Urkunde König Arduins für das Salvatorkloster zu Pavia (D Arduin 1)

(Arduin bestätigt dem Salvatorkloster zu Pavia seine Besitzungen, das Wahlrecht und die Immunität. Pavia 1002 Februar 20.)

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Arduin, durch die Vorsehung der göttlichen Gnade König nach dem Willen Gottes, unseres Erlösers und Befreiers. Was wir an Bestätigung und Eigentum zur Erhöhung der Kirchen Gottes und seiner Heiligen gewährt haben, dies wird uns, wie wir der Wahrheit gemäß (verissime) glauben, zum Lohn ewiger Glückseligkeit und zu einem nützlichen irdischen Leben (secularis vitae profectum) gereichen. Demnach sollen alle Gläubigen der heiligen Kirche Gottes und auch unseren Getreuen, die gegenwärtigen wie die zukünftigen, wissen, dass wir aus Liebe zu (unserem) allmächtigen Gott für unser Seelenheil und das unserer Vorfahren auf Ersuchen des ehrwürdigen Abtes Andreas hin seinem Kloster, das zu Ehren des heiligen Erlösers unweit der Stadtmauern Pavias (haud procul a menibus Ticinensis urbis) gegründet wurde, durch diese unsere königliche Verfügung, soweit wir es dem Recht und den Gesetzen entsprechend vermögen und wie es auch von Otto III. kraft urkundlicher Autorität bestätigt wurde, alles bestätigen, was diesem ehrwürdigen Ort geschenkt, zugetragen und dargebracht worden ist, sowohl durch die großzügige Schenkung der Kaiserin Adelheid guten Angedenkens als auch durch irgendeine schriftlich niedergelegte Urkunde anderer Menschen, zusammen mit (sämtlichen) befestigten Siedlungen (castellis), Dörfern, Höfen, Kapellen, Gebetshäusern, Hufen, Feldern, Weinbergen, Wiesen, Weiden, Wäldern, Bergen, Tälern, Ebenen, Gewässern und Wasserläufen, Fischereien, Mühlen, bestellten und unbestellten Ländereien, Ufern, Häfen, Unfreien beiderlei Geschlechts (servis, ancillis), Halbfreien beiderlei Geschlechts (aldionibus, aldianis), aber auch mit allen Besitzungen, in die das ehrwürdige Kloster rechtmäßig eingewiesen ist oder wurde (investituram habet vel habuit) von dem Tag an, an dem die überaus erlauchte, vorgenannte Adelheid die Mönche dort ansiedelte. Wir freilich bestätigen und schenken selbigem Kloster mit unverbrüchlicher Übertragung das Kloster des heiligen Anastasius mit all seinem Zubehör nebst dem Hof Olonna, (ferner) Montecelli, Erbaria, Basiliucia, Frixinaria, Rivus cervinus, das Land von Petrus Albesanus, das Land, das Liutald gehörte, zusammen mit der Hufe von Pelenzuna, (ebenso) Tollianum, Pastorianum, Cauconate, Vergemini, Garlascum mit einem zwei Meilen umfassenden Bezirk ringsum, das beim Pfalztor (Palatinam portam) und (dem Tor) des heiligen Johannes gelegene Grünland mit allem Zubehör und angrenzenden Land sowohl innerhalb als auch außerhalb der Stadt Pavia, die Königswiese (Pratum regium). Darüber hinaus haben wir diesem (Kloster) als Eigentum bestätigt: das Kloster der heiligen Gottesmutter Maria, das an dem Ort namens Pomposa errichtet ist, und alles, was in Comaglum zu selbigem Kloster gehört innerhalb der Burg und außerhalb, sowohl in Reda als auch in Quintum, Corva cervina, Figariolum, Zunzadega, Zunzianum (und) Serenianum sowie alle Salinen, Ölbaumpflanzungen und auch alles, was zum vorgenannten Kloster der heiligen Gottesmutter Maria oder allen anderen Orten (gehört), die (ihrerseits) erkennbar zum Kloster des heiligen Erlösers, unseres Herrn Jesus Christus, gehören, sowohl dort als auch an den übrigen Orten, ebenso Armentaria und Blundi mit unsagbar großem Zubehör. Wir verfügen und befehlen daher, dass kein Bischof, Herzog, Markgraf, Graf, Vizegraf (vicecomes) oder Gastalde, noch irgendeine geringe oder bedeutende Persönlichkeit unseres Reiches es sich anmaßen möge, selbiges Kloster ohne gesetzliches Urteil seiner beweglichen oder unbeweglichen Güter oder irgendwelcher Ländereien zu entkleiden (disvestire). Darüber hinaus setzen wir fest und gestehen kraft unserer königlichen Autorität zu, dass es, falls ­ was des öfteren passiert ­ der Abt des vorgenannten Klosters die Wohnstatt dieses Lebens verlässt (= stirbt), den Mönchen freistehen soll, aus dem Schoß selbiger Kirche jemanden zum Vater (= Abt) wählen, der ihnen als der beste erscheint, wobei kein Bischof und kein Sterblicher Widerspruch einlegen darf, und es soll keinem Mönch je gestattet sein, aus einem anderen Kloster in dieses (Kloster) überzutreten ohne den Willen der Mönche, die dort Gott dienen. Wenn aber jemand diese unsere kundgetane Autorität und Verfügung verletzt (violator extiterit) oder sich anmaßt (presumpserit), (die Besitzungen) der vorgenannten Kirche des heiligen Erlösers zu mindern oder sich in (ihren) befestigten Siedlungen (castellis), Dörfern oder sonstigen Orten einzuquartieren, (dort) eine Gerichtsversammlung ohne Auftrag des Abtes selbigen Klosters in irgendeiner Form abzuhalten oder irgendeinen Frondienst, eine öffentliche Verrichtung oder einen Zoll zu erpressen oder zu erheben oder gar die Mönche wegen irgendeiner Angelegenheit zu belästigen, so soll er wissen, dass er tausend Pfund reinen Goldes (auri cocti) als Strafe zahlen muss, die Hälfte an unsere Kammer, die Hälfte an den Abt selbigen Klosters, die (dieses Amt) zu diesem Zeitpunkt innehat, und darüber hinaus soll er, was für ihn noch schlimmer ist, zusammen mit Judas, der unseren Herrn, den Erlöser, verraten hat, in dessen Namen das vorgenannte Kloster errichtet ist, dem ewigen Feuer überantwortet werden. Damit aber diese urkundliche Verfügung, die kraft unserer Autorität vollzogen wurde, für echt gehalten werde, haben wir die vorliegende Seite, wie man unten sieht, eigenhändig bestätigt und mit unserem Siegel kennzeichnen lassen.
Zeichen des gänzlich unbesiegten Königs Arduin.
Ich, Cunibert, habe in Vertretung des Erzkanzlers Petrus, des Bischofs von Como, rekognosziert.
Gegeben am 20. Februar, im Jahre der Fleischwerdung des Herrn 1002, 15. Indiktion, im ersten Jahr der Königsherrschaft des Herrn Arduin; vollzogen in der Pfalz zu Pavia; Glücklich Amen!
(Übersetzung: Eike Schmidt)

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