Beschlüsse der Synode von Seligenstadt

Im Namen Gottes habe ich, Aribo, Erzbischof des Mainzer Stuhls, obwohl unwürdig, mit unseren übrigen Brüdern und Mitbischöfen Burchard von Worms, Werner von Straßburg, Bruno von Augsburg, Eberhard von Bamberg, Meginhard von Würzburg und auch den ehrwürdigen Äbten Richer von Fulda, Ernold von Hersfeld, Reginbold von Lorsch, Hericho von (St. Maximin) Trier, Eberwin von Tholey (Trier), Heinrich von St. Burchard (Würzburg), Sigizo von Schlüchtern, Gerbert von St. Alban (Mainz), Adalbert von Klingenmünster und Rudolf von Bleidenstadt in Seligenstadt eine Synode gehalten, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1022, 5. Indiktion, am 12. August, im 22. Jahr der Königsherrschaft des Herrn Heinrich II. und im 8. Jahr seiner Kaiserherrschaft, auf dass mit dem gemeinsamen Rat und Zustimmung unserer genannten Mitbrüder vielfältiger Streit über Gottesdienstformen und von Synoden beschlossenes Recht beigelegt und die Unterschiedlichkeit unserer einzelnen Gewohnheiten durch ehrbare Übereinkunft in eins zusammengeführt werde. Unpassend fürwahr erschien es jener heiligen Synode, dass die Glieder mit dem Haupt nicht eines Sinnes sind und jene Unterschiedlichkeit im Gefüge eines einzigen Körpers herrsche. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, sind deshalb durch gemeinsamen Konzilsbeschluss folgende Kapitel festgesetzt worden:

1. Über die Enthaltung von Leib und Blut zu nachfolgend genannten Zeiten. 14 Tage vor dem Fest des heiligen Johannes des Täufers sollen alle Christen in Enthaltung von Fleisch und Blut verharren, wenn nicht Krankheit sie hindert, oder ein Festtag, der in jenem Bistum feierlich begangen wird, darauf fällt, und entsprechend vor der Geburt des Herrn, am Vorabend des Festes der Erscheinung des Herrn, am Vorabend des Festes aller heiligen Apostel, am Vorabend des Festes Mariae Himmelfahrt, am Vorabend des Festes des heiligen Laurentius, am Vorabend des Festes Allerheiligen. Den vorgenannten Vorabenden fügen wir eine Stunde der Stärkung (= eine Stunde, in der gegessen werden darf) hinzu, außer bei Krankheit und außer es wäre jemand, der sich aus eigenem Wunsch weitergehender Enthaltung befleißigen möchte.

2. Über das Einhalten des Fastens zu vier Zeiten (quator tempora; Quatembertage). (Anstelle der bislang) unklaren (Regelung des) Fastens zu vier Zeiten (im Jahr) setzen wir folgende sichere Vorschrift, dass nämlich, wenn der 1. März auf einen Mittwoch oder früher(en Tag der Woche) fällt, so soll in derselben Woche das Fasten gehalten werden; wenn aber der 1. März auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag fällt, werde das Fasten auf die folgende Woche verschoben.
Überlieferung A: Entsprechend regeln wir die übrigen vier Zeiten.
Überlieferung B: In entsprechender Weise soll, wenn der 1. Juni auf einen Mittwoch oder früher(en Tag der Woche) fällt, in der folgenden Woche das Fasten gehalten werden. Und wenn er auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag fallen sollte, soll das Fasten der dritten Wochen vorbehalten sein.
Und es ist zu wissen, dass wenn einmal das Fasten im Juni nach der vorgenannten Regel auf den Vorabend des Pfingstfestes fällt, soll es wegen der Feier der Taufe zu diesem Zeitpunkt nicht gehalten werden, sondern in der Woche des Pfingstfestes selbst. Und wegen der Feier des Heiligen Geistes sollen die Diakone sich mit Dalmatiken bekleiden, Halleluja soll gesungen, das "Lasst die Knie uns beugen!" (flectamus genua) aber unterlassen werden. [In derselben Weise ist über das Fasten im September beschlossen worden, dass, wenn der 1. September auf einen Mittwoch oder früher(en Tag der Woche) fallen sollte, dann das Fasten in der dritten Woche begangen wird; und wenn es auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag fällt, wird in der vierten Woche zu fasten sein.] Im Dezember ist aber auch jenes zu beachten, dass am Samstag unmittelbar vor Heiligabend das Fasten gehalten werden soll, da es unpassend ist, wenn Heiligabend auf einen Samstag fällt, zugleich den Vorabend von Weihnachten und das Fasten zu begehen.

3. Zu welchen Zeiten rechtmäßige Eheschließungen zu verbieten sind. Über rechtmäßige Eheschließungen wurde beschlossen, dass kein Christ heiraten darf vom Advent bis zum achten Tag nach Erscheinung des Herrn und vom Sonntag Septuagesima (= 9. Sonntag vor Ostern) bis zum achten Tag nach Ostern (= Weißer Sonntag) und auch nicht in den vorgenannten vierzehn Tagen vor dem Fest des Heiligen Johannes des Täufers und auch nicht zu den vorgenannten Fasttagen oder in allen Nächten, die Feiertagen vorangehen.

4. Dass ein Priester, der nach dem Hahnenschrei trinkt, außer wenn ihn höchste Notwendigkeit zwingt, am folgenden Tag keine Messe singen soll. Auf derselben Synode wurde beschlossen, dass ein Priester, der in Sommernächten nach dem Hahnenschrei trinkt, am folgenden Tag die Messe nicht feiern soll, in Winternächten entsprechend, außer es zwinge ihn höchste Notwendigkeit.

5. Dass kein Priester mehr als drei Messen am Tag singen soll. Ebenso wurde beschlossen, dass kein Priester es wagen soll, am Tag mehr als drei Messen zu feiern.

6. Dass niemand das Korporale zur Löschung eines Brandes ins Feuer werfen soll. Auf der heiligen Synode wurde Klage geführt über einige höchst törichte Priester, die, wenn sie einen Brand sehen, das dem Leib des Herrn geweihte Korporale zur Löschung des Brandes in verwegener Anmaßung ins Feuer werfen. Daher wurde unter Androhung der Exkommunikation festgesetzt, dass dies nicht länger geschehen soll.

7. Was zu tun ist, wenn zwei des Ehebruchs beschuldigt werden und einer gesteht, der andere es aber abstreitet. Es wurde gefragt, wie zu verfahren sei, wenn zwei des Ehebruchs beschuldigt worden sind und einer gesteht, der andere es aber abstreitet. Von der heiligen Synode wurde beschlossen, dass derjenige, der es abstreitet, sich durch glaubwürdiges Urteil reinigen, der Geständige aber würdig Buße tun soll.

8. Dass niemand in der Kirche ein Schwert trage. Von der heiligen Synode wurde beschlossen, dass niemand in der Kirche ein Schwert tragen soll, ausgenommen nur das königliche (Schwert).

9. Dass schlechte Verhandlungen (mala colloquia) (weder) in der Kirche noch im Vorhof (atrium) der Kirche geführt werden sollen. Die heilige Synode hat beschlossen, dass die schlechte Gewohnheit, die sich schon bei fast allen ausgebreitet hat, gänzlich verboten werden soll, dass sie nämlich ihre Verhandlungen (colloquia sua) in den Vorhöfen der Kirchen anberaumen und dann sogar in der Kirche selbst abhalten, wo nur Gebete und Gottesdienste gehalten werden sollen.

10. Über das Evangelium "Im Anfang war das Wort É" und die besonderen Messen, dass sie nur zu ihrer Zeit gehalten werden sollen. Gewisse Laien und vor allem Frauen (matronae) haben die Gewohnheit, dass sie täglich das Evangelium "Im Anfang war das Wort É" und besondere Messen, d.h. von der heiligen Dreifaltigkeit oder vom heiligen Michael hören. Daher wurde auf selbiger Synode beschlossen, dass dies in Zukunft nicht mehr gesehen soll, außer zu seiner Zeit, es sei denn ein Gläubiger wollte sie aus Ehrfurcht vor der heiligen Dreifaltigkeit hören und nicht aus irgendeinem Aberglauben (divinatio). Und wenn er will, dass ihm Messen gesungen werden, dann soll er die Messen vom Tage oder für das Heil der Lebenden oder für die Verstorbenen hören.

11. Über die Berechnung der Blutsverwandtschaft. Einige wollen die Generation der Blutsverwandtschaft so berechnen, dass Bruder und Schwester die erste (Generation) bilden. Die heilige Synode hat jedoch beschlossen, wie es auch von den alten Vätern (der Kirche) festgelegt ist, dass es nicht so sein soll, sondern dass Vetter und Base oder Sohn des Bruders und Tochter der Schwester als erste (Generation) gezählt werden sollen.

12. Dass keine Bauwerke von Laien im Vorhof (einer Kirche) errichtet werden sollen. Es wurde festgesetzt, dass Bauwerke von Laien, die mit Kirchen verbunden sind, abgetragen und im Vorhof einer Kirche keine anderen als solche von Priestern errichtet werden sollen.

13. Dass kein Laie einem Priester seine Kirche übertrage (commendare) außer mit Erlaubnis des Bischofs. Ebenso wurde beschlossen, dass kein Laie einem Priester seine Kirche übertrage ohne Zustimmung des Bischofs; vielmehr soll er ihn zuvor zu seinem Bischof oder dessen Stellvertreter (vicarius) schicken, damit er geprüft werde, ob er nach Wissen, Alter und Charakter so beschaffen sei, dass ihm das Volk Gottes würdig anvertraut werden kann (commendari possit).

14. Wenn zwei des Ehebruchs angeklagt worden sind, was dann zu tun ist. Die heilige Synode hat beschlossen, dass, wenn zwei des Ehebruchs angeklagt worden sind und beide es abstreiten, dass dann beide sich reinigen sollen; und wenn sie bitten, dass ihnen zugestanden werde, dass einer von ihnen beide durch göttliches Urteil reinige, dass dann, wenn der eine stürzt, beide als überführt gelten sollen.

15. Dass das angeordnete Fasten (bannitum ieiunium) von allen sorgfältigst beachtet werde. Es wurde beschlossen, dass das angeordnete Fasten, in welchem Bistum auch immer es gehalten wird, sorgfältigst beachtet werde, und zwar so, dass, wenn irgendeiner eines jener acht untersagten Dinge ablösen will, er einen Armen seinen Mitteln entsprechend an selbigem Tage verpflege.

16. Über die Romfahrer. Die heilige Synode hat beschlossen, dass niemand ohne Erlaubnis seines Bischofs oder seines Stellvertreters nach Rom gehen soll.

17. Dass einem Büßenden das vierzigtägige Bußfasten (carina < quadragesima) nicht geteilt (= unterbrochen) werden soll (dividatur). Bei Androhung der Exkommunikation wurde beschlossen, dass kein Priester es wagen soll, einem Büßenden das vierzigtägige Bußfasten zu teilen, wenn nicht eine Krankheit eintritt.

18. Über diejenigen, die die Buße von ihren Priestern nicht annehmen wollen. Weil viele durch so große Verschlagenheit ihres Geistes getäuscht werden, dass sie eines Kapitalverbrechens angeklagt von ihren Priestern die Buße nicht annehmen wollen und vor allem darauf vertrauen, dass den nach Rom Ziehenden der apostolische (Vater) alle Sünden nachlässt (dimittat), beschloss die heilige Synode, dass eine solche Vergebung (indulgentia) jenen nichts nütze, sondern dass sie ihrem Vergehen entsprechend zunächst die von ihren Priestern auferlegt Buße erfüllen und, wenn sie dann nach Rom gehen wollen, von ihrem eigenen Bischof die Erlaubnis und einen zum apostolischen (Vater) zu bringenden Brief über diese Dinge erhalten sollen.

19. Dass kein Büßender während des vierzigtägigen Bußfastens von Ort zu Ort ziehen soll. Es wurde bei derselben Versammlung beschlossen, dass kein Büßender, während er vierzig Tage lang zur Buße fastet, von Ort zu Ort ziehen soll, sondern
Überlieferung A: seine Buße dort verrichten soll, wo er sie begonnen hat, so dass sein Priester sein Zeuge sei.
Überlieferung B: er dort bleiben soll, wo er seine Buße empfangen hat, damit ihm sein eigener Priester Zeugnis geben kann.
Wenn er aber wegen feindlichen Hinterhalts dort nicht fasten kann, soll sein Priester ihn einem seiner Mitbrüder an einem Ort, wo er unbehelligt fasten kann, sorgfältigst anvertrauen.

20. Dass kein Priester einen Büßenden in die Kirche führe. Auf der gleichen Synode wurde beschlossen, dass kein Priester ­ außer auf Weisung des Bischofs ­ irgendeinen in eine Kirche führen (= ihm Zutritt gewähren) soll, dem dies wegen irgendeines Vergehens nicht gestattet ist.

Abstammung Ottos und Irmingards (von Hammerstein)
Gebhard und Udo waren Vettern, Söhne zweier Brüder. Gebhard zeugte Cuno, Udo zeugte Otto (recte: Heribert). Cuno zeugte Cuno, Heribert zeugte Otto. Ebenso auf der anderen Seite. Gottfried und Gerbirk waren Vetter und Base. Gottfried zeugte Irmingard. Gerbirk gebar Imiza. Imiza gebar Otto.
(Übersetzung: Klaus van Eickels) 58; Klaus van Eickels) html>