Urkunde Heinrichs II. für das Bistum Merseburg (DH II. 64)

(Heinrich beurkundet die Erneuerung des Bistums Merseburg und die Einsetzung seines Kapellans Wigbert zum Bischof, bestätigt der wiederhergestellten Kirche ihre Besitzungen und Rechte in Zwenkau, Merseburg, Eythra und Helfta, verleiht ihr aus seinem Eigentum fünf Ortschaften und restituiert ihr den vom Bistum Halberstadt eingelösten Teil seiner Diözese. Wallhausen 1004 März 4.)

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich, durch die Gunst der göttlichen Gnade König. Die katholische Kirche des gesamten Erdkreises und vor allem der gegenwärtige Eifer unserer Getreuen ebenso wie ihre gesamte zukünftige Nachkommenschaft soll wissen, dass die Gott gegenüber fromme Sorgfalt des großen Kaisers Otto (I.) die heilige Kirche von Merseburg als Bischofssitz zu Ehren des heiligen Johannes des Täufers sowie der heiligen Märtyrer Christi Laurentius und Romanus in Erfüllung eines Gelübdes zuerst auszeichnete, nachdem dort der höchst umsichtige Boso als Hirte eingesetzt worden war, den Ort zunächst mit den notwendigen Mitteln und Aufwendungen erhöhte und aus eigenem Dienst sowohl Einkünfte als auch Landbesitz hinzufügte, damit er das, was er hier mit Segen sich selbst zeitlich mindernd säte, durch ewigen Lohn vor Gott zurückerhaltend ernten könnte. Als diese starben und Bischof Giselher nachfolgte, wurde jenes ehrwürdige Haupt und Namen eines Bistums beklagenswert in eine Abtei umgewandelt und ging bis in unsere Zeit durch die sozusagen unbedachte Frömmigkeit einiger (quorundam, ut ita dicamus, inconsiderata religio) in den Dienst des Erzbistums Magdeburg über. Da wir deshalb, wie wir glauben aus göttlichem Antrieb, gemeinsam mit unserer Gemahlin und Teilhaberin an unseren Königtümern (coniux et regnorum consorte) Kunigunde den vorgenannten Bischofssitz wieder instandsetzen wollten, haben wir nach dem Tod Bischof Giselhers diesen Wunsch wirksam erfüllt und, nachdem wir dort den ehrwürdigen Wigbert aus unserer Kapelle als Bischof eingesetzt hatten, alles, was auf irgendeine Weise von unseren königlichen und kaiserlichen Vorgängern diesem Ort einst übertragen oder durch schriftliche Anordnungen anvertraut oder auf irgendeine Weise von dort entfremdet worden war, erneut gesammelt und jenem heiligen Bischofssitz durch diese ausgezeichnete (Urkunde) der königlichen Majestät bekräftigt, d.h. eine gewisse einst königlichem Recht unterstehende Stadt Zwenkau (civitas Zvenkowa) in der Gegend Schkeuditz (regio Schutizi) gelegen mit ihrem namengebenden Forst und ihrem gesamten übrigen Zubehör, auch den königlichen Hof mit Gebäuden in der Burg Merseburg und alle Hofstätten innerhalb und außerhalb der Burg, die Kaufleute besitzen, außerdem auch Markt, Münze und Zoll insgesamt und was dort einst königlicher Nutzung zugehörig schien, an Abgaben und Zahlungen von Händlern (in wadiis aut freda solutione negotiatoria), Gerichtseinkünften oder anderen Nutzungen, die die öffentlichen Einnehmer zum Nutzen des Königs zu fordern pflegten, auch die königlichem Recht unterstehende Kirche von Helfta (Helpidi) in der Nähe des königlichen Hofes mit ihrem Friedhof und Zubehör, auch die Ortschaft Eythra (villa Itra) mit all seinem Zubehör. Auch unseren Bann über die dem vorgenannten bischöflichen Sitz übertragenen Güter haben wir dem vorgenannten Bischof Wigbert gewährt, und zwar so, wie es in den alten Schriften (dieser) Kirche enthalten ist; im übrigen gebieten wir kraft königlichen Wortes, dass kein Graf oder irgend jemand aus richterlicher Gewalt irgendein Recht über bischöflichen Besitz haben soll, außer der Vogt, den der Bischof selbst sich nach seinem Willen gewählt hat. Aus unserem Besitz haben wir ferner folgende fünf Ortschaften (villae) hinzugefügt: Tanneroda (Frankleben), Bunivua (Beuna), Pleziga (Blösien), Zebedesdorf (Wüstung im Teufelsbett nordwestlich von Merseburg) und nochmals Zebedesdorf (Wüstung Schwezdorf) mit Knechten und Mägden und jeglichem Zubehör. Zur Mehrung der künftigen Festigkeit und des Ansehens des Bistums haben wir den Teil der Diözese Halberstadt, die wir vom ehrwürdigen Bischof Arnulf gegen hundert und dienstbare Hufen an ihm unterstehenden Orten ertauscht und ausgelöst haben, d.h. soweit sich jene Burgwardschaft Magdeburg diesseits der Saale erstreckt, dem heiligen Altar in Gegenwart des päpstlichen Abgesandten Bischof Leo und der heiligen Väter und der Fürsten unseres Reiches, nach ewigem Recht zu behalten übertragen, jenseits der Saale aber soweit, wie das menschliche Alter (= Erinnerung alter Dinge) seine früheren Grenzen noch bewahrt, und zwar mit der Maßgabe, dass wenn irgend jemand, was fern sei, irgendeine dieser Bestimmungen zu verletzen sich vornimmt, er dem Zorn des höchsten und ewigen Richters und der Rache des heiligen Johannes des Täufers, des milden Märtyrers Laurentius und des großen Romanus, der dort körperlich ruht, am jüngsten Tag des Gerichts gemäß seinem eigenen Willen verfallen sein soll. Damit diese unsere Besitzübertragung, Erneuerung und Bestätigung fest und unverletzt Bestand habe, haben wir befohlen, dieser Seite unserer Anordnung (= Urkunde), die wir mit eigener Hand bekräftigt haben, unser Siegel aufzudrücken.
Zeichen des Herrn Heinrich, des unbesiegbarsten Königs durch Christus.
Egilbert hat als Kanzler anstelle des Erzkapellans Willigis rekognosziert.
Gegeben am 4. März erste Indiktion, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1004, im zweiten Jahr der Königsherrschaft des Herrn Heinrich; geschehen zu Wallhausen.