Sachsenspiegel

andrecht I 3 § 3

Nun verstehen wir auch, wo die Verwandtschaft beginnt und wo sie endet. Am Kopf ist Mann und Frau zu stehen bestimmt, die ehelich und rechtmäßig zusammengekommen sind. Am Glied des Halses die Kinder, die ohne Halbbürtigkeit von Vater und Mutter geboren sind. Gibt es da Halbbürtigkeit, so können diese Halbgeschwister nicht an einem Glied stehen, sondern rücken in das zweite Glied. Nehmen zwei Brüder zwei Schwestern zur Ehe und der dritte Bruder eine fremde Frau, so sind ihre Kinder doch gleich nahe, daß ein jeder des andern Erbe nehme, sofern sie einander ebenbürtig sind. Vollbürtige Bruderkinder stehen an dem Gelenk, das Schultern und Arme verbindet. Das gleiche gilt für die Kinder der Schwester. Dies ist der erste Verwandtschaftsgrad, den man als Vettern rechnet: Bruderkind und Schwesterkind. An dem Ellenbogen steht der zweite Verwandtschaftsgrad; am Handgelenk der dritte; an dem ersten Glied des mittleren Fingers der vierte; an dem zweiten Glied der fünfte; an dem dritten Glied desselben Fingers der sechste. An dem siebten befindet sich ein Nagel und nicht ein Glied. Deshalb endet hier die Verwandtschaft mit dem Nagelvetter. Diejenigen, die sich zwischen dem Nagel und dem Kopf an gleicher Stelle zur Verwandtschaft rechnen können, nehmen das Erbe zu gleichen Teilen. Wer sich aber näher zur Verwandtschaft rechnen kann, der nimmt das Erbe zuvor. Die Verwandtschaft, die Erbe nehmen kann, endet im siebten Glied, wenn auch der Papst erlaubt hat, eine Frau aus dem fünften Verwandtschaftsgrad zu heiraten. Denn der Papst kann kein Recht setzen, mit dem er unser Land- oder Lehnrecht schmälert.
(Übersetzung: Ruth Schmidt-Wiegand)

Landrecht III 62 § 1

Fünf Orte, die Pfalzen heißen und an denen der König rechte Hoftage halten soll, liegen im Lande zu Sachsen. Die erste ist Grone, die zweite Werla, das nach Goslar verlegt wurde (oder: das liegt in der Nähe von Goslar). Die dritte ist Wallhausen, Allstedt ist die vierte, Merseburg die fünfte.
(Übersetzung: nach Ruth Schmidt-Wiegand)