(Heinrich schenkt der bischöflichen Kirche zu Straßburg das Nonnenkloster St. Stephan. Diedenhofen 1003 Januar 15.)
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich, durch die Gunst der göttlichen Gnade König. Wenn die Belohnung von Mühen zu erwägen ist, gebietet die Billigkeit einen derartigen und so großen Lohn für eine derartige und so große Schuld auszuzahlen; jedoch wird der Billigkeit kein Abbruch getan, wenn aus Freigebigkeit außerdem etwas hinzugegeben wird. Wenn es sich also ziemt, diejenigen, die in Ruhe und Muße des Friedens nur mit Ratschlägen den Dienst des Gemeinwesens erfüllen, in keiner Weise die königliche Gnade und Großzügigkeit vorzuenthalten, wie gebührt dann nicht nach Lage der Dinge und des Ortes sowohl aus dem persönlichen (Vermögen) des Königs wie aus dem öffentlichen des Gesetzes Anerkennung der Ehre und des Ruhmes denen, deren am gemeinen Wohl fest haftenden Anker der Treue und ehrbaren, zugleich nützlichen Vorsatz, trotz der von allen Seiten sie umtosenden Volksaufstände und Fürstenunruhen weder Drohungen noch Verlockungen dem Zustand ihrer Unnachgiebigkeit entreißen oder sie dazu verlocken können, dass sie nicht unter Geringachtung des völligen Verlustes ihres eigenen Besitzes unter dem Rachen der Treulosigkeit selbst darum zu kämpfen, dass sie die Rechte der Treue nicht verlieren. Daher soll die ganze heilige Kirche Gottes und die Gesamtheit der Gegenwärtigen und Zukünftigen im gesamten Volk unserer Treue wissen, dass unser Oberer und Vorgänger (senior noster et antecessor) göttlichen Angedenkens Kaiser Otto III. den ehrwürdigen Mann Werner, gleichermaßen seinen Dienst und die Beständigkeit seiner guten Treue beachtend, durch Vermittlung der göttlichen Gnade der heiligen Kirche von Straßburg als Bischof eingesetzt und vorangestellt hat. Nach dem Dahinscheiden des so großen Kaisers aus diesem Leben bewog die von Kindesbeinen an zwischen uns gewachsene Vertrautheit und die Verwandtschaft der Herkunft und des Blutes (parentelae et consanguinitatis affinitas), die uns mit dem derartigen Kaiser verband, den vorgenannten Bischof mit anderen, deren Zahl unendlich ist, unserer Treue die Hände zu reichen, damit uns unter Leitung Gottes eine einmütige Wahl der Völker und Fürsten (concors populorum et principum É electio) zuteil werde und die erbliche Nachfolge in das Königtum ohne irgendeine Spaltung (hereditaria in regnum sine aliqua divisione successio). Gott fügte es daher nach unserem Wunsch, der der seine war; der Teufel aber, dürstend danach, unsere Freude zu stören, fand eine Pflanzstätte des Irrtums, wurde aber Gott sei Dank bei diesem Versuch niedergestreckt und errötete wie immer erfolglos und geschlagen. Denn eine Gruppe (collegium) gewisser Leute, die sich zu dieser Zeit von der Unterwerfung unter uns abspaltete (dissidens a nostra subiectione), griff den Sitz des vorgenannten ehrwürdigen Bischofs feindlich an, trug in Verletzung unseres Namens (= königlichen Rechtes) alles, was sich in der Stadt und ihren Kirchen befand, als Beute weg und schien so die Anfänge unseres Aufstiegs (nostri É provectus primitiae) zu betrüben. Die fromme Hand Gottes aber, die niemals die auf ihn Vertrauenden verlässt, brachte schnell und mit gutem Frieden die Empörung (rebellio) solcher Leute zur Ruhe und unterwarf sie getreu unserer Herrschaft. Damit nun nicht eine so große Stadt, fürwahr Kirche der heiligen Gottesmutter, weil sie das ihrige nicht vollständig zurückerlangen konnte, ohne unsere unterstützende Hilfe bleibe, haben wir mit gemeinsamem Rat der Bischöfe und Fürsten und vor allem mit Zustimmung Herzog Hermanns dem vorgenannten Bischof Werner und seinen Nachfolgern auf ewig zu unserem und unserer Vorgänger und Nachfolger Angedenken ein gewisses Nonnenkloster (abbatia ancillarum dei), das in der Stadt Straßburg zu Ehren des heiligen Erzmärtyrers Stephan errichtet wurde, übertragen und durch diese königliche Anordnung (= Urkunde) bekräftigt, mit allem, was nach Recht und Gesetz (iuste et legaliter) zu diesem Kloster gehört, in welchen Gauen, Grafschaften und Gebieten auch immer, d.h. beweglichen und unbeweglichem Besitz, Hofstätten, Gebäuden, Knechten und Mägden, bebautem und unbebautem Land, Äckern, Feldern, Wiesen, Weiden oder Weiderechten, Weinbergen und Weingärten, Wäldern, Forsten und Jagden, Gewässern und Wasserläufen, Mühlen und Fischereien, Wegen und Unwegen, Ausgängen und Eingängen (= Erträgen und Abgaben), und allem anderen, das in irgendeiner Weise ordentlich Nutzung und Zubehör genannt werden kann, und zwar mit der Maßgabe, dass der vorgenannte Bischof Werner und seine Nachfolger auf ewig von jetzt an über das genannte Kloster ohne Widerspruch und Belästigung durch irgendeine Person frei verfügen können sollen, zu Besitz und zu in jeder Weise beliebiger Nutzung zugunsten ihrer Kirche. Damit die Rechtskraft dieser unserer Verleihung fest und unverletzt bestehen bleibe, haben wir diese Seite unserer Anordnung (= Urkunde), nachdem sie niedergeschrieben war, mit eigener Hand bekräftigt und befohlen, sie durch Aufdrücken unseres Siegels auszuzeichnen.
Zeichen des Herrn Heinrich, des unbesiegbarsten Königs.
Egilbert hat als Kanzler anstelle des Erzkapellans Willigis rekognosziert.
Gegeben am 15. Januar des Jahres der Fleischwerdung des Herrn 1003, erste Indiktion, im ersten Jahr der Königsherrschaft König Heinrichs; geschehen zu Diedenhofen (Thionville).
(Übersetzung: Klaus van Eickels)