(Heinrich verleiht dem von der Adala begonnenen Nonnenkloster zu Göß, welches deren Sohn, der Kapellan Aribo, dem Kaiser tradiert hat, die Immunität und das Recht, Äbtissin und Vogt zu wählen, unter Vorbehalt der königlichen Befugnisse bei der Ernennung des Vogts. Fulda 1020 Mai 1.)
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich durch die Begünstigung der göttlichen Gnade Kaiser der Römer und Mehrer des Reiches. Allen der heiligen Kirche Gottes und unseren gegenwärtigen und zukünftigen Getreuen sei bekannt, dass ein gewisser Diakon der Kirche von Salzburg, unser Verwandter und Kapellan mit Namen Aribo , in der Absicht mit seinem vorübergehenden Besitz ewigen, mit seinem irdischen Besitz himmlischen zu erwerben, ein Frauenkloster nach der Regel des heiligen Benedikt zu Ehren der heiligen Gottesmutter Maria und des heiligen Apostels Andreas, das seine Mutter Adala mit Zustimmung seines Vaters Aribo, soweit er es vermochte obwohl er aufgrund seiner Lähmung außerhalb des Gesetzes stand begründet, in Göß in der Steiermark aus eigenem Besitz ausgestattet und errichtet und nach ihren Kräften zu Gott strebend vollendet und dem Dienst und Namen der heiligen Maria und des heiligen Andreas geweiht hatte, mit allem, was aus ihrer und anderer Getreuer Christi Schenkung dazu gehörte, zum Zweck der Befreiung in unsere Gewalt übergeben und seinem und seiner Erben Eigentumsrecht und Verfügungsgewalt für die Zukunft mit der Maßgabe entäußert hat, dass nach Erhalt unseres Immunitätsprivilegs die erste Äbtissin selbigen Ortes, Kunigunde, die Schwester des vorgenannten Aribo, und die ihr in diesem Amt nachfolgenden das Recht erlangen sollen, ohne Widerrede irgend eines Sterblichen für ihr Kloster die Vögte zu erwählen, die ihnen Notwendigkeit und Nutzen vorschreiben, vorbehaltlich jedoch der königlichen und kaiserlichen Gewalt. Nach ihrem Tod aber soll die Klostergemeinschaft durch alle Zeiten hindurch das Recht der freien Wahl haben, (d.h. im Falle der Vakanz) ihre der Regel entsprechenden Äbtissinnen gemäß der Vorschrift des heiligen Benedikt ohne jeden Widerspruch zu ersetzen. Hinzugefügt aber sei: Wenn, was ferne sei, irgendeine fürstliche Gewalt ungerechterweise selbiges Kloster oder seine Besitzungen einem anderen Kloster oder einer anderen Person unterwerfen, zu Lehen geben, zu Eigen schenken oder auf irgendeine Weise den in dieser Urkunde getroffenen Regelungen entfremden wollte, dann soll der nächste Erbe des vorgenannten Aribo sie (= die Besitzungen) so lange in seiner Gewalt zurückbehalten, bis er sie durch unseren oder unserer Nachfolger Beistand wieder in den Zustand eines Klosters, aus dem sie gegen menschliches und göttliches Recht weggenommen worden sind, zurückgeführt und in die frühere Freiheit und Beständigkeit wieder eingesetzt hat. Den gerechten Bitten des vorgenannten Aribo also unsere Zustimmung erteilend, haben wir mit der von ihm erbetenen Maßgabe das vorgenannte Kloster mit den Nonnen, die ihm gegenwärtig übergeben sind oder in Zukunft noch übergeben werden, in unseren Schutz (immunitas) aufgenommen und diese durch die königliche und kaiserliche Freiheit unserer Anweisung gewährte und auf ewig bestätigte (Urkunde) durch die Unterschrift unserer Hand bekräftigt und Anweisung erteilt, sie zum Zeugnis ewigen Gedächtnisses durch Aufdrücken unseres Siegels auszuzeichnen.
Zeichen des Herrn Heinrich, des unbesiegbarsten Kaisers der Römer und Mehrers des Reiches.
Kanzler Gunther hat anstelle von Erzkapellan Erkanbald rekognosziert.
Gegen an den Kalenden des Mai, in der 3. Indiktion, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1020, im 18. Jahr der Königsherrschaft des Herrn Heinrich II. und im 7. Jahr seines Kaisertums; geschehen zu Fulda, in Gegenwart und mit Bestätigung des ehrwürdigen Papstes Benedikt (VII.).