Urkunde Heinrichs II. für die bischöfliche Kirche zu Halberstadt (DH II. 62)

(Heinrich schenkt der bischöflichen Kirche zu Halberstadt als Entschädigung für die Abtretung eines Teils ihrer Diözese an das wiederhergestellte Bistum Merseburg hundert Hufen in sechs Ortschaften. Merseburg 1004.)

Die Wiederherstellung des Merseburger Bistums ist durch mehrere Urkunden und die historiographischen Quellen einigermaßen gut bezeugt. Die Vorgeschichte reicht in die Zeit Ottos I. zurück, der vor der Lechfeldschlacht 955 gelobt haben soll, dem Tagesheiligen Laurentius im Falle des Sieges ein Bistum zu gründen. Dies gelang ihm erst 968 mit großer Mühe und auf Kosten des Halberstädter Bischofs, der Teile seiner Diözese abtreten musste. Die geringe Akzeptanz der Neugründung, ihre Armut und wohl auch der Ehrgeiz ihres Bischofs Giselher, der nach der Würde eines Erzbischofs von Magdeburg strebte, führten unter Otto II. schließlich zur Aufhebung des Bistums, was kirchenrechtlich höchst bedenklich war. So bemühte sich bereits Otto III. um eine Wiederherstellung, starb jedoch, bevor er den Plan umsetzen konnte. Heinrich II. nahm recht bald das Heft in die Hand und forderte Erzbischof Giselher auf, seinen alten Bischofssitz wieder einzunehmen. Giselher zögerte die Angelegenheit hinaus; bevor das letzte Ultimatum des Königs ablief, verstarb er. Heinrich nutzte die Gelegenheit, setzte gegen den Wunsch des Magdeburger Domkapitels seinen Vertrauten Tagino als Erzbischof ein und konnte mit dessen Hilfe die Wiederherstellung durchsetzen.
Die Bistümer Halberstadt, Meißen und Zeitz, die ehemaliges Merseburger Gebiet wieder hergeben mussten, wollten natürlich entschädigt werden. In diesen Zusammenhang gehört das Bruchstück einer Urkunde für Halberstadt. Heinrich schenkte darin als Gegenleistung für die Gebietsabtretungen einhundert Hufen in sechs Ortschaften. Von der Urkunde selbst ist nichts mehr vorhanden, jedoch lag sie dem Verfasser einer Halberstädter Bischofsgeschichte vor, der den entscheidenden Abschnitt kopierte, so dass wir nicht nur von der Existenz der Urkunde wissen, sondern auch das Wesentliche über den Inhalt der Verfügung Heinrichs II. von 1004. Freilich bleiben bei dieser Quellenlage immer Restzweifel, da man nie mit Gewissheit sagen kann, ob die Angaben ­ absichtlich oder unabsichtlich ­ beim Abschreiben verfälscht wurden.
(Tania Brüsch)