Urkunde Papst Johannes' XVIII. für das Bistum Bamberg (1007)

Bischof Johannes, Knecht der Knechte Gottes.
Es ist unseres Amtes, allgemein den Vorteil aller heiligen Kirchen Gottes zu erwägen und vor allem (den Vorteil) derjenigen, die im besonderen unter dem Recht und der Herrschaft unserer römischen Kirche stehen, wenn (aber) ein Nachteil besteht, diesen abzuschaffen, damit sie nicht wegen ihrer schweren Benachteiligung vernachlässigt herabsinken und unter irgendeinem Vorwand der geziemenden Feierlichkeit entbehren. Daher sollen alle gegenwärtigen und zukünftigen Getreuen der heiligen Kirche Gottes wissen, dass unser geliebter und geistlicher Sohn Heinrich, der glorreichste und unbesiegbarste König, durch Eingebung der göttlichen Gnade aus seinem eigenen Erbgut für seine Seele und die Seelen seiner Verwandten ein Bistum an dem Ort, der Bamberg genannt wird, (eingerichtet hat), das, wie er aus vollkommener Hingabe des Glaubens und der Liebe bestimmt hat, zu Ehren des glückseligsten Apostelfürsten Petrus (errichtet) sein soll, nachdem er nach Recht und Gesetz mit Bischof Heinrich von Würzburg einen Tausch hinsichtlich eines Teils seines Bistums vorgenommen hat. Darüber hat uns auch der genannte Bischof seine Urkunden geschickt, auf dass mit seiner Zustimmung durch das Privileg unserer apostolischen Autorität das neugeschaffene Bistum gegründet werde. Aus diesem Grund schickte Heinrich II., der glorreichste König, seine Gesandten zu uns, damit sie uns dies alles sagten und uns um die Bestätigung dieses Bischofssitzes ersuchten. Sein höchst heiliges Ersuchen haben wir mit väterlicher und herzlicher Liebe angesehen und beschlossen, alle Dinge, die er am genannten Ort auf gesetzliche Weise gesammelt und dem Apostelfürsten Petrus übertragen hat, durch das Privileg unserer Autorität zu bestätigen, mit der Maßgabe, dass der Bischof dieses Ortes und seine zukünftigen Nachfolger sie für alle Zeit in sicherer Ruhe besitzen und freie Gewalt haben sollen, die Dinge und Eigengüter (res et proprietates) selbiger Kirche zu ordnen, zu regeln und auch zu vergrößern (ordinare atque componere vel etiam augementare); sie zu verschleudern (dissipare) oder in Unordnung zu bringen (confundere) sollen sie keine Gewalt haben. Mit unserer Autorität setzen wir außerdem fest, dass im Gebiet und in den Dingen dieser Kirche kein Eingriff tyrannischer Herrscher (tirannorum) oder irgendwelcher anderer schlechter Menschen (pravorum hominum) stattfinden soll, ob es sich nun handelt um die Stadt Bamberg selbst oder um Burgen und Dörfer, Knechte, Mägde, Zinsleute, Zehnten, Forste, Wälder, Jagden, Fischereien, Mühlen, Felder, Wiesen, Weiden, bebautes und unbebautes Land; was auch immer jetzt dazu gehört oder in Zukunft erworben werden kann, soll (dem Bistum) durch das Privileg unserer Autorität bestätigt in sicherer Ruhe verbleiben. Kein Graf oder Richter soll sich erdreisten, dort Recht zu sprechen (legem facere), außer dem (Recht), das durch Verleihung des glorreichsten Königs Heinrich oder seiner Nachfolger der Bischof dieses Ortes beschließt. Keine fremde Gewalt soll dort gewaltsam eindringen. Das Bistum soll frei sein und vor jeder äußeren Gewalt (potestas) sicher, nur der römischen Hoheit (mundiburdium) unterworfen, damit der Bischof um so besser mit seinen Kanonikern dem Dienst an Gott nachgehen und das Gedächtnis des ersten Erbauers selbiger Kirche und ihres Wiederherstellers unablässig pflegen kann. Dennoch soll selbiger Bischof seinem Metropoliten, dem Erzbischof von Mainz, unterworfen und gehorsam (subiectus et obediens) sein. Wer auch immer diese Anweisungen einhält, möge göttlichen Lohn und apostolischen Segen empfangen. Wer sie aber mißachtet und verletzt, soll der Strafe ewiger Verdammung unterliegen, wenn er nicht zur Vernunft kommt und zur Genugtuung gelangt.
Geschrieben durch die Hand des Notars (notarius et scriniarius) der heiligen römischen Kirche Petrus, im Monat Juni, 5. Indiktion.
(Übersetzung: Klaus van Eickels / Eike Schmidt)