Urkunde Heinrichs II. für das Kloster Memleben (DH II. 25)

(Heinrich II. bestätigt dem Kloster Memleben die Immunität und den Besitzstand und verleiht ihm rechtliche Gleichstellung mit den Klöstern Fulda, Corvey und Reichenau sowie freie Wahl des Abtes und des Vogtes. Regensburg 1002 November 16.)

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich, durch die göttliche, begünstigende Milde König. Allen unseren Getreuen, den gegenwärtigen wie den zukünftigen, soll bekannt sein, wie der ehrwürdige Abt namens Reginold zu unserer Majestät kam, flehendlich bittend, dass seinem Kloster, das an einem Ort namens Memleben an dem Fluss Unstrut liegt, durch unsere Freigebigkeit die Bestätigung für den Ort selbst sowohl für die Dinge als auch für den Zubehör der Orte, die im Namen Gottes dort zusammengetragen wurden, erteilt werde. Durch dessen Bitte und die Intervention unserer geliebten Gemahlin Kunigunde, nämlich der Königin, wie es sich gehört, dem zustimmend, versichern wir und bestätigen durch das Zeichen unserer königlichen Majestät der vorgenannten Kirche Gottes die Urkunde über die Immunität und die Freiheit, und auch das, was auch immer dort durch unseren Vorgänger Otto II. für das heilige Gedenken durch Geschenk, Tausch oder schriftliche Verfügung übertragen und abgetreten sowie das, was von anderen Getreuen Christi irgendwie durch Übertragung zusammengetragen wurde oder wird. Wir ordnen obendrein dies an, durch unsere königliche Majestät unverbrüchlich festsetzend, dass dieser schon genannte Ort und Abt mit den Brüdern sowie die Menschen, die dort leben oder dort zugehören, demnächst dasselbe feste Recht genießen, wie die anderen Orte unseres Rechts Fulda, Corvey und Reichenau, und sie sollen ihnen (den Orten) in jeder Hinsicht durch das feste Recht ähnlich und gleich sein, insofern sie immer nach der Regel des heiligen Benedikt leben, auch soll keiner jemals irgendeinen irdischen Dienst leisten, sondern alles, was sie haben oder künftig haben werden, soll der Abt mit den Mönchen für deren notwendige Bedürfnisse, so wie es ihm für sie (gut) erscheint, bestimmen und anordnen. Wir geben ihnen auch die freie Entscheidung der Wahl, die Äbte ­ wenn das Amt durch Tod erledigt ist (per decessiones) ­, frei von der Anfeindung aller, zu wählen. Die Vögte sollen durch ihre Wahl eingesetzt werden oder, wenn sie unredlich sein sollten, sollen sie sie absetzen, indem sie sie austauschen und durch andere ersetzen und als Abgesicherte sollen die Gewählten ohne Widerspruch von irgend jemandem haben. Und damit diese unsere Bewilligung und Bestätigung unerschütterlich und unverändert überdauere, haben wir befohlen, dieser Urkunde unserer Anordnung, die wir mit eigener Hand bekräftig haben, unser Siegel einzudrücken.
Zeichen des Herrn Heinrich, des unbesiegbarsten Königs.
Kanzler Egilbert hat anstelle des Erzkapellans Willigis rekognosziert.
Gegeben am 16. Tag vor den Kalenden des Dezembers, in der ersten Indiktion, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1002, im ersten Jahr des regierenden Herrn Heinrich; gegeben zu Regensburg.