Urkunde Heinrichs II. für das Kloster Michelsberg (DH II. 390)

(Heinrich beurkundet eine Schenkung für das Kloster Michelsberg bei Bamberg. ?)

Zu einem unbekannten Zeitpunkt (vielleicht 1018) hatte der Kaiser dem Kloster Michelsberg ein Gut zu Gimbsheim übertragen (DH II. 389), das die Mönche später ­ wohl nicht ganz freiwillig, wie der Hinweis unutiliter nobis vermuten lässt ­ gegen acht Slavenhufen dem Bamberger Bischof eintauschen mussten. Um dennoch den eigenen Anspruch an dem Ort aufrecht zu erhalten, fertigte man gegen Ende des 11. Jahrhunderts auf dem Michelsberg eine entsprechende Urkunde an und machte sich sogar die Mühe, ein echtes Siegel von einem anderen Diplom abzulösen und der Fälschung anzufügen. Für die Neuanfertigung zog man als Vorlage die ursprüngliche Schenkungsurkunde (DH II. 389) und ein weiteres, verlorenes Diplom Heinrichs II. heran. Beide Urkunden weisen Eigentümlichkeiten auf, die für die italienische Kanzlei typisch sind und wurden vermutlich von demselben Notar HC verfasst, der bis dahin nur in der italienischen Kanzlei tätig war. Aufgrund bestimmter Angaben, die sich nicht eindeutig der einen oder anderen Vorlage zuordnen lassen, ist zu vermuten, dass zumindest eine der Vorurkunden von D. 390 im Mai 1018 verfasst wurde.
DH II. 390 wurde also aus zwei Urkunden "zusammengeschrieben", und dabei verfälschte man einige Bestimmungen. Wegen der Formelhaftigkeit von Urkunden lässt sich jedoch nicht für jeden Satz und für jedes Wort entscheiden, welcher Vorlage sie entstammten bzw. ob es eine Hinzufügung des Fälschers war. Nur Teile konnten die Herausgeber mit einiger Sicherheit zuordnen. Sie gehen davon aus, dass die Einleitung der Urkunde bis zum Ende der Interventionsformel (... quod est situm sub territorio Bauenbergensis civitatis, concedimus) auf das echte, aber verlorene Diplom zurückgeht. Gleiches gilt für das Ende des Kontextes von statuentes itaque an, während das Eschatokoll sich nicht zuordnen lässt. Der Passage von omne illud predium bis et prelibato monasterio in integrum servetur ist dem D. 389 entlehnt. Allerdings fügte der Michelsberger Fälscher hier einige Zusätze ein, so sollte eine Besitzveränderung von Gimbsheim nur mit Zustimmung des Kaisers vorgenommen werden dürfen (nisi nostra imperiali licentia). Vom Fälscher stammt auch der Text von Insuper etiam bis qui habitet in ea mit der Poenformel. Diese war zur Zeit Heinrichs II. noch verhältnismäßig unüblich. Nur in Diplomen für italienische Empfänger fand sie häufiger Verwendung. Erst nach und nach übernahm die deutsche Kanzlei ab und zu die Gewohnheit der italienischen, Strafen bei Zuwiderhandlungen anzudrohen.
Beide Vorurkunden sind also nicht im Original erhalten, die eine (D. 389) ist immerhin im Bamberger Formularbuch Udalrichs überliefert, die andere vollständig verloren. Berücksichtigt man außerdem die "Stückelungstechnik" der Michelsberger Fälscher, so stellt sich die Einschätzung der einzelnen Passagen von D. 390 trotz der beachtlichen Identifizierungsleistungen der Urkundenherausgeber als äußerst schwierig dar. Dies trifft vor allem einen Passus, der in den Forschungen zu Kunigunde viel Beachtung gefunden hat: Sie wird in der Urkunde als contubernalis coniux bezeichnet, was soviel wie 'Bettgefährtin' bedeutet. Der Ausdruck kommt in den Urkunden Heinrichs nur dieses eine Mal vor. Nach Annahme der Herausgeber soll er auf das verlorene Diplom zurückgehen. Unter diesen Umständen wird man mit diesem Beleg allerdings nur sehr vorsichtig argumentieren dürfen.
(Tania Brüsch)

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