Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub nach § 28 TV-L erhalten. Sinn und Zweck des Sonderurlaubs ist eine Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung in einer Sondersituation, die nicht für jeden Beschäftigten und nicht Jahr für Jahr eintritt.

Für die Gewährung von Sonderurlaub muss ein wichtiger Grund vorliegen.  Dieser muss grundsätzlich im Bereich der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen und auch nach objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sein. Beispiele sind etwa familiäre Gründe (z.B. die Betreuung von minderjährigen Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen), aber auch die Berufsbildung oder die Übernahme eines kommunalen Amtes.

Es besteht kein Rechtsanspruch für die Gewährung von Sonderurlaub. Der Arbeitgeber verfügt über einen Ermessensspielraum, hat grundsätzlich aber die Aufgabe, seine Interessen und die der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Dies bietet für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer den Nachteil, dass ihr oder sein Anliegen prinzipiell abgelehnt werden kann. Andererseits bietet sich der Vorteil, dass die wichtigen Gründe, die im Interessensbereich der oder des Beschäftigten liegen, nicht abschließend geregelt sind.

Der Antrag auf Sonderurlaub wird vom Arbeitnehmer schriftlich unter Angabe der Gründe und bei gleichzeitiger Verzichtserklärung auf Entgeltfortzahlung eingereicht. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über den wichtigen Grund einen Nachweis erbringt.

Der Dauer des Sonderurlaubs sind rechtlich keine Schranken gesetzt. Die Dauer des gewährten Sonderurlaubs muss bestimmt sein. Vor Ablauf dieser vereinbarten Dauer kann weder Arbeitgeber noch die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Vereinbarung einseitig aufkündigen.

Beispiele

Die Mutter der oder des Beschäftigten bleibt auch nach 24 Monaten pflegebedürftig. Die oder der Beschäftigte benötigt deshalb im Anschluss an Pflege- und Familienpflegezeit immer noch eine Freistellung von der Arbeit und beantragt eine weitere Freistellung nach § 28 TV-L unter Angabe des wichtigen Grundes. Der Arbeitgeber kann, muss aber diesem Freistellungsantrag nicht zustimmen.

Die oder der Beschäftigte beantragt zu Beginn der Pflegebedürftigkeit unter Angabe des wichtigen Grundes eine Freistellung von seiner Tätigkeit (z.B. sofort für länger als 24 Monate). Der Arbeitgeber kann, muss aber der Freistellung nicht zustimmen. In diesem Fall hat die oder der Beschäftigte zwar eine volle Flexibilität hinsichtlich seiner Antragsstellung, ist aber nicht förderungswürdig nach § 3 FPfZG und erhält kein zinsloses Darlehen vom BAFzA.