"Die Baumeister der katholischen Lehre, gleichsam im Begriff die beharrlich zu befolgenden Grundmauern des Glaubens zu setzen, haben, wie bekannt ist, offensichtlich gutgeheißen, gemeinschaftlich und jeder für sich, dass wir unsere Ehre im Lob Christi suchen sollen. Daher ist im Jahr 1025 (recte: 1019) in der hervorragenden königlichen Pfalz (consistorium) Goslar, in der südlich an sie anschließenden Kirche, nachdem sich die Schar der Gläubigen versammelt hatte, der jeweilige heilbringende Gegenstand nützlicher Verhandlung vorgetragen worden. Der Leitung dieser Zusammenkunft saß (Kaiser) Heinrich bei, der damals entschlossen die Herrschaft (monarchia) über das Gemeinwesen (res publica) ausübte (gubernabat), und wägte von allen Seiten gestützt durch die Versammlung der Bischöfe Gero, Erzbischof von Magdeburg, Unwan, Erzbischof von Bremen, ferner Arnulf, Bischof von Halberstadt, Benno, Bischof von Oldenburg, Dietrich, Bischof von Minden, Dietrich, Bischof von Münster, und Ekkehard, Bischof von Schleswig, Recht und Unrecht mit (auf jeder Seite der Waage) gleicher (= ausgewogener) Schale der Wägung (lanx trutinationis). Bei ihnen erfragte unter den hin- und hergewälzten Fragen Bernward, der Vorsteher seligen Angedenkens der heiligen Hildesheimer Kirche, dem die Leitung der so großen Verhandlung zukam, die Umzingelung (= eingrenzende Klarstellung) eines gewissen Zweifelsfalles, nämlich: Wenn irgendein Bischof oder irgendjemand von welcher Würde auch immer jemanden aus seinem Eigentum zu priesterlichem Rang befördert hat und erlaubt hat, dass er nach Belieben Gewalt über sich habe (= frei sei), und ihm überdies aus gnädiger Güte eine ihm oder einem anderen gehörende Kirche erworben hat, dieser aber infolge des unablässigen Glücks durch Überheblichkeit des höheren Verdienstes sich über den (von ihm erreichten) Gipfel erhebt und das von Gott verliehene Geschenk (donum) in schändlichen Gewinn (in turpe emolumentum) verwandelt, und zwar derart, dass er in Liebe zu einer edlen Abstammung entbrannt eine freie Frau zur Ehe zu nehmen sich angemaßt hat, mit der Maßgabe, dass er die aus jener Frau hervorgehende Nachkommenschaft in jeder Weise dem Dienst desjenigen, dessen Herrschaft er unterstand, entziehe, was am ehesten darüber ihre einmütige Zustimmung (concors assensio) beschließe, dass geschehen soll? Nachdem diese Dinge so erwogen worden waren, schwankte die Auffassung, die jeder einzelne der Vornehmen nach der Einschätzung seines Eifers von dieser Sache hatte, in langer Beratung hin und her. Schließlich aber verkürzte der Kaiser die Weitschweifigkeit dieses Zögerns und der ganze sitzende Teil der Versammlung (omnis consessus huius contionis) erhob sich folgendermaßen zur Stimmabgabe und alle (Umstehenden) bekundeten ihre Zustimmung: Rechtmäßigerweise müsse sowohl er selbst als auch seine Nachkommenschaft demselben Joch der Knechtschaft unterliegen wie er selbst. Nichtsdestoweniger setzten sie hinzu: Der von der Majestät des römischen Kaisertums festgelegte (Romani imperii maiestate sancitum) Beschluss der gegenwärtigen Übereinkunft (presentis compactionis decretum) dürfe auf immer und ewig mit keinem Recht aufgehoben werden, zumal er in der Zustimmung des universalen Papstes (in beneplacito universalis papae) die Aussicht der heiligen Kirche belebe."
(Übersetzung: Klaus van Eickels / Eike Schmidt)