Urkunde Heinrichs II. für die bischöfliche Kirche zu Paderborn (DH II. 341)

(Heinrich schenkt der bischöflichen Kirche zu Paderborn die Erbgüter des Bischofs Meinwerk, welche dieser seiner Mutter Adala und Adala dem Kaiser übertragen hat, und verleiht ihr für dieselben die Immunität. Dortmund 1016 Januar 10.)

Am 10. Januar 1016 stellte die königliche Kanzlei eine Urkunde für die bischöfliche Kirche zu Paderborn aus. Der zufolge schenkte Heinrich II. der dortigen Kirche zehn namentlich genannte Höfe aus dem Erbgut Bischof Meinwerks. Dieser hatte sie seiner Mutter Adala und diese wiederum dem Kaiser übertragen. In der Vita Meinwerci (c. 132) werden die Hintergründe geschildert. Demnach war Adala nach ihrer ersten Ehe gegen den guten Rat des Sohnes, der ihr zum Gott gefälligeren Witwenstand riet, eine zweite Ehe eingegangen. Adala wird als boshaft und verdorben geschildert. Angeblich soll sie sogar den Mord an ihrem Sohn, Graf Dietrich, in Auftrag gegeben haben, wofür sie dann vor Gericht zur Rechenschaft gezogen und zum Tode verurteilt wurde. Meinwerk setzte sich zunächst für eine Verurteilung seiner Mutter ein, wurde dann von anderen gedrängt, er solle sich für das Leben seiner Mutter verwenden, woraufhin der Bischof das Urteil in das Ermessen des Kaisers gestellt habe. In der Zwischenzeit rieten andere Adala, die Güter, die Meinwerk ihr aus dem väterlichen Erbgut für ihren Lebensunterhalt überlassen hatte, dem Kaiser zu übertragen. Die Gütertradition wurde, wie in der Urkunde erwähnt, von ihrem Ehemann und Vogt (advocatus), Graf Balderich, vollzogen, da Adala als Frau nicht rechtsfähig war. Heinrich gab die Schenkung an die Paderborner Kirche weiter und fügte als Eigenleistung noch die Immunität hinzu. Demjenigen, der seiner Verfügung zuwiderhandle, drohte er eine Strafe an: Je 50 Pfund Gold sollten an seine Kammer und an die Paderborner Kirche gezahlt werden. Eine derartige Sanctio findet man in den Urkunden Heinrichs II. für Empfänger nördlich er Alpen eher selten. An der Echtheit der Urkunde wird dennoch nicht gezweifelt. Sie ist im Original überliefert; der Text wiederholt wortgetreu eine frühere Urkunde, die nur abschriftlich überliefert ist. Beide werden dem Notar GB zugeschrieben, das Original aufgrund der Schrift, die Vorurkunde wegen des Diktats und weil der Abschreiber offenbar die Schrift GBs nachahmte. Merkwürdig bleibt allerdings, dass die Höfe Goldbeck und Dohnsen bereits mit der Vorurkunde übertragen wurden, nun aber noch einmal geschenkt werden. Außerdem fällt auf, dass zwischen beiden Urkunden, die durch die Wiederholung des Wortlauts auf den gleichen Sachzusammenhang zu verweisen scheinen, immerhin drei Jahre liegen. Unter diesen Umständen sind an dem Bericht der Vita Meinwerci, der ja dem 12. Jahrhundert entstammt, zusätzliche Zweifel angebracht.
(Tania Brüsch)