Urkunde Heinrichs II. für das Kloster Michelsberg bei Bamberg (DH II. 366)

(Heinrich bestätigt dem Kloster Michelsberg bei Bamberg die von Bischof Eberhard von Bamberg geschenkten Besitzungen und verleiht ihm das Wahlrecht, vorbehaltlich der bischöflichen Zustimmung. Frankfurt 1017 Mai 8.)

Bei der nur abschriftlich überlieferten Urkunde vom 8. Mai 1017 handelt es sich um ein Kaiserdiplom Heinrichs II. für das Kloster Michelsberg, das er im Zusammenwirken mit Bischof Eberhard von Bamberg gegründet hatte. In der Urkunde ist nicht Heinrich, sondern Eberhard der eigentlich Handelnde. Heinrich bestätigt nur die Schenkung. Ein solches Vorgehen war durchaus üblich und lag im Interesse des Klosters, das so eine Urkunde des Kaisers in seinem Archiv aufbewahren konnte, welche einen besseren Nachweis bot als eine "nur" bischöfliche Urkunde. Dies galt um so mehr, weil Heinrich Zeit seines Lebens erheblichen Einfluss auf die Geschicke seiner Gründungen nahm. Wie wichtig er auch diesen Akt nahm, lässt sich daran erkennen, dass er die Arenga vermutlich selbst diktierte. Da hier die gelasianische Zweigewalten-Lehre vorgestellt wird, unterscheidet sich diese Arenga von den sonst üblichen Formulierungen und kann kaum ohne das Wissen des Kaisers zustande gekommen sein.
Einige der übertragenen Höfe hatte er selbst zwei Jahre zuvor an das Hochstift Bamberg geschenkt: die vier Höfe Rodheim (Mittelfranken), Welbhausen (Mittelfranken), Schnackenwerth (bei Schweinfurt/Unterfranken) und Wonfurt (bei Haßfurt/Unterfranken) (DH II. 332). Sie gehörten zu einem umfangreichen Tauschgeschäft mit dem Kloster Hersfeld, das durch mehrere Urkunden dokumentiert wird (DDH II. 329-332). Damals fertigte man zwei fast wortgleiche Urkunden an, eine für das Kloster Hersfeld DH II. 332a), von dem Heinrich die Besitzungen eingetauscht hatte, und eine für Bamberg (DH II. 332b).
Anhand der Urkunden, die die vier Höfe aufzählen, lässt sich exemplarisch zeigen, mit welchem Problem jeder zu tun bekommt, der sich um die Besitzgeschichte einer Institution bemüht: die Variation von Namen, besonders von Ortsnamen. Im Folgenden werden die Namen jeweils in der Reihenfolge der Diplome H II. 332a, 332b und 336 wiedergegeben. Rodheim heißt einheitlich Rodeheim, für Welbhausen wird Wanlebehusun, Vuallibehusen und Wallibehusen geschrieben, Schnackenwerth ist in den Formen Werede, Vueritha und Weritha aufgeführt und Wonfurt wird als Wouurdi und zweimal als Vufordi wiedergegeben. Zwar kann man bei dieser Übersicht und geringen sprachwissenschaftlichen Kenntnissen sehr schnell auf die Identität der jeweiligen Ortsnamen schließen, zumal die Urkunden in einem Entstehungszusammenhang stehen. Man kann sich aber auch vorstellen, wie schwierig die Identifikation werden kann, wenn die Abweichungen ­ vielleicht aufgrund eines größeren zeitlichen Abstandes ­ zahlreicher werden. Wenn keine Kontinuität von einer frühen mittelalterlichen Erwähnung bis zur modernen Namenform gegeben ist, müssen häufig viele Fragezeichen stehen bleiben, was gerade dann, wenn man einen Besitzstand anschaulich kartieren möchte, zu fast unüberwindlichen Problemen führt. Nur sehr mühsame und aufwendige Forschungen von historisch und sprachwissenschaftlich ausgebildeten Fachleuten, die mit der lokalen und regionalen Überlieferung bis ins Detail vertraut sind, können hier Licht ins Dunkel der Geschichte bringen.
(Tania Brüsch) >