Lebendiger präsentieren und digitale Flipcharts speichern - in den Teilbibliotheken 2, 3 und 4 und in der ERBA-Bibliothek
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IT-Sprechstunden in der TB 4
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Ausstellung vom 22.04. bis 16.06.2013 in der Teilbibliothek 4, Heumarkt 2.
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Zur Zeit findet in der TB 2 ein Verkauf ausgeschiedener Bücher statt.
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Nomos, Duncker & Humblot, Duden, Lexikon des Mittelalters online, Literaturnaia gazeta
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Die Befristung von §52a UrhG (Wortlaut:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html), der unter bestimmten Bedingungen die Einstellung urheberrechtlich geschützter Texte (also das Hochladen der Dokumente) in den Virtuellen Campus erlaubt, ist bis zum 31.12.2014 verlängert worden. Der Bundestag ist leider nicht der Empfehlung des Bundesrats gefolgt, die Befristung vollständig aufzuheben und ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht für wissenschaftlichen Publikationen einzuführen (
http://www.bundesrat.de/cln_330/SharedDocs/Drucksachen/2012/0501-600/514-12_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/514-12%28B%29.pdf). Daher ist es weiter wichtig und notwendig, sich für eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht einzusetzen.
Folgende Bedingungen gelten derzeit für die Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke für die Lehre nach § 52a UrhG:
Unter Beachtung dieser Vorgaben dürfen weiterhin Texte in den Virtuellen Campus hochgeladen werden. Wenn Sie lediglich auf ein von der UB lizenziertes oder frei zugängliches E-Book verlinken, das sich auf einem anderen Server befindet, fällt dies nicht unter §52a UrhG.
In einem
Rechtsstreit zwischen dem Alfred-Kröner-Verlag und der Fernuniversität Hagen zur Zugänglichmachung des Buchs "Meilensteine der Psychologie" nach § 52a hat das Landgericht Stuttgart am 27.09.2011 festgestellt, dass bis zu 10% eines Werks als "kleiner Teil" gelten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 04.04.2012 entschieden, dass die Fernunsiversität Hagen nur drei Seiten dieses Werks zugänglich machen darf und jedes Ausdrucken und Abspeichern verhindern muss.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen und sollte abgewartet werden.