Urkunde Heinrichs II. für die bischöfliche Kirche zu Minden (DH II. 189)

(Heinrich bestätigt der bischöflichen Kirche zu Minden die Immunität, die ihr von Otto II. verliehenen königlichen Gerechtsame zu Minden und das Wahlrecht, Letzteres jedoch mit Vorbehalt der königlichen Zustimmung. Dortmund 1009 März 12.)

Nach einem Königswechsel versuchte für gewöhnlich jede Reichskirche, also die Bischofskirchen und Reichsabteien, vom neuen Throninhaber die Bestätigung der Privilegien vorangegangener Herrscher sowie neue Schenkungen und Privilegierungen zu erhalten. Zwar waren die mittelalterlichen Urkunden normalerweise in perpetuum ausgestellt, jedoch informierte man einen neuen König lieber rechtzeitig über eigene Rechte, als dass dieser sie vielleicht aus Unwissenheit anderweitig vergab, was ohne eine entsprechende Verwaltung und ohne regelmäßige Erinnerung leicht passieren konnte. Eine solche Bitte um Bestätigung konnte man persönlich vortragen, wenn sich eine günstige Gelegenheit bot. Die Mehrzahl der Bittsteller war allerdings auf die Intervention der Königin oder eines anderen Vertrauten des Königs angewiesen. Entsprach letzterer der Bitte, legte man die Privilegien früherer Könige vor, die dann von der königlichen Kanzlei häufig wortgetreu übernommen wurden, indem man lediglich Namen und Daten aktualisierte.
In der vorliegenden Urkunde bestätigt Heinrich II. der bischöflichen Kirche unter ihrem Bischof Dietrich die Immunität, die ihr von Kaiser Otto II. verliehenen Gerechtsame in Minden und das Recht der freien Bischofswahl, bei der er sich jedoch die eigene Zustimmung vorbehält. Der Notar EC, der wahrscheinlich das Original der nur abschriftlich überlieferten Urkunde schrieb, hielt sich verhältnismäßig genau an die Urkunden Kaiser Ottos II. für Minden. Daher ist zu erkennen, dass gerade die Einschränkung der freien Wahl neu ist. Zwar wäre es grundsätzlich möglich, dass bereits Otto III. eine entsprechende Verfügung getroffen hatte, jedoch hat sich kein derartiges Privileg erhalten. Davon abgesehen, achtete Heinrich II. mehr als seine Vorgänger darauf, sein Mitspracherecht bei Bischofs- und Abtswahlen zu wahren.
Einige weitere Angaben wurden wahrscheinlich auf Bitten des Mindener Bischofs modifiziert. Offenbar wollte man den von der Urkunde betroffenen Personenkreis genauer beschrieben haben. Typisch ist in solchen Fällen, dass das Lateinische nicht für alle Rechtsgruppen über Begriffe verfügte, die den deutschen Bezeichnungen entsprachen. Man behalf sich, indem man in den lateinischen Text volkssprachliche Begriffe einfügte, hier beispielsweise maalman. Was gemeint ist, lässt sich nicht eindeutig klären. Der mittelniederdeutsche Begriff mâlman dürfte in diesem Kontext den Unfreien bezeichnen, der sich dem herrschaftlichen Gericht stellen muss.
(Tania Brüsch)