Aktuelle Entwicklungen im Zweitstudium Lehramt an Grund- bzw. Mittelschulen

Im Lichte aktueller Einstellungsschancen nach dem Zweiten Staatsexamen gibt es bayernweit einen verstärkten "Run" auf ein Zweitstudium der Lehrämter an Grund- bzw. Mittelschulen. Gemäß aktueller Handhabung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Abteilungen Grund- bzw. Mittelschule) erhalten Sie hier einige Informationen zur sog. ministeriellen Sondermaßnahme, die v.a. ehemalige Studierende der Lehrämter Realschule und Gymnasium betrifft:

1. Für die Anerkennung bisheriger Prüfungen im Rahmen des Ersten Staatsexamens ist ausschließlich das Kultusministerium zuständig. Auf Antrag erkennt dieses ein ehemaliges Unterrichtsfach (als künftiges Unterrichtsfach) sowie Erziehungswissenschaften (EWS) komplett an. D.h. beides muss nicht erneut studiert werden (Im Falle von EWS auch nicht EWS II; Ausnahme Evangelische oder Katholische Religionslehre: siehe unter 3.), und in beidem muss das Erste Staatsexamen nicht erneut abgelegt werden. Ehemalige Studierende, die auch das Zweite Staatsexamen bereits abgelegt haben, können zudem beim Ministerium einen Antrag auf teilweise Anrechnung des Referendariats für ein künftiges Referendariat Grund- bzw. Mittelschule stellen. Hier werden in der Regel maximal 50% anerkannt, d.h. das künftige Referendariat zumindest auf 1 Jahr verkürzt.

3. Das zweite ehemalige Unterrichtsfach wird vom Ministerium nicht (!) direkt als künftiges Didaktikfach des Lehramts an Mittelschulen anerkannt. Jedoch können bisherige Studienleistungen als künftige Studienleistungen im Didaktikfach von der Universität Bamberg (hier: Prüfungsausschuss für das modularisierte Lehramt; Koordination: Andreas Ullmann) anerkannt werden, so dass am Ende nur noch die schriftliche Prüfung im Ersten Staatsexamen abgelegt werden muss.

4. Bitte beachten Sie folgenden Hinweis des Ministeriums: Bei einer Fächerverbindung mit Evangelischer bzw. Katholischer Religionslehre müssen im sog. Wahlpflichtbereich Gesellschaftswissenschaften/Religion/Philosophie (8 LP) auf jeden Fall mindestens weitere 5 Leistungspunkte nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LPO I in Evangelischer bzw. Katholischer Religionslehre erbracht werden. Dies soll gewährleisten, dass die (Evangelische wie Katholische) Kirche im Rahmen des Referendariats die sog. Vocatio bzw. Missio erteilen wird.

5. Bisherige Praktika müssen vom Praktikumsamt der Universität Bamberg (Dr. Lunkenbein) auf ihre Anerkennbarkeit geprüft werden. Bitte beachten Sie hier, dass die Lehrämter an Grund- bzw. Mittelschulen ein zweites studienbegleitendes Praktikum (Theorie-Praxis-Modul) vorsehen, das auf jeden Fall neu absolviert werden muss (selbst dann, wenn das Ministerium das ehemalige Unterrichtsfach auch als künftiges Unterrichtsfach anerkennt und das studienbegleitende Praktikum vormals in diesem Fach absolviert worden ist!). Studierende, die bereits ein Zweites Staatsexamen absolviert haben, können evtl. ihr Refendariat als Ersatzhierfür zum Antrag bringen (zuständig auch hier: Praktikumsamt, Dr. Lunkenbein).

6. Eine vormalige Schriftliche Hausarbeit zum Ersten Staatsexamen ("Zulassungsarbeit") kann auf Antrag ebenfalls anerkannt werden. Hier zuständig ist laut LPO ein "fachkompetenter Gutachter" der Universität Bamberg, der die Arbeit formal neu begutachten und gegebenenfalls neu bewerten muss. Bitte beachten Sie, dass es keine Automatik der Übernahme der bisherigen Note gibt, sondern diese (theoretisch) also gleich bleiben, besser oder schlechter werden kann.

7. Zwei weitere Didaktikfächer, die in einer Fächerkombination des Lehramts an Mittelschulen verpflichtend vorgesehen sind, sowie einen Studienanteil Grundschul- bzw. Mittelschulpädagogik und -didaktik studieren Sie regulär. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den jeweiligen Modulhandbüchern.

Wenden Sie sich bei weiteren Rückfragen bitte an Herrn Prof. Freyberger.