(Heinrich schenkt dem Marienstift zu Aachen den vom Kloster Hersfeld eingetauschten Hof Muffendorf. Aachen 1020 Juli 24.)
Die am 24. Juli 1020 in Aachen ausgestellte Urkunde verbrieft eine Schenkung Heinrichs II. an das dortige Marienstift. Das verschenkte Gut Muffendorf, das in der Nähe von Bad Godesberg (bei Bonn) liegt, hatte er im Jahr 1015 vom Kloster Hersfeld erhalten, worauf in der Urkunde ausdrücklich hingewiesen wird. Damals ging es um ein höchst kompliziertes Tauschgeschäft: Hersfeld bekam seine alten Zehntrechte im thüringischen Friesenfeld und Hassegau zurück und übertrug dem Kaiser dafür Muffendorf. Damit machte man einen Gütertausch zwischen Otto II. und Hersfeld rückgängig. Des weiteren wurde der Reichsabtei im Jahr 1015 von Heinrich II. das Kloster Memleben übertragen; er erhielt dafür unter anderem einige Höfe, die er seiner Bistumsgründung Bamberg schenkte (vgl. DDH II. 330 bis 332). Die Notiz eines Hersfelder Notars auf der Urkunde, mit der Heinrich II. Muffendorf von Hersfeld (DH II. 330) eintauschte, deutet darauf hin, dass es sich bei dem Hof, der nun an das Aachener Marienstift ging, um eine sehr ertragreiche Besitzung gehandelt haben muss.
Das Diplom von 1020, das in zwei Abschriften aus dem 12. und 13. Jahrhundert überliefert ist, zählt aber noch aus einem anderen Grund zu den interessanten Stücken. Heinrich II. weist darin auf ein wesentliches Element im Verhältnis von Kirchen und Königtum hin, das für die ottonisch-salische Reichskirche spezifisch ist. In der Arenga, die möglicherweise wie vielleicht auch die damals noch eher ungebräuchliche Sanctio von Heinrich persönlich diktiert wurde, heißt es in Anspielung auf Lukas 12,48: "Wem mehr gegeben wird, von dem wird mehr gefordert" (cui plus committitur, ab eo plus exigitur). Nur selten wird in den Urkunden so deutlich gemacht, dass die vielen Schenkungen der ottonischen und salischen Könige und Kaiser nicht allein großzügige Wohltaten waren, sondern dass man dafür Gegenleistungen erwartete. Dazu zählten neben der Leistung des Servitium regis und der Pflicht zu Hof- und Heerfahrt auch Gebetsleistungen zum Wohl der Herrscher, ihrer nächsten Familienangehörigen, Vorfahren und Verwandten sowie des Reiches.
(Tania Brüsch)