Urkunde Heinrichs II. für das Stift St. Florin zu Koblenz (DH II. 352)

(Heinrich verleiht dem Stift des hl. Florin zu Koblenz das Marktrecht zu Gillenfeld mit Zoll und Münze. Frankfurt 1016.)

Im Mai oder Juni 1016 stellte Heinrich II. in Frankfurt eine Urkunde für das Stift St. Florin in Koblenz aus. In der Arenga gibt er wie so oft Rechenschaft über seine Verantwortung gegenüber Gott ab, der ihm die Herrschaft und damit auch die Fürsorge über das Reich und die Kirchen übertragen hatte. Für das Heil seiner Seele, den Zustand des Reiches und auf Bitten seiner Gemahlin Kunigunde überträgt er dem Koblenzer Stift das Marktrecht in einem Ort namens Gillenfeld mit Münze und Zoll. Wahrscheinlich stand das Stift in engem Zusammenhang mit dem Königshof in Koblenz. Der Ort spielte während der sogenannten "Moselfehde", die Heinrich II. mit den Brüdern seiner Gemahlin über Jahre hinweg führte, eine gewisse Rolle. Heinrich hatte damals seinen eigenen Kandidaten Megingaud anstelle von Kunigundes Bruder Adalbero, der sich zum Trierer Erzbischof hatte wählen lassen, eingesetzt. Dieser konnte sich jedoch anfangs nicht durchsetzen und hielt sich, solange Trier ihm verschlossen blieb, in Koblenz auf. Später, im Jahr 1018, schenkte der Kaiser dann den Königshof Koblenz an die erzbischöfliche Kirche von Trier, die inzwischen von Poppo geleitet wurde. In der darüber ausgestellten Urkunde heißt es, dass er mit diesem auch die dortige Abtei schenke. Da deren Patron nicht genannt wird, kann man das Kloster nicht sicher identifizieren, im Allgemeinen wird jedoch angenommen, dass es sich um das in der vorliegenden Urkunde privilegierte Stift St. Florin handelt. Ein Widerspruch zu der Bezeichnung als Stift besteht nicht, denn eine Unterscheidung zwischen Stift und Kloster war den Notaren in lateinischer Sprache so ohne weiteres nicht möglich, da es keine differenzierenden lateinischen Begriffe dafür gab. Zwar konnte man um die Jahrtausendwende die Institutionen durchaus danach unterscheiden, ob bzw. nach welcher Regel sie lebten, jedoch verzichtete man auf die mühsame Umschreibung, wenn sie nicht unbedingt erforderlich war. In der vorliegenden Urkunde ist von monasterium, in der von 1018 von abbatia, die Rede; in anderen Fällen wird explizit auf die Regel verwiesen, nach der der Konvent lebte (vgl. DDH II. 25, 428). Wenn 1018 tatsächlich St. Florin verschenkt wurde, bedeutet es, dass es sich um ein Reichsstift gehandelt haben muss, das Heinrich in der vorliegenden Urkunde beschenkte. Bei den Rechten, die er überträgt, handelt es sich um Regalien. Diese wurden allerdings erst im 12. Jahrhundert genauer definiert und unter dem Einfluss des römischen Rechts als Hoheitsrechte begriffen. Aber auch vorher gehörten Markt-, Münz- und Zollrecht zu den Befugnissen, die niemand ohne Privilegierung durch den König ausüben durfte. Die Kombination der drei Rechte bot dem Stift die Möglichkeit, in Gillenfeld den Markt zu kontrollieren, zu fördern und entsprechende Einkünfte daraus zu beziehen.
(Tania Brüsch)

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