(Heinrich bestätigt dem Kloster St. Gallen die Immunität, das Inquisitions- und das Wahlrecht, Letzteres jedoch vorbehaltlich der königlichen Mitwirkung bei der Wahl. Zürich 1004 Juni 17.)
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich durch das Wirken der göttlichen Gnade König der Franken und Langobarden. Der frommen Hingabe aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Getreuen soll offenbar sein, dass der ehrwürdige Abt des Klosters des heiligen Gallus, Burchard mit Namen, zu uns gekommen ist und unseren Blicken Urkunden unseres Herrn (senior) und Vorgängers (antecessor), des Kaisers Otto III., und anderer Könige und Kaiser vorgelegt hat, in denen geschrieben stand, wie selbige die vorgenannte Mönchsgemeinschaft und alle dazugehörigen Dinge unter die königliche und kaiserliche Immunität ihres Schutzes genommen hatten. Um der Bestandskraft der Sache willen jedoch bat er unsere Erhabenheit, dies erneut zu tun. Seiner frommen Bitte Zustimmung gewährend und die Verfügungen unserer Vorgänger unter der Immunität des heiligen Ortes bedenkend, bestimmen wir und haben wir festgesetzt, dass das vorgenannte Kloster in der Freiheit verbleiben soll, wie es die Texte der für selbigen Ort geschriebenen Urkunden vermeldet, nämlich dass die in selbigem Kloster zusammenkommenden Mönche gemäß der Regel des heiligen Benedikt Erlaubnis haben sollen, ihren Abt unter sich zu wählen, wobei jedoch in allen Dingen die königliche Wahl vorangestellt werden soll (praeposita tamen in omnibus regia electione) und dass selbiges Kloster mit den innen und außen dazugehörigen Personen, auch den bebauten und unbebauten Ländereien, die ihm nach Recht und Gesetz durch Schenkung gehören, als ein nächst Gott und seinen Heiligen unserer und unserer Nachfolger Knechtschaft unterworfenes durch keine Schwierigkeiten, die ihm irgendeine Person höheren oder niederen Standes bereiten könnte, beunruhigt werde oder die Belästigung des Ge- oder Verbotes von irgendjemandem erleide. Vielmehr soll es selbigem Abt erlaubt sein, ohne Widerspruch von irgendjemandem seine Mönche der Regel gemäß zu leiten, den zur Grundherrschaft gehörenden Leuten (familia) Anweisungen zu erteilen, die Dinge des Klosters zu ordnen, innen und außen alle Dinge gemäß der Voraussicht seines Ratschlusses geziemend, passend und nützlich zu lenken. Die Geschäfte und Angelegenheiten des Klosters, sollen, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, durch erzwungenen Eid eingefordert werden, da die Amtleute und Vögte selbigen Klosters beim Einfordern von Dingen selbigen Ortes in der gesamten Umgebung ein (entsprechendes) ihnen von uns verliehenes Recht haben. Daher soll, wie oben gesagt, der genannte Ort unter der Immunität unseres Schutzes stehend von jeder Belästigung durch fremde Untersuchung oder Forderung sicher bleiben, auf dass es den darin weilenden Dienern Gottes erlaubt sei, ohne Unterlass den allmächtigen Gott für uns und die Festigkeit unserer Königsherrschaft ohne irgendeine äußere Beunruhigung anzuflehen. Und damit diese Verfügung unserer Verleihung durch die Läufe der zukünftigen Zeit unabänderlich bestehen bleibe, haben wir mit unserer Hand dieses (Schriftstück) durch Hinzufügung unseres Zeichens bekräftigt und befohlen, es durch Aufdrücken unseres Siegels auszuzeichnen.
Zeichen des Herrn Heinrich, des unbesiegbarsten Königs.
Ich, Kanzler Egilbert , habe (oder: Kanzler Egilbert hat) anstelle des Erzkapellans Willigis rekognosziert.
Gegeben am 17. Juni im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1004, 1. Indiktion, im dritten Jahr der Königsherrschaft des Königs Heinrich II.; verhandelt in Zürich. Glücklich im Namen des Herrn. Amen.
(Übersetzung: Klaus van Eickels)