Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang Politikwissenschaft der Universität Bamberg
Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach § 2 der jeweils geltenden
Prüfungsordnung. Danach gelten die folgenden Anforderungen:
- Ein mindestens mit der Gesamtnote „2,5“ bewerteter Abschluss eines Hochschulstudiums der Politikwissenschaft oder der Sozialwissenschaft mit politikwissenschaftlichem Schwerpunkt oder ein gleichwertiger in- oder ausländischer Abschluss nachzuweisen.
- Abweichend von Absatz 1 ist ein mindestens mit der Gesamtnote „3,0“ bewerteter Abschluss eines Hochschulstudiums der Politikwissenschaft oder der Sozialwissenschaft mit politikwissenschaftlichem Schwerpunkt oder ein gleichwertiger in- oder ausländischer Abschluss nachzuweisen, wenn der Umfang der nachgewiesenen politikwissenschaftlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht weniger als 75 % der im Bachelorstudiengang Politikwissenschaft der Universität Bamberg mindestens zu absolvierenden politikwissenschaftlichen Studien- und Prüfungsleistungen entspricht.
- Die Entscheidung über die Qualifikation nach Absatz 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss. 2Der Prüfungsausschuss kann die Zulassung von Auflagen abhängig machen. 3Dabei kann abhängig von den bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen insbesondere festgelegt werden, dass fehlende methodische Kenntnisse im Rahmen der Masterprüfung nachzuholen sind, wenn Kenntnisse der Methoden der empirischen Sozialforschung und der Statistik im Umfang von weniger als 20 ECTS vorliegen.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die aufgrund von Auflagen nach Absatz 3 Satz 3 erbracht werden, können auf das Ergänzungsmodul des Masterstudiengangs angerechnet werden.
- Die Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen zulassen, dass das Studium bereits vor dem Nachweis der Zugangsvoraussetzungen gemäß Absätzen 1 und 2 aufgenommen wird. Die Zugangsvoraussetzungen müssen innerhalb des ersten Semesters nachgewiesen werden. Die Zulassung wird in diesem Fall nur vorläufig ausgesprochen. Die Immatrikulation erfolgt befristet für ein Semester. Die Befristung wird bei Nachweis der Zugangsvoraussetzungen von Amts wegen aufgehoben. 6Werden die Nachweise der Zugangsvoraussetzungen nicht innerhalb der Frist erbracht, ist der bzw. die Studierende aus dem Masterstudiengang zu exmatrikulieren. 7Der Erwerb von einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt bis zum endgültigen Nachweis der Zugangsvoraussetzungen nur unter Vorbehalt.
Hier der Link zur Online-Bewerbung, Interessent/innen mit ausländischem Studienabschluss bewerben sich direkt beim Auslandsamt der Universität. Es findet kein Eignungsfeststellungsverfahren statt und es besteht derzeit keine Zulassungsbeschränkung (Numerus Clausus). Die Bewerbung ist deshalb durchgehend bis zum Einschreibungsschluss des jeweiligen Semesters möglich.