Urkunde Heinrichs II. für die bischöfliche Kirche zu Paderborn (DH II. 368)

(Heinrich schenkt der bischöflichen Kirche zu Paderborn das ihm übertragene Besitztum des Heinrich in den neun genannten Orten, unter der Bedingung der Überweisung von Kleidung und Nahrung eines Domherrn für sich und seine Gemahlin seitens des jeweiligen Bischofs und der Aufnahme beider in die Gebetsgemeinschaft der Kirche. Paderborn 1017.)

In einer Abschrift des 15. Jahrhunderts liegt eine Urkunde Heinrichs II. aus dem Jahr 1017 für die bischöfliche Kirche zu Paderborn vor. In neun genannten Orten überträgt der Kaiser Besitz; die Schenkung wird dabei an die Bedingung geknüpft, dass ihm und seiner Gemahlin durch den jeweiligen Bischof Kleidung und Nahrung eines Domherren überwiesen und beide in die Gebetsgemeinschaft der Kirche aufgenommen werden. Dies ist nicht der einzige Gebetsverbrüderung, in der sich Heinrich II. und Kunigunde eintragen ließen. Gebetsbünde und -gemeinschaften waren eine Möglichkeit des Herrschers, andere fester an seine Person zu binden. Heinrich II. setzte dieses Mittel besonders gerne gegenüber den Bischöfen ein, auf die er seine Regierung größtenteils stützte.
Die Urkunde weist noch eine zweite Besonderheit auf. Die Formulierung qui duo sumus in carne una lehnt sich an Genesis 2,24 an. Sie kommt so oder so ähnlich in einer Reihe von Urkunden vor, die Heinrich und seine Gemahlin gleichermaßen betrafen. Nur zwei Kirchen erhielten derartige Diplome: Paderborn, der Krönungsort Kunigundes, und das Nonnenkloster Kaufungen, der Witwensitz Kunigundes. Der Hinweis auf das Ehepaar als "zwei in einem Fleisch" befindet sich also nur in Urkunden für Empfänger, mit denen das Herrscherpaar in besonderer Beziehung stand. Da ein Notar von sich aus eine solche Formulierung kaum variiert, geschweige denn selbständig in eine Urkunde geschrieben hätte, vermutet man, dass Heinrich II. diese Passage selbst diktiert hat.
(Tania Brüsch)

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