Urkunde Heinrichs II. für die bischöfliche Kirche zu Paderborn (DH II. 368)

(Heinrich schenkt der bischöflichen Kirche zu Paderborn das ihm übertragene Besitztum des Heinrich in den neun genannten Orten, unter der Bedingung der Überweisung von Kleidung und Nahrung eines Domherrn für sich und seine Gemahlin seitens des jeweiligen Bischofs und der Aufnahme beider in die Gebetsgemeinschaft der Kirche. Paderborn 1017.)

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich, durch die Gnade Gottes Kaiser der Römer und Mehrer des Reiches. Der Eifer aller Getreuen Christi wisse, dass wir aus Ehrfurcht vor der göttlichen Liebe und auf Bitten und Anregung unserer höchstgeliebten Gemahlin ­ die wir zwei in einem Fleische sind ­ Kunigunde, der heiligen Kirche von Paderborn, die zur Ehre der heiligen Gottesmutter Maria, des heiligen Märtyrers Kilian und des heiligen Liborius, des dreifach glückseligen Bekenners, geweiht ist, ein solches Gut zu eigen gegeben haben, wie es uns unter Ausschluss des Widerspruchs aller Menschen Heinrich übertragen hat (in der Grafschaft des Grafen Hermann in Dulmine eine Hufe, in Nienhem eine Hufe, in Situnne eine Hufe, in Halostron eine Hufe, in Berchalostron eine Hufe, in Lehembeke eine Hufe, in Horlon eine Hufe; in der Grafschaft des Grafen Otto: In Elvepo eine Hufe, in Ricoldinchuson eine Hufe) mit 50 Unfreien beiderlei Geschlechts, Hofstätten, Dörfern, Weiden, Wassern und Wasserläufen, Fischereien, Mühlen, Wäldern, Jagden und allem Zubehör und sämtlichen Nutzungen, auf welche Weise auch immer sie benannt werden können, mit der Maßgabe, dass jeder von uns beiden darin (= in dieser Kirche) hinsichtlich Kleidung wie Nahrung eine Kanonikerpfründe (tam vestitura quam victu stipendialem) vom Bischof des vorgenannten Bischofsitzes, d.h. jetzt vom Herrn Bischof Meinwerk und später von seinen Nachfolgern, mit der gemeinschaftlichen Zustimmung der Kanoniker unter ewiger vollkommener Teilhabe an den Gebeten wie einer der Brüder empfangen und zu seiner Verfügung besitzen soll. Und damit die Übertragung unserer Freigebigkeit fest und unverletzt bestehen bleibe, haben wir die darüber aufgeschriebene Urkunde mit eigener Hand bekräftigt und befohlen, dass sie mit unserem Siegel unten besiegelt werde (subterbullari).
Zeichen des Herrn Heinrich, des unbesiegbarsten Kaisers der Römer und Mehrers des Reiches.
Kanzler Gunther hat an Stelle des Erzkapellans Erkanbald rekognosziert.
Gegeben am vierten Tag vor den Iden des Juni, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1017, im 16. Jahr der Königsherrschaft des Herrn Heinrich II., im 3. Jahr seines Kaisertums; geschehen zu Paderborn.
(Übersetzung: Klaus van Eickels)