Urkunde Heinrichs II. für das Kloster Payerne (Peterlingen) (DH II. 69)

(Heinrich bestätigt dem Kloster Payerne (Peterlingen) die Höfe Colmar und Hüttenheim, die einstigen Besitzungen des Guntram im Elsaß mit Ausnahme von Brumath, eine Hufe zu Bohlsbach, sowie das Recht der freien Wahl des Vogtes für diese Orte. 1004.)

Das Kloster Payerne (Westschweiz) war in den 950er Jahren von König Konrad von Burgund, seiner Gemahlin Bertha und seiner Schwester Adelheid, der Gemahlin Ottos I., als Kollegiatstift gegründet worden. Bereits um 965 übergab man das Stift dem Reformkloster Cluny, das hier ein Priorat einrichtete.
Heinrich II. hatte dem Kloster schon im Oktober 1003 einige Besitzungen bestätigt. Die damals ausgestellte Urkunde wiederholte fast wortgetreu ein Diplom Ottos II. Die vorliegende Urkunde ist eine Neuausfertigung der Urkunde von 1003. Wie zuvor bestätigt Heinrich dem Kloster die Höfe Colmar und Hüttenheim sowie weitere Besitzungen. Dieses Mal hatte dem Notar jedoch eine Urkunde Ottos III. vorgelegen, die ebenfalls die Urkunde Ottos II. bestätigt hatte. DH II. 69 weist jedoch im Vergleich zu dem Diplom von 1003 inhaltlich einen wesentlichen Unterschied auf: Abgesehen davon, dass ausdrücklich auf Vorurkunden Ottos I., II. und III. verwiesen wird, fügt Heinrich II. nun das Recht auf die freie Wahl des Vogtes an. Da das Kloster dieses Recht ursprünglich von Otto II. erhalten hatte, darf man davon ausgehen, dass diese Ergänzung der Anlass für die Neuausfertigung war. Möglich wäre es, dass die Vervollständigung auf Drängen Abt Odilos von Cluny zustande kam, mit dem Heinrich II. 1004 zusammentraf. Zwar bevorzugte Heinrich II. die Gorzer Reformbewegung gegenüber der cluniazensischen, jedoch ist auch aus anderen Zusammenhängen überliefert, dass er Cluny und Abt Odilo achtete und schätzte.
Das Datierung, die mit dem 21. November 1004 angeben wird, stimmt vermutlich nur teilweise, denn das Tagesdatum ist mit großer Wahrscheinlichkeit einfach aus der Urkunde von 1003 abgeschrieben worden, während man das Inkarnationsjahr wohl korrekt mit 1004 angab. Allerdings lässt sich nicht mit Gewissheit klären, ob diese Datierung von der königlichen Kanzlei eingefügt oder beim Kopieren der Urkunde verändert wurde, da der Text beider Urkunden nur abschriftlich überliefert ist.
(Tania Brüsch)