Urkunde Heinrichs II. für das Kloster Fulda (DH II. 429)

(Heinrich bestätigt dem Kloster Fulda die Immunität, den Zehntbezug von den eigenen Gütern und das Wahlrecht, vorbehaltlich der königlichen Zustimmung. Fulda 1020 Mai 3.)

Eine ganze Reihe von Urkunden zeugt von dem Interesse Heinrichs II. an der Reichsabtei Fulda, allerdings wandte er sich dem von Bonifatius im 8. Jahrhundert gegründeten Kloster erst relativ spät intensiver zu. Nach einer ersten Schenkung im Jahr 1012 setzte er den Abt ab und zwang dem Konvent, der sich heftig zur Wehr setzte, Reformen auf. Erst als die Mönche wieder ein strengeres Leben nach der Regula Benedicti zu führen begannen, setzten auch umfangreichere Schenkungen und Privilegierungen durch den Kaiser ein. Am 3. Mai 1020 bestätigte Heinrich II. dem Kloster Fulda die Immunität, den Zehntbezug von den eigenen Gütern und das Wahlrecht, letzteres vorbehaltlich der königlichen Zustimmung.
Die Urkunde hat sich im Original erhalten. Ein Vergleich mit der Urkunde Kaiser Ottos II., die für die Bestätigung als Vorlage diente, lässt den Schluss zu, dass Heinrich II. die Ausfertigung seiner Urkunde überwachte und genaue Vorgaben machte. Durchaus typisch für ihn ist die Einschränkung des Rechts auf freie Abtswahl, die extra eingefügt wurde. Heinrich legte großen Wert darauf, dass er die Oberhäupter der Reichskirchen selbst bestimmen konnte. Was in der ottonisch-salischen Reichskirche üblich war, trieb er auf die Spitze. Besonders empfindlich reagierte er, wenn ein Domkapitel seinen Bischof wählen wollte, ohne zuvor die herrscherliche Zustimmung eingeholt zu haben. Bei den Reichsabteien war er nicht ganz so konsequent, achtete aber sorgsam darauf, dass bestimmte Klöster bei der Abtswahl ebenfalls seine Vorschläge berücksichtigten.
Im Vergleich mit der Vorurkunde wurde eine zweite inhaltliche Änderung vorgenommen: Die päpstliche Bestimmung über die Exemption Fuldas von der bischöflichen Gewalt wurde fortgelassen. Dahinter stand der rechtliche Sonderstatus, den Fulda genoss. Bereits Bonifatius hatte die unmittelbare Unterstellung des Klosters unter den Papst erreicht. Auffällig ist, dass die Urkunde während des Besuchs Heinrichs II. und Papst Benedikts VIII. in Fulda ausgestellt worden sein muss. Da Heinrich anlässlich des Papstbesuchs dem Oberhaupt der Kirche deren sämtliche Rechte und Besitzungen ­ darunter das Kloster Fulda ­bestätigte (vgl. DH II. 427), darf die Auslassung in der Bestätigungsurkunde für Fulda nicht überbewertet werden.
(Tania Brüsch)