Universität Bamberg - Logo

Rechtliche Grundlagen für die Arbeit des Konvents

Die Aufgaben des Konvents, seiner Mitglieder und seiner Sprecher sind geregelt in der pdf Geschäftsordnung, die sich der Konvent selbst gegeben hat.

Die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit des Konvents ergeben sich insbesondere aus dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie der Grundordnung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Im Zweifelsfall gelten die amtlichen Veröffentlichungen.    

Bayerisches Hochschulgesetz

Auszug aus dem BayHSchG (vom 23. Mai 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 9.7.2012 ):


Art. 17
Mitglieder der Hochschule

 

(2)  Für die Vertretung der Mitglieder in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe

[...] 2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen)

 

Art. 36

Konvent der wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

 

An den Universitäten wird ein Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eingerichtet; im Übrigen kann die Grundordnung die Einführung eines Konvents vorsehen.

Grundordnung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg  

Auszug aus der Grundordnung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg (vom 15. Juni 2007, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 20. Setember 2012):

Siebter Teil: Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

§ 33

Zusammensetzung und Aufgaben

 

(1) Die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Senat und in den Fakultätsräten, den fakultätsübergreifenden ständigen Kommissionen, Ausschüssen und Gremien sowie in den Beiräten der zentralen Einrichtungen nach § 51 Abs. 1 bilden zur gegenseitigen Information, Meinungsbildung und Koordination ihrer Tätigkeit den Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

(2) Der Konvent vertritt die Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Er hat das Vorschlagsrecht für die Vertreter und Vertreterinnen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den fakultätsübergreifenden Kommissionen und Ausschüssen, Gremien und Beiräten nach § 51 Abs. 1, soweit diese nicht gewählt werden.

(3) Der Konvent kann sich eine pdf Geschäftsordnung geben.