Urkunde Heinrichs II. für die bischöfliche Kirche zu Verden (DH II. 416)

(Heinrich bestätigt die Tradition, durch welche der Freigelassene Abbo sich mit seiner Familie und Habe der bischöflichen Kirche zu Verden zu eigen gegeben hat. Koblenz 1019 August 15.)

Am 15. August 1019 stellte Heinrich II. eine Urkunde aus, die einen Rechtsakt bestätigen sollte: Der Freigelassene Abbo hatte sich mit seiner Familie und seiner Habe der bischöflichen Kirche zu Verden zu Eigen gegeben. Ein solcher Akt kommt nur dem modernen Menschen, für den die Freiheit zu den höchsten Gütern zählt, merkwürdig vor. Für den mittelalterlichen Menschen galt es, zunächst das Überleben und die Existenz seiner Familie zu sichern. Freiheit war nur dann ein wertvolles Gut, wenn der Besitz ausreichte, um den aus der Freiheit resultierenden Anforderungen gerecht werden zu können. Beispielsweise konnte die Pflicht zur Heerfolge eine Familie innerhalb weniger Jahre in den Ruin treiben. Die Unfreiheit konnte den Vorteil haben, dass man von diesen oder ähnlichen Verpflichtungen befreit war und einen Herrn hatte, der für den Schutz seiner Leute zu sorgen hatte. Wer sich freiwillig in Unfreiheit begab, hatte zudem die Möglichkeit, Bedingungen auszuhandeln ­ unfrei war also nicht gleich unfrei.
Die Urkunde, die Abbos Tradition an die Verdener Kirche bekräftigt, wurde auf Bitten Bischof Wiggers von Verden von Heinrich II. ausgestellt. Geschrieben wurde sie von Erich. Er war Bischof von Havelberg, seit dem großen Slavenaufstand von 983 hatte jedoch kein Bischof in Havelberg mehr sein Amt ausüben können. Erich nahm daher andere Aufgaben war und entlastete dann und wann die Kanzlei Heinrichs II., besonders wenn es sich um sächsische Empfänger handelte. So diktierte er den Text der Urkunde dem Notar GB, der ihn auf einem dafür vorbereiteten Blankett niederschrieb.
(Tania Brüsch)