(Heinrich bestätigt der bischöflichen Kirche zu Minden die Immunität, die ihr von Otto II. verliehenen königlichen Gerechtsame zu Minden und das Wahlrecht, Letzteres jedoch mit Vorbehalt der königlichen Zustimmung. Dortmund 1009 März 12.)
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich durch die Begünstigung der göttlichen Gnade König. Der Eifer aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Getreuen möge wissen, dass Dietrich, Bischof der heiligen Mindener Kirche, die zur Ehre des Apostelfürsten Petrus errichtet ist, uns Urkunden unserer allerfrömmsten königlichen und kaiserlichen Vorgänger vorgelegt hat, in denen enthalten war, dass sie die Güter der vorgenannten Kirche mit allem Zubehör unter ihren Schutz (mundiburdium et defensio) genommen haben, und unsere Erhabenheit gebeten hat, dass wir uns nicht weigern, dass selbiges mit Zustimmung unserer königlichen Gewalt geschehe. Wir aber sind um der Liebe Gottes und des Heiles unserer Seele und auch der Festigkeit unserer Reiche willen den Gewohnheiten unserer Vorgänger gefolgt und haben, seiner Gütigkeit zustimmend, beschlossen, dass es so geschehen soll. Wir ordnen also an, dass kein öffentlicher Richter oder irgendjemand aus richterlicher Amtsgewalt heraus es zu irgendeiner Zeit wagen soll, in Kirchen, Orte, Felder oder sonstige Besitzungen der schon genannten Kirche, die sie nun im Bereich unserer Königsherrschaft nach den Gesetzen besitzt oder die die göttliche Frömmigkeit in Zukunft in ihren Rechten sich mehren lassen will, einzudringen, um dort Streitfälle zu hören, Friedensbußen (freda) zu fordern, Befestigungen (mansiones vel paradas) anzulegen, Eideshelfer (fideiiussores) aufzubieten oder die Freien (Franci liberi) dieser Kirche oder die Hörigen der Kirche (aeclesiasticos litones, maalman vel servi cuiuslibet conditionis seu colonos) gegen die Vernunft zu zwingen oder irgendwelche Abgaben oder hoheitlichen Gebühren (redibitiones vel inclitas occasiones) zu fordern, oder Bann oder Heerbann oder die vorgenannten Dinge von ihnen zu fordern sich erdreisten. Den Leuten, die im Dienst dieser Kirche stehen, gewähren wir den vorgenannten Schutz (mundiburdium), dass sie auch vor keiner richterlichen Gewalt geprüft werden, außer vor dem Bischof und seinen Vögten, die der Bischof dieses Ortes erwählt hat. Außerdem haben wir auch unseren Bann und das Recht eine Münze und einen Zoll oder einen öffentliche Markt (macellum; eigentlich: 'Fleischhalle, Fleischverkauf') dort zu errichten und was (sonst) zu unserer Gewalt zu gehören scheint, selbiger Kirche geschenkt. Was aber der Fiskus daraus erhoffen konnte, gewähren wir um ewigen Lohn der vorgenannten Kirche für die Versorgung der Armen und die Anfertigung von Lichtern. Und für seine Person soll der Bischof mit all seinem Besitz unserem Befehl getreu gehorchen und unter unserem Schutz verbleiben wie die übrigen Kirchen und Bischöfe unserer Reiche, damit er ihn und die Brüder selbigen Ortes erfreut, für uns recht gut und unablässig zum Herrn zu beten. Wir gewähren auch selbigen Brüdern die Erlaubnis, aus ihrer Mitte einen würdigen und geeigneten Hirten zu erwählen, vorbehaltlich jedoch der Zustimmung des Königs oder Kaisers. Und damit diese unsere Schutz- und Verleihungsanordnung fester und unverletzter bei allen Glauben genieße, haben wir befohlen, diese Urkunde aufzuschreiben und sie mit eigener Hand, nachdem sie mit unserem Siegel bezeichnet worden ist, unten bekräftigt.
Zeichen des unbesiegbarsten Königs Heinrich.
Kanzler Gunther hat anstelle des Erzkapellans Willigis rekognosziert.
Gegeben am 4. Tag vor den Iden des März, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1009, im 7. Jahr der Königsherrschaft des Herrn Heinrich II.; geschehen zu Dortmund. Glücklich. Amen.
(Übersetzung: Klaus van Eickels)