hat es sich zum Ziel gesetzt, diese Standards zu erfüllen. Folgend finden Sie den Abschlussbericht zu den forschungsorientierten Gleichstellungsstandards der DFG.

Gleichstellungskonzept

Das Konzept wurde vom XXIII. Senat in seiner 10. Sitzung am 17. Juli 2019 beschlossen. Es enthält eine Analyse der aktuellen Situation, aus der Ziele und Maßnahmen zur Gleichstellung von Männern und Frauen abgeleitet wurden, die im Gültigkeitszeitraum des Konzepts in den nächsten fünf Jahren umgesetzt werden sollen. Die Realisierung der Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein gesetzlicher Auftrag, dem wir mit der Umsetzung dieses Konzeptes nachkommen.

Gleichstellungskonzept(923.5 KB)

Diese umfassen folgende Inhalte:

Einleitung: Ziele und Begründung
1. Ist-Analyse der gesamtuniversitären Gleichstellungssituation
2. Gleichstellungssituation im wissenschaftlichen Bereich und bei Studierenden
3. Gleichstellungssituation im wissenschaftstützenden Bereich
4. Maßnahmen zur Aktualisierung des Konzepts und Monitoringprozess

Übergeordnetes Ziel dieses Regulatoriums ist es, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern an der Universität durchzusetzen und bestehende Nachteile zu beseitigen.

Richtlinie Grenzen wahren

Ein wichtiger Schritt für die Gleichstellungsarbeit war auch eine formelle Festlegung der Hilfs- und Präventionsstrukturen an der Universität Bamberg. Mit der Richtlinie Grenzen Wahren(90.0 KB, 6 Seiten) wahren will die Universität Bamberg für alle transparent machen, wie bei Fällen von Belästigung, Diskriminierung, Mobbing und Stalking vorgegangen werden kann und wie präventiv agiert werden kann.